1) Stellvertreter.
2) Verwalter, ein Substantivum, im Allgemeinen jeder, welcher ein Geschäft verwaltet, ein Amt versieht. Ausschließlich versteht man darunter eine Person, welcher die Bewirtschaftung eines Landgutes anvertraut ist. Je nachdem ihm nun das ganze Gut überantwortet ist, oder nur ein Teil desselben, ein Teil oder Zweig der ländlichen Geschäfte, ist eine solche Person Oberverwalter oder Unterverwalter, und wenn er mit Vollmachten versehen, die Stelle des Gutsherrn vertritt, wird er auch wohl Wirtschaftsdirektor, Oberamtmann genannt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Verwalter eines Gutes mit den nötigen Fachkenntnissen versehen sein muss, nicht allein mit den theoretischen, sondern auch mit den praktischen. Er ist ferner verpflichtet, über alle Zweige der Wirtschaft Buch und Rechnung zu führen. Ein scharfer Blick, ein gesundes Urteil, Umsicht, selbst Geistesgegenwart bei unvorhergesehenen Ereignissen, strenge Ordnung und Pünktlichkeit, kluge Leitung und Beaufsichtigung der ihm untergeordneten Arbeiter und Wirtschaftsbeamten, gegen welche er bei aller Strenge und Gewissenhaftigkeit doch milde und leutselig verfahren muss, damit er sich Vertrauen und willigen Gehorsam der Leute sichere, ohne die keine Wirtschaft gedeihen kann. Dies Alles sind Eigenschaften, welche man von einem Verwalter fordern kann, der das Gut weiter bringen und ihm einen reichen Ertrag verschaffen soll. Die Unterverwalter haben in der Regel nur gewisse Branchen des ganzen Gutsbetriebs zu beaufsichtigen und zu vertreten, die einen z. B. die Vorwerke, die anderen die Scheuern und Kornböden, wieder andere das Vieh, die Schafe, die Pferde, die Zugtiere u. dgl., und für deren ordentliche Pflege und Beaufsichtigung zu sorgen. Von ihnen kann man freilich nicht verlangen, dass sie vollkommene Landwirte in allen Richtungen seien, aber doch, dass sie in dem Fache, das ihnen übertragen ist, tüchtige praktische Bildung, einen scharfen Blick, Pünktlichkeit und strenge Rechtlichkeit besitzen. Von ihrem guten Willen, von ihrem Fleiß, von ihrer Aufmerksamkeit hängt außerordentlich viel ab. Auch sie sind verpflichtet, über alles, was vorkommt, über die Arbeiten, die an der Reihe sind, ein genaues Tagebuch zu führen, damit sie ihren Vorgesetzten zu jeder Zeit über den Stand der Wirtschaft, so weit sie in ihre Hand gegeben ist, Rechenschaft geben können. Sie haben besonders darauf zu sehen, ob irgendwo Mängel sich eingeschlichen haben, ob Gegenstände etwa in Verfall geraten, damit immer noch zeitig genug eingeschritten werden kann und unnötige größere Ausgaben, die später nötig werden würden, erspart werden können. Im Buch- und Rechnungsführen müssen sie auch je nach ihrer Stelle bewandert sein.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 218.
<p>1) Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch. Online, 1995. Eingesehen am 25. August 2008.</p>
<p>2) Krünitz, Johann Georg, Oeconomische Encyclopädie (1773 - 1858). Online, eingesehen am 25. August 2008.</p>