1. Das Vaduzer Inquisitionsprotokoll, mit Nummer 1 bezeichnet.
2. Das Criminal-Inquisitionsprotokoll der Freiherrschaft Schellenberg, mit Nummer 2 bezeichnet.
Die beiden Inquisitionsprotokolle sind die Bücher, in welche die Anzeigen eingetragen werden, sei es von Personen, die sich selbst gemeldet haben, sei es von solchen, welche die Behörde als Zeugen holt. Es sind „Hexenbücher", die im ganzen Lande gefürchtet waren, denn jeder wusste, dass jeden Tag geholt werden konnte, wer „im Protokoll steht".
Seger, Otto, Putzer, Peter, Hexenprozesse in Liechtenstein und das Salzburger Rechtsgutachten von 1682. Österreichischer Kunst- und Kulturverlag, St. Johann im Pongau, Wien, 1987. S. 67.