Eid


Eid

Eyd, Aidt, Eydt, Schwur

Mittelhochdeutsch: eit; Althochdeutsch: eid; Altsächsisch: *ēth; Germanisch: *aiþa, *aiþaz Quelle: Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch. Online, 1995. Eingesehen am 13. August 2008.

Der Kläger konnte den handhaften Täter mit seinem Eid überführen, was die Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels illustriert. Dort stellt der Kläger das Reliquienkästchen auf den Kopf des Beklagten und schwört darauf. Hinter ihm steht einer seiner Zeugen, der Schreimannen, der die Richtigkeit des Klägereides beschwört. Der Beklagte hatte keine Möglichkeit, sich von dem Tatvorwurf zu reinigen. Siehe Handhaftverfahren. Der herkömmliche, im Wesentlichen in die germanische Frühzeit zurückgehende ordentliche Prozess musste von einem privaten Kläger eingeleitet werden und kannte als Beweismittel neben den Gottesurteilen und dem Zweikampf nur den Eid. Die Parteien mussten ihre Behauptungen behwören. Den Sieg im Prozess trug derjenige davon, dessen Eid sich als stärker erwies, entweder weil nur er bereit war zu schwören oder, wenn beide den Eid ablegten, weil er mehr Eideshelfer fand. Manche Städte erleichterten dem Ankläger seine Verantwortung, indem sie den Gegenstand seines Eides erweiterten. Er hatte nicht mehr die Schuld des Täters an einer bestimmten Tat zu beeiden, sondern ausreichend war, dass er schwor, der Täter sei überhaupt übel beleumundet und als landschädlicher Mann bekannt. Ankläger und Eideshelfer hatten dann nur mehr zu beschwören: "Ich sage auf meinen Eid, dass mir wahrhaft gewiss ist, dass X, der da gegenwärtig vor dem Richter steht, land- und leuteschädlich ist." Damit hatte der Ankläger seine eigentliche Stellung verloren, er schwor im Grunde nichts anderes mehr als die Eideshelfer. Eid mit 21 Händen: Eid mit 20 Eideshelfern. Eid selbdritt: Eid mit zwei Eideshelfern. Eidesbruch: (Eidbruch), siehe Femegericht, Meineid. Eideshelfer: Waren Männer, die jemandem und seiner Aussagen vertrauten und deshalb vor Gericht schworen, dass der Eid "rein, aber nicht mein" war. Sie waren also keine Zeugen, beschworen deshalb auch keinen Sachverhalt, sondern bekräftigten nur mit ihrem Eid, dass die Partei glaubwürdig sei. Sie halfen also dem Parteieneid selbst, daher ihr Name. Diese Eideshelfer wurden im Laufe der Zeit aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder, der Schöffen, der Ratsherren, der Stadtgeschworenen, bestimmt, auch durch das Los ausgewählt. Das Interesse an einer Verfolgung der landschändlichen Leute führte schließlich zur Bestellung eines öffentlichen Klägers, eines Anklägers, der ebenfalls ein Gerichtsmitglied sein konnte, aber auch ein anderes Organ der Stadt. An manchen Orten war es sogar der scharfrichter. Seine Überzeugung von der Täterschaft war ausschlaggebend, denn wenn er durch seinen Eid bekräftigte, dass der Angeklagte schuldig sei, war das weitere Verfahren mehr oder minder Formsache. Übersiebnungseid, Siebenereid: Eid mit sechs Eideshelfern, wobei die Grenze zu den Zeugen fließend war. Siehe Übersiebnungsverfahren. Im Zuge der Landfrieden erhielten einige Städte ab dem 14. Jahrhundert vom Kaiser das Privileg, einen auch nicht auf handhafter Tat gefangenen schädlichen Mann durch Siebenereid zu überführen. Es war nur ein Kläger erforderlich, der beschwor, dass der Angeschuldigte die bezichtigte Tat begangen habe, und der für diesen Eid sechs unbescholtene Helfer fand, die schworen. dass sein Eid "rein und nicht mein" war. Damit war bei todeswürdiger Tat das Todesurteil spruchreif, irgendeine Reinigung oder Verteidigung war nicht möglich. Eidesstab: Der Eid war bei den Germanen eine bedingte magische Selbstverfluchung gewesen, abgelegt auf heilskräftige Gegenstände, z.B. auf das Schwert, das den Falschschwörenden und deshalb Kraftlosen erschlagen sollte. Nun wurde der Schwur (vor allem) auf die Reliquienbehälter eines Heiligen oder auf eine geweihte Kerze oder vor dem Altar in der Kirche abgelegt. Es wurden auch eigene Schwurtafeln, manchmal auch nur bloße Eidesstäbe, so genannte Schwurstäbe, die der Schwörende anzufassen hatte, weshalb mit ihrer Hilfe der Eid gestabt wurde, verwendet. Meineid: (Meineit, Maineid, Mainaidt, Maineyd) [Althochdeutsch mein, meyn bedeutet falsch] Ein Meineid ist im deutschen Strafrecht das falsche Schwören einer (bewusst) falschen Aussage vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (§ 154 Strafgesetzbuch). Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege. Meineid ist ein verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafmilderung ist zulässig beim Aussagenotstand, z.B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnter, sowie bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 157, 158 StGB). Beruht in einem Prozess das Urteil auf einem Meineid, so ist die Wiederaufnahme des verfahrens zulässig. Der Meineid ist im österreichischen (§§ 288, 290, 291 StGB) und im schweizerischen Strafrecht (Artikel 306 folgende StGB) ähnlich geregelt. Noch im Mittelalter wurde dem Meineid Schwörenden als Spiegelstrafe die Zunge herausgeschnitten oder die zum Schwören erhobene Hand abgeschlagen. Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit war der Meineid mit harten Strafen bedroht, er galt als Abfall von Gott. Texte und Bilder sollten einschärfen, dass man bei der Ablegung von Eiden immer bei der Wahrheit bleiben sollte. Siehe Eidbruch. Reinigungseid: Der Grund für die Ausdehnung des Handhaftverfahrens lag darin, dass der Eid des Klägers und der Schreimannen dem Beklagten den Reinigungseid verlegte, er war überführt und konnte getötet werden. Der Sachsenspiegel schloss diejenigen, "die ihr Recht durch Raub oder durch Diebstahl verloren haben", vom Reinigungseid aus. Sie wurden dem Gottesurteil des heißen Eisens oder der Kesselprobe unterworfen. Bürgereid: Im entstehenden Territorialstaat verlangten Städte von ihren Bürgern im alljährlich zu leistenden Bürgereid den Schwur, untereinander Frieden zu halten.


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 189.

<p>1) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 8, 20, 128, 153-158.</p> <p>2) http://de.wikipedia.org/wiki/Meineid, eingesehen am 06. August 2008.</p> <p>3) http://lexikon.meyers.de/meyers/Meineid, eingesehen am 06. August 2008.</p> <p>4) http://de.wikisource.org/wiki/Meineid, eingesehen am 06. August 2008.</p> <p>5) Hennig, Beate, Kleines Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 4. Auflage, Thübingen, 2001. S. 219.</p>


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