Freuen


Freuen

Freüen, Freien


1) Leib und Gut freien = sich selbst und sein Vermögen durch Bezahlung der vorgeschriebenen Buße von der Verfolgung durch das Landgericht wegen eines verübten Totschlages befreien. 2) Das dem Landgericht gehörige Hab und Gut eines Deliquenten durch eine entsprechende Zahlung ablösen. 3) Das Diebsgut vom Landgericht gegen entsprechende Zahlung auslösen. 4) Jemanden freien = Asyl gewähren. 5) Jemanden des Lebens freien = einen zum Tode zu verurteilenden Deliquenten begnadigen. 6) Jemanden von dem Wandel freien = der Strafe entheben.



Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 235 f.


Artikelaktionen