Freimarkt


Freimarkt

Freymerkt, nundinae liberae


1) Unter Freimarkt versteht man einen allgemeinen öffentlichen Markt, zu welchem insbesondere auch auswärtige Händler und Handwerker zugelassen waren und bei dem keine Abgaben erhoben wurden. Da der Zunftzwang aufgehoben war, brauchte es dazu einer Ausnahmegenehmigung durch landesherrliche Privilegien oder den deutschen König. Soche allgemein zugängliche Märkte fanden entweder jährlich (Jahrmarkt) oder auch mehrmals im Jahr statt und dauerten meist mehrere Tage. Sie fanden unter freiem Himmel, "auf der Gasse" statt, weshalb man die Händler auf dem Freimarkt auch Gässler (z.B. Breslau) oder Freimärkter nannte. In dieser Form diente der Freimarkt der besseren Versorgung der Bevölkerung und war gleichzeitig eine Waffe gegen die Preispolitik der Zünfte. Ähnliche Funktion hatten die Freibänke, die nur bei Bedarf eingerichtet wurden. 1528 gestattete König Ferdinand I. als Tiroler Landesfürst die Anlage einer Freibank in Schwaz, weil die dortigen Metzger zur Freischversorgung der stark gewachsenen Bevölkerung nicht mehr in der Lage waren. Der Sprachgebrauch ist jedoch nicht einheitlich. Auch der gewöhnliche Markt mit seinen zünftigen Bindungen und der Erhebung von Zöllen wurde gelegentlich vrie market oder mercatum librum genannt, was darauf zurückzuführen ist, dass auch dieser dem Sonderfrieden unterlag, wie er für jeden Markt galt. Von Anfang an scheinen Volksbelustigungen mit dem Freimarkt verbunden gewesen zu sein. Nachdem die wirtschaftliche Bedeutung des Freimarktes nach und nach schwand, blieben allein diese im Gedächtnis des Volkes. Der ursprüngliche Freimarkt wurde dann nur noch wegen seiner Lustbarkeiten abgehalten. Daran erinnern der Bremer Freimarkt (urkundlich 1382 erwähnt, 1639 aufgehoben, 1815 neu belebt) oder der Dürkheimer Wurstmarkt. Freimarkt erscheint in den Quellen aber auch als terminus techicus für Tauschgeschäfte aller Art, auch von Immobilien. Die Rechtsgültigkeit eines solchen Tauschgeschäfts bei Grundstücken verlangte jedoch die Eintragung in die öffentlichen Bücher und Nennung der Zeugen. Da derartige Geschäfte gern mit dem Genuss von Getränken verbunden waren, verselbständigte sich der Freimarkt auch zu einer brauchtümlichen Erscheinung (siehe Brauchtum und Recht). Freimarkten als Verbum bedeutet in geselliger Runde zu trinken und die Zeit zu vertreiben. So wurde Freimarkt auch zum Synonym für verbotenes Glücksspiel (Deutsches Rechtswörterbuch III, 800). Auch Wucher- und Schiebergeschäfte nannte man Freimarkt. Diese hat das Allgemeine Landrecht möglicherweise im Auge, wenn es in Artikel I 15 § 44 bestimmt, dass solche auf Messen und Märkten getätigten Geschäfte rückgängig gemacht werden können, und der Käufer bis zur Rückgabe die Rechte eines redlichen Besitzers hat.



<p>1) Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage, 8. Lieferung. Artikel Schempf.</p> <p> Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch. Online, 1995. Eingesehen am 27. August 2008.</p>


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