1) Kam es im Mittelalter zu einer Verurteilung, waren verschiedene Strafen denkbar. Eine Möglichkeit war, das Recht mit Füßen zu treten. Ursprünglich bedeutete diese Handlung nicht das Recht schwer zu verletzen, sondern bezeichnete eine symbolische Wiedergutmachung. Der Übeltäter musste drei Sonntage in Folge ohne Schuhwerk die Kirche umrunden, danach sich auf den Boden legen und den Kirchgängern als Fußmatte dienen. Außerdem wurde ein Schuldner mit einer Partialwüstung bedacht, bei der man in seinem Haus Fresser unterbrachte, die bis zur Begleichung der Schuld alle Vorräte verspeisten. Diese Praktik veranschaulicht unsere Redewendung etwas ausgefressen haben. Wer jedoch einem Verbrecher in seinem Haus Unterschlupf bot, dem stieg die Justiz aufs Dach und deckte es ab. Der friedlose Übeltäter sollte kein Dach mehr über dem Kopf haben, solange er sich der Obrigkeit nicht gestellt hatte.
2) Peinliche Strafen: Körperstrafen.
Siehe auch Ehrenstrafen , Todesstrafe .
<p>1) Gold, Carl A., Das Mittelalter in seinen Redewendungen. <a href="http://www.mittelalter-redewendungen.ch" target="_blank">Online</a>, eingesehen am 11. August 2009.</p>
<p>2) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 372.</p>