Zauberei, Zauberey, Zaubereiung


Zauberei, Zauberey, Zaubereiung

Magie, Hexerei, Zauber, Schwarzkunst, Schwarze Künste

Mittelhochdeutsch: zouberī Quelle: Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch. Online, 1995. Eingesehen am 10.08.2009. Bairisch: zaberei Quelle: Grimm, Jacob und Wilhelm, Deutsches Wörterbuch. Band 31, Leipzig, 1971. Spalten 333 - 334.

1) Delikt: Sie steigt der Zauberei nach. 2)  Überall rauchten vom Ausgang des Mittelalters bis in die Aufklärungszeit des frühen achtzehnten Jahrhunderts die Scheiterhaufen, auf denen Menschen verbrannt wurden, die des Hexenwerkes schuldig befunden worden waren. Zweifach war im Glauben der Zeit ihre Schuld: Abfall von Gott und Schädigung der Menschen durch zauberische Kräfte. Der Abfall von Gott wird im Bündnis mit dem Teufel vollzogen, der die Verleugnung Gottes und aller Heiligen stets als erste Bedingung verlangt. Die Hexe und der Hexenmeister sind also gleichzeitig Ketzer, weil sie die wahre Lehre verlassen und sich in den Dienst des verlockendsten und mächtigsten aller Irrlehrer, des Teufels, begeben. Den Ketzer aber traf schon im frühen Mittelalter die Strafe der Verbrennung. Die Hexenprozesse sind die Fortsetzung der Ketzerprozesse, wenn man vom Kern der Schuld, von der Verleugnung Gottes ausgeht; und gleiche Strafe trifft die schuldig befundenen Menschen. Die Todesstrafe wird aber nur ausgesprochen, wenn der zweite Teil der Schuld, die Schädigung durch Zauber, erfüllt ist. Ohne diese Schädigung, ohne das Maleficium, gibt es keine Todesstrafe. Die „peinliche Halsgerichtsordnung" Karls V., die für das ganze deutsche Reich gilt, spricht dies deutlich aus. Siehe auch Hexe , Hexenprozess . 3) 1648 wurde vom Landgericht Scharnstein der aus München stammende Schuhmacher Hans Hartmann wegen Schatzgräberei, Geisterbeschwörung und Zauberei verhaftet. Bei den Verhören stellte sich heraus, dass Hartmann Komplizen hatte, nämlich den Kirchdorfer Weißgärber Wolfgang Langemann und den Pfarrer von Pettenbach Leohard Spindler. Bei der ganzen Angelegenheit ging es letztlich um Geld beziehungsweise um Geldbeschaffung durch Schatzgräberei, was wiederum nur durch Geisterbeschwörung möglich war. Es sollte ein Geist gebannt werden, der den Schatz aufzeigen sollte. Dazu hatte Pfarrer Spindler dem Hartmann eine Stola zur Verwahrung des Geistes übergeben, ebenso geweihte Wachskerzen sowie Tauf und Weihwasser und - was besonders schwerwiegend war - drei konsekrierte Hostien. Pfarrer Spindler gab dies auch zu, bestritt aber, bei den Beschwörungen dabei gewesen zu haben. Langemann gab zu, dem Hartmann die Geisterbeschwörung gelernt zu haben. Die Aussagen dürften aber zur Anklageerhebung noch nicht ausgereicht haben, denn vom 12. bis 16. November wurden die Deliquenten Hartmann und Langemann in Pernstein durch den Scharfrichter Meister Stephan aus Linz peinlich verhört, wobei man umfangreiche Geständnisse bekam und die Anklage nun auf Zauberei und Teufelsgenossenschaft festlegen konnte. Dr. Fridelius, der Hofrichter zu Kremsmünster, plädierte für die Todesstrafe und zwar für den Verbrennungstod. Am 16. Dezember 1648 erfolgte zu Pernstein die Hinrichtung des Hartmann, der enthauptet und dessen Leichnam dann verbrannt wurde. Zwei Tage spätre wurde Langemann, der dann in die Sage als "Zauberer-Jackl" einging, ebenfalls mit dem Schwert hingerichtet. Der Körper wurde "aus Gnade" nicht verbrannt, sondern unter dem Galgen begraben. Pfarrer Spindler kam wohl auf Grund seiner Stellung und seiner Verwandtschaft mit einem früheren Abt von Kremsmünster am glimpflichsten davon, denn er musste nur seine Pfarre verlassen.

Im ganzen Abendland.

<p>1) Verhörsprotokolle des Stifts Reichersberg, aus dem Band Hofmark Reichersberg 1612-1619.</p>

<p>2) Seger, Otto, Putzer, Peter, Hexenprozesse in Liechtenstein und das Salzburger Rechtsgutachten von 1682. Österreichischer Kunst- und Kulturverlag, St. Johann im Pongau, Wien, 1987. S. 51.</p> <p>3) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens, Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Eine Spurensuche. Herausgegeben von Richard Pils, Bibliothek der Provinz, Weitra, 1998. S. 143-144.</p>


<p><a href="http://www.imareal.oeaw.ac.at:8080/RechtsAltertuemer/kategorien/straftaten/aberglaube-magie-hexerei" target="_blank">Link</a></p> <p>Fußl, Peter, Transkriptionen aus Originalquellen.</p>
Artikelaktionen