1) Vorsitzender des Hof- oder Vogteigerichts, meist Angehöriger des mittleren Adels, hatte oft ein Universitätsstudium absolviert und war vom Landesherren berufen. Er war in der Regel mit einträglichen Gütern und Besitzungen belehnt, die von allen Abgaben befreit waren.
2) Markt- oder Gemeindevorstand. In größeren Städten und Märkten gab es auch eigene Stadt- beziehungsweise Marktrichter neben dem Bürgermeister. Diese Richter konnten, wenn überhaupt, nur gemeinsam mit dem Rat die Niedergerichtsbarkeit (siehe unter Gerichtsbarkeit) ausüben (vergleiche Dorfgericht unter Gerichtsbarkeit). In vielen Herrschaftsgebieten wurden die Richter nicht von den Gemeindemitgliedern gewählt, sondern von der Herrschaft als deren Vertreter eingesetzt. Sie konnten nicht selbst Recht sprechen, sondern waren gehalten, auf die Einhalten der Vorschriften zu sehen und Verstöße zu melden.
3) Sensenrichter, Sensenschmied.
<p>Im Mühlviertel war der Richter auch mit dem Amt eines kaiserlichen Mautners betraut und lange Zeit stand ihm als einzigem das Recht zu, das Gastgewerbe auszuüben, so dass das Richteramt im Gegensatz zu dem des Dorfhauptmanns sehr einträglich war.</p>
<p>Für Südtirol vergleiche Anwalt.</p>
<p><em>Quelle: Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 324.</em></p>
Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 324.