1) In der Tat ist das Hängen eine der ältesten Todesstrafen. Schon Tacitus berichtet, man knüpfe Verräter und Überläufer an Bäumen auf; Feige, Unzüchtige und Kriegsdienstverweigerer versenke man im Moor. Das Hängen gilt als besonders ehrlose Todesart. dieser Gedanke hat sich bis in die neueste Zeit erhalten. Hauptsächlich war das Hängen die Strafe für Diebstahl. Die im Zeitraum von 1558-1610 verhängten Todesurteile in der Cent Heppenheim zeigen auf, dass von 18 Todesurteilen 5 am Galgen vollstreckt wurden. Alle fünf Verbrecher waren als Diebe bestraft worden. Jede Cent, der der Blutbann zustand, hatte ihren Galgen. Der Galgen war nicht nur Exekutionsstätte, er war zugleich das Zeichen der Halsgerichtsbarkeit schlechthin. Dies kommt unter anderem in der Rechtssymbolik zum Ausdruck, wenn den Gerichtsherren das Recht "an Stock und Galgen" verliehen wird, womit eben die Halsgerichtsbarkeit gemeint ist. Die Carolina bringt Vorschriften über die Errichtung von Galgen. Größe und Beschaffenheit der Galgen sind aber recht unterschiedlich. Bis ins 18. Jahrhundert hielt sich die Auffassung, dass bei Misslingen der Exekution, etwa durch Reißen des Stricks oder durch das Ehrbieten einer Frau, den Verurteilten zu heiraten, eine Begnadigung des Deliquenten erfolgte. Erst die gemeinrechtlichen Prozessvorschriften des 18. Jahrhunderts haben diesen aus den alten Weistümern hervorgegangenen Brauch abgeschafft. Die Aufklärungszeit bringt einen neuen Abschnitt in die Strafrechtspflege und zugleich das Ende der Galgen. 1740 wird die Folter in Preußen abgeschafft, 1743 die Galgenstrafe. In Baden wurde 1812 durch einen Ministerialerlass angeordnet, dass alle Galgen abzubrechen seien. Für Hessen konnte eine derartige Anordnung nicht festgestellt werden. Sie dürfte auch nicht ergangen sein, da sich gerade in Hessen eine ganze Anzahl von Galgen recht gut erhalten hat. Doch sind wohl nach 1820 auch hier die meisten Galgen niedergelegt worden. Der letzte Lindenfelser Galgen wurde 1824 durch öffentliche Ausbietung verschrottet.
2) Schnellgalgen: Bei Vierteilungen wurden die vier Körperteile an so genannten Schnellgalgen, meist einfache Holzpflöcke, aufgehängt und zur Schau gestellt. Siehe auch Viertelgalgen, Schnellgalgen .
4) Im Altertum wurden Bäume als Galgen verwendet, vor allem abgestorbene und laubfreie, was auch mit religiösen Vorstellungen im Zusammenhang stand. Im Frühmittelalter wurden künstliche Galgen geschaffen, sie bestanden aus zwei Pfosten oder Säulen mit einem Querholz; später wurden dreibeinige Galgen üblich. Galgenformen waren der T-förmige Galgen, der an ein Kreuz erinnert; Kniegalgen oder Schnappgalgen waren häufig; die verbreiteste spätere Form war, vor allem wegen der Haltbarkeit, der zweistempelige oder zweibeinige (zweischläfrige) Galgen, aus gemauerten Säulen bestehend, auf die man Holzbalken legte, wie der einzige vollständig erhaltene Galgen in Oberösterreich in Weitersfelden. Gebräuchlich war auch der dreibeinige oder dreistempelige (dreischläfige) Galgen, wie der erhalten gebliebene in Arbesbach in Niederösterreich.
Der Galgen war ein relativ großes Bauwerk auf steinernem Fundament, der durch seine bauliche Gestaltung enerseits und die Situierung andererseits möglichst vielen Menschen die optische Teilnahme am Hinrichtungsgeschehen erlauben sollte. Er befand sich zumeist an der Landgerichtsgrenze beziehungsweise am Stadtrand in ziemlich unbewohntem Gebiet auf einer Anhöhe, nach Möglichkeit weit sichtbar, denn man war stolz auf ihn, war er doch das Zeichen für das Recht, die Blutgerichtsbarkeit auszuüben.
5) Wolfsgalgen: Häufig wurden auch Wölfe gehängt, da in ihnen eine negativ-dämonische, später teuflische Kraft wirksam war. Auch andere Tiere wurden hingerichtet, wie zum Beispiel Hunde, Schweine, Affen, Pferde, Rinder, die nicht mit den heutigen Zuchttieren verwechselt werden dürfen, sondern verwildert waren und oft kleine Kinder angriffen.
6) Der Kniegalgen wurde auch als Schnabelgalgen, Schnappgalgen, Schnellgalgen, Galgen mit einem Arm oder halber Galgen bezeichnet. Er wurde später vorwiegend für Juden verwendet, die man obendrein oft an den Füßen oder zusammen mit Hunden hängte.
<p>3) Ende des 18. Jahrhunderts werden in einem Verzeichnis der "Landgerichter in Österreich ob der Ens" 102 Landgerichte aufgezählt, überwiegend ident mit den Herrschaftsbereichen, wengleich auch die meisten Städte und einige wenige Märkte den Blutbann hatten. Tatsächlich dürfte die Zahl der Galgen auch um die 100 betragen haben.</p>
<p>Im Vergleich gab es in Niederösterreich zum gleichen Zeitpunkt etwa 200 Landgerichte, fast doppelt so viele wie in Oberösterreich. Dort sind auch wesentlich mehr Galgen erhalten geblieben.</p>
<p>1) Riebeling, Heinrich, Historische Rechtsmerkmale in Hessen. Ein topographisches Handbuch zur Rechtsgeschichte. Dossenheim / Heidelberg, 1988. S. 37 – 57.</p>
<p>2) Moser, Heinz, Die Scharfrichter von Tirol. Ein Beitrag zur Geschichte des Strafvollzuges in Tirol von 1497 – 1787. Steiger Verlag Innsbruck, Auflage 1982. S. 10.</p>
<p>3) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens, Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Eine Spurensuche. Herausgegeben von Richard Pils, Bibliothek der Provinz, Weitra, 1998. S. 12-13.</p>
<p>4) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens, Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Eine Spurensuche. Herausgegeben von Richard Pils, Bibliothek der Provinz, Weitra, 1998. S. 44.</p>
<p>5) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 66.</p>
<p>6) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 198.</p>
<p> Baltl, Hermann, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark. Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien, Graz 1957. S. 78.</p>