Man legte dem Delinquenten nach der territio verbalis Daumenschrauben an und griff ihn mit dem Daumenstock an, ohne ihm Schmerzen zu verursachen.
Siehe unter Folter .
<p>Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 160-162.</p>