1) Im Mittelalter und in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit bedeutete es zunächst Geständnis, im Laufe der Zeit verstand man darunter die Aufzeichnung der gesamten, von einem Malefikanten gestandenen Delikte in gekürzter, konzentrierter Form. Für jeden Malefikanten, der dem Scharfrichter übergeben wurde, musste eine Urgicht ausgefertigt werden, diese war ganz auf die öffentliche Verlesung vor der Hinrichtung zugeschnitten. Ohne Urgicht durfte ein Angeklagter nicht hingerichtet werden.
2) Geständnis, Aussage.
3) Verlesung des Geständnisses.
4) Das Geständnis (die Urgicht) des Angeklagten und das Urteil wurden auf der Gerichtstreppe am Platz vor dem Rathaus, umgeben von der versammelten Menschenmenge und den beiden Parteien, verlesen.
<p>1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 394.</p>
<p>2) Fichtinger, Gerlinde, OÖ Forum Volkskultur und OÖ. Volksbildungswerk, (Hg.), Glossar für Heimat- Haus und Familienforschung. Schriftenreihe der Akademie der Volkskultur Nr. 3, Linz, 2003. S. 158.</p>
<p>3) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 51.</p>
<p>4) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 56.</p>