Schergenamt


Schergenamt



Unterabteilung eines Pfleggerichtes (siehe unter Gerichtsbarkeit), meist identisch mit dem Schrannenbezirk (siehe Schranne). Jedes Gericht zählte 3 - 5 Schergenämter; kleinere Gerichte nur eines. Die Amtsträger hießen Gerichtsamtsleute (Eisenamtmann, siehe Amtmann; Amtsdiener, Bußamtmann, Bußscherge, Büttel, Freibote, Fronbote, Gewaltbote, Häscher, Keuchenmeister, Kerkermeister, Landprofoß, Scherge, Schrannenknechte, Selknechte et cetera) und übten als Vollzugsbeamte (Polizeidiener) des Pflegers oder Landrichters in ihren Bezirken die Polizeigewalt gegenüber den unmittelbaren Landgerichts- oder Pflegsuntertanen aus. Sie verteilten auf Anordnung des Pflegers das Scharwek, luden die Untertanen vor Gericht und halfen bei Veranlagung und Eintreibung von Steuern (siehe auch Überreiter). In größeren Städten standen dem Schergen oder Amtmann noch Amtsknechte zur Verfügung. Gegenüber den anderen Herrschaften und Hofmarken hatten die Schergen nur Botendienste zu leisten und Verbrecher aus Niedergerichtsbezirken an den Grenzen (Überantwortstellen) zu übernehmen. Wie die Abdecker und die Überreiter zählten die Schergen zu den unehrlichen Berufen (siehe unter Unehrlichkeit) und aufgrund ihrer Tätigkeit waren sie in der Bevölkerung meist verhasst.



Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 341.


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