Galeerenstrafe


Galeerenstrafe


Galeere, aus dem Südromanischen entlehnt: Großes Ruder(kriegs)schiff. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch. Band 3, Weimar, 1935-1938. Spalte 1141.

1) Galeerenstrafe: Eine bayerische Landesverordnung vom 16. Mai 1695 besagte, dass „herumvagierende oder sonst verdächtige Freyleut und Schinder“ allenthalben gefangen genommen und  „den Venezianern auf die Galeeren übergeben werden sollen“. Aus dem „Münchner Blutbannbuch“ geht hervor, dass 1568 24 Personen zur Galeere verurteilt waren und auf ihren Abtransport nach Venedig warteten. Die Transporte gingen über Innsbruck, wo sie von den Italienern übernommen wurden. Auch aus Tirol ist bekannt, dass dort die Galeerenstrafe 1539 im Kampf gegen die Wiedertäufer (Hüterer) anstelle der Todesstrafe verhängt wurde. Die Verurteilten wurden nach Rovereto gebracht, wo sie an Venedig oder an Neapel verkauft wurden. Selbst eine zeitlich begrenzte Galeerenstrafe kam meist einem Todesurteil gleich. 2) „auf der gallern abzuspießen“ (1582, Tomaschek, Wien I, Nummer 188). „zu ewigen kriegsdiensten oder auf die galeeren verschickt" (1717, Bern, Mand. 12,21). Galeerendienst: "(kein Delinquent soll den Venetianern) zum göllendienst" (abgegeben, sondern im Lande abgestraft werden) [1762, Beitr. Steir. G. 26,102].



<p>1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 135.</p> <p>2) Deutsches Rechtswörterbuch. Band 3, Weimar, 1935-1938. Spalte 1141.</p>


Artikelaktionen