Gemeindefunktionär, der die Aufgaben eines Gerichtsbesitzers und Gemeinderates ausübt, soweit das entsprechende Kollegium aus vier Personen bestand.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 222.