Totschlag, Tadschlag, Dhotschlag, Todtschlag, Totshlag, Totslag


Totschlag, Tadschlag, Dhotschlag, Todtschlag, Totshlag, Totslag


Mittelhochdeutsch: tôtslac = Totschlag, Tötung, Mord; Todesstoß. Quelle: Hennig, Beate, Kleines Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 4. Auflage, Thübingen, 2001. S. 333.

1) Bei Totschlägen mussten sich der Täter nicht selten an einem Sonntag oder auch drei Sonntage hindurch in der Pfarrkirche Abbitte leisten und barfuß zum Grab des von ihm Getöteten gehen. Eine weitere Strafe war das öffentliche Schlagen mit Ruten. Es gab noch die Pönen, Geldstrafen, die man dem Gericht für bestimmte Vergehen zu zahlen hatte. Manche Strafurteile, wie Totschläge, konnte man in eine Geldstrafe umwandeln. Siehe Pönen. 2) Oft haben weltliche Gerichte für den Totschlag kirchliche Bußen ausgesprochen. Siehe Buße. 3) Für Diebstahl und Totschlag wurde später ein Sühneverbot aufgestellt und trotz Abschlusses eines privaten Sühnevertrages die peinliche Strafe verhängt. Siehe Sühne; Strafe, peinliche. 4) Bei Totschlag wurde der Getötete vor Gericht gebracht, der geflohene Täter überführt und durch Urteil "verfestet" (siehe Verfestigung) und nach einiger Zeit in Acht gelegt. Dadurch hat der Täter seine Gerichtsfähigkeit verloren, durfte weder beherbergt, noch verköstigt werden und von jedermann erschlagen werden, da er vogelfrei war. 5) In der mittelalterlichen Strafordnung wurden Totschläge nicht in die Kategorie der Verbrechen eingeordnet, die unter höchste Strafe gestellt werden. Totschläge wurden zu den Verbrechen gezählt, die unter Strafe eines privatrechtlichen Sühnesystems gestellt werden konnten. Auf dem Weg zur Versöhnung zwischen der Opferfamilie und dem Schuldigen wurde finanzielle Wiedergutmachung geleistet. Man kann mit Sicherheit annehmen, dass in der Entstehungsgeschichte der compositio die Entwicklung der Strafgesetzgebung von großer Bedeutung war, in der als Wiedergutmachung nicht mehr blutige Rache genommen wurde, sondern finanzielle Genugtuung für Mord oder Körperverletzung geleistet wurde. Früher war man der festen Überzeugung, dass gegenüber dem Straftäter Vergeltung geübt werden musste, weil er ein Verbrechen begangen hatte. Eine gerichtliche Verurteilung fand nicht statt.


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 182.

<p>1) Mahlknecht, Bruno, Von großen und kleinen Übeltätern, Hundert "Fälle und "Geschichten" aus Südtiroler Gerichtsakten des 16. Jahrhunderts. Innsbruck, 2005. S. 17.</p> <p>2) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 153.</p> <p>3) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 154.</p> <p>4) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 156.</p> <p>5) Wojtucki, Daniel, Steinkreuzforschung, Studien zur deutschen und internationalen Flurdenkmalforschung, Sammelband Nummer 32 (NF 17), Schlesische Sühneverträge vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Herausgegeben von Rainer H. Schmeissner, Regensburg, 2007. S. 5.</p>


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