1) Inhaber sind Adelige oder Prälaten, diese dürfen alle Fälle behandeln, außer jenen, die zum Tode führen (siehe Blutgerichtsbarkeit); aber die Grenze war fließend, oft erkaufte sich ein Adeliger Teile von höherer Gerichtsbarkeit. Die einschichtigen Untertanen wurden erst ab 1557 von den Hofmarksgerichten erfasst, vorher waren die Landgerichte (Schärding) zuständig, allerdings durfte die Behausung des einschichtigen Untertans nicht weiter als 3 Meilen vom Hofmarksgericht entfernt sein, wenn doch, verblieb seine Zuständigkeit beim Landgericht. Ähnlich wie heute, gab es eine „Gebietsordnung": Jene Grundherrschaft, auf deren Boden das Delikt (z.B. Rauferei) vorkam, war zuständig, also nicht unbedingt die eigene des Delinquenten. Siehe unter Gerichtsbarkeit.
2) Nur über Vergehen, die nicht die Todesstrafe oder schwere Körper- und Kerkerstrafen vorsahen; wurde von der Grundherrschaft ausgeübt.
3) Die Niedergerichtsbarkeit behandelte neben der Ahndung kleinerer Vergehen auch Klagen der Untertanen. In Bayern wurde die Niedergerichtsbarkeit bis zur Aufhebung 1848 von den Grundherren ausgeübt. Sie hieß, je nach Herrschaftsform, Patrimonial-, (ab 1803); Hofmarks-, Pfleg- oder Landgericht. Der Grundherr hatte das Gericht auf eigene Kosten zu unterhalten und bezog dafür die Gerichtseinnahmen (siehe Tax). Die Niedergerichtsbarkeit umfasste auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, daher die Beurkundung von Verträgen, z.B. bei Testamentssachen und Hofübergaben (Grundbuchangelegenheiten), Heiratsbewilligungen et cetera und die Polizeigerichtsbarkeit (Marktaufsicht und Überwachung von Maßen, Gewichten und Münzen, Feuer- und Lebensmittel-, Bach- und Mühlbeschau, Ordnung in Handel und Gewerbe und die Wahrung der Sitten, vor allem die Ahndung der leichtfertigkeit, siehe auch Polizeyrecht). Auch das Recht zur Steuerveranlagung, die Musterung der wehrhaften Mannschaften, das Recht zur Inventur des Nachlasses (siehe Inventar). Die Straf- und Rechtsfälle wurden in Briefprotokollen und Gerichtsbüchern aufgezeichnet.
Patrimonialgericht: Gericht einer Hofmark beziehungsweise eines adeligen Gutsherren. Die Patrimonialgerichte wurden in Bayern 1848 aufgehoben. Hofmarksgericht: Siehe hier unter Niedergerichtsbarkeit, siehe auch Hofmark.
Landgerichte: Entsprachen weitgehend den Pflegegerichten. Bis 1862 vereinigten sie die Funktion von Justiz, verwaltung (entsprechend den heutigen Landratsämtern) und Notariat in sich. Die alten Landgerichte gehörten zur Niedergerichtsbarkeit und konnten Geldstrafen nur bis zur Höchstgrenze von 5 Pfund Pfenningen (siehe unter Masse und Münzen) und Ehrenstrafen verhängen.
Marktgericht: Siehe Marktrichter.
Dorfgericht (Ehaftschranne, Ehaftgericht): Niedere Gerichtsbarkeit in Dörfern. Das Dorfgericht ahndete Verstöße gegen die Dorfordnung (siehe unter Ehaft) und war meist zuständig für Brunnen-, Zaun- (Grenz-), feuerpolizeiliche Angelegenheiten, Streitereien auf der Gasse et cetera, vergleiche auch Dorfhauptmann, Dorfvierer, Richter, siehe auch Ruggericht.
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Siehe oben; siehe auch unter Niedere Gerichtsbarkeit.
Oberösterreich, Bayern.
Verhörsprotokolle des Stifts Reichersberg 1612-1792.
<p>Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 270.</p>
<p>2) Fichtinger, Gerlinde, OÖ Forum Volkskultur und OÖ. Volksbildungswerk, (Hg.), Glossar für Heimat- Haus und Familienforschung. Schriftenreihe der Akademie der Volkskultur Nr. 3, Linz, 2003. S. 109.</p>
<p>3) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 146 f.</p>
1) Fußl, Peter, Transkriptionen aus Originalquellen.