Mittelneudeutsch: ebrok, overhor; Mittelhochdeutsch: ebruch, ebrehunge, auch uberhuor; Lateinisch: adulterium
Quelle: Wolfgang Stammler, Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 5. Lieferung, Berlin, 2007. Spalten 1213 - 1215.
Spätmittelhochdeutsch: ēbruch
Quelle: Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch. Online, 1995. Eingesehen am 13. August 2008.
1) Die wissentliche Verletzung einer bestehenden Ehe durch außerehelichen Beischlaf.
Doppelter Ehebruch: Beide Personen in verschiedenen Ehen (adulterium duplex). In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. als Oberhurerei bezeichnet.
Einfacher Ehebruch: Wenn nur eine der beiden schuldigen Personen verheiratet ist.
2) Ist in der frühesten Zeit gegeben, wenn sich eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann geschlechtlich verbindet, und ist sowohl bei den Germanen als auch bei anderen indogermanischen Völkern bekannt. Ertappte ein Ehemann seine ehebrecherische Frau auf frischer Tat, durfte er sie bußlos töten oder schimpflich verstoßen (siehe Tacitus, Germania c. 19). Entsprechende Bestimmungen finden sich in mehreren Volksrechten, zum Teil - wie etwa im westgotischen Vulgarrecht - im Anschluss an das römische Recht (Lex Julia de adulteriis, 18 v. Chr.), das ebenfalls nur eine Täterschaft der Frau kannte und ihr die Verbannung beziehungsweise Vermögenskonfiskation (Vermögenseinziehung) androhte. Ähnlich war die Rechtslage in England und in Teilen Skandinaviens. Die Langobarden setzten für den Fall des Ehebruchs sogar die Todesstrafe fest (Liutprand C 130) und entsprachen damit einer Strafschärfung, die in Rom bereits Kaiser Konstantin eingeführt hatte. Grund für die einseitige Strafandrohung gegenüber der Frau ist nach einer älteren Ansicht, dass das geschützte Rechtsgut nicht die Ehe, sondern die Munt des Ehemannes gewesen sei, die dieser selbst nicht verletzen konnte. In neueren Begründungen wird verwiesen auf den Verstoß gegen den agnatisch aufgebauten Gesellschaftsverband (siehe Agnaten und Kognaten) und dessen Interesse an Abstammungssicherheit sowie die im Ehebruch liegende Ehrkränkung des Mannes. Das Kronrecht sah erste frühmittelalterliche Regelungen in den Bußbüchern vor, in denen Ehebruch einen Trennungsgrund darstellt, der mit Bußen unterschiedlichster Art belegt wurde. Da nunmehr die Ehe selbst als Schutzgut angesehen wurde, können beide Ehegatten das Delikt begehen. Nur vereinzelt findet sich die recht freizügige Bestimmung, dass der Nichtschuldige wieder heiraten darf, während ab dem 9. Jahrhundert auf fast allen kirchlichen Synoden die Wiederheirat ausgeschlossen wird. Die vereinzelten Regelungen einzelner fränkischer Könige, die in der gebrochenen Ehe einen reinen Scheidungsgrund sahen, der dem Gatten eine Wiederheirat ermöglichte (Cap. Liptinense 744 c 3 - I, 27), werden von der Kirche nicht akzeptiert. Auch geht sie gegen das Tötungsrecht des Ehemannes, das weiter bestehenden Vorstellungen eines Teils der Gesellschaft entsprach, vor. Im Dekret Gratians ist Ehebruch als Religionsverstoß allein den kirchlichen Gerichten zugewiesen und stellt einen trennungsgrund dar, für den zunächst das Antragsrecht nur dem Mann zustand, ab dem 14. Jahrhundert dann beiden. Im Konzil von Trient (sieh Tridentinum) wurden Vorschläge zur Lockerung, die auch durch neue Sicht der Lutheraner beeinflusst waren, abgelehnt und jegliche Wiederheirat als kirchliches Dogma verboten, so dass in der Folgezeit auch eine Duldung der großzügigen griechischen Praxis ausgeschlossen war. Im weltlichen Strafrecht (siehe Strafe, Strafrecht) blieben zunächst die alten Vorstellungen von der einseitigen Strafbarkeit der Frau bestehen, so etwa im Sachsenspiegel und in vielen Stadtrechten, ja noch in der Constitutio Criminalis Bambergensis, und auch das Recht der oberitalienischen Statuten folgte dieser alten Auffassung, auch wenn einzelne Stadtrechte bereits eine Strafbarkeit des Mannes normieren. in der Rezeptionszeit griff man allerdings nicht auf diese zurück, sondern folgte den geschilderten kirchlichen Grundsätzen. Entsprechend enthielt die Constitutio Criminalis Carolina einen Straftatbestand, der sowohl den Mann als auch die Frau betraf (Artikel 120). Voraussetzung der Strafverfolgung war ein Antrag eines Gatten. Hinsichtlich der Bestrafung verwies dieses Gesetz auf die kaiserlichen Rechte, was zu einem Streit darüber führte, ob der Ehebruch mit der Todesstrafe bedroht war oder nicht. Die Praxis der Folgezeit war ungleich und widerspruchsvoll; die Strafen gingen von einer geringen Polizeistrafe über Gefängnis bis hin zur Todesstrafe, die beispielsweise in Sachsen verhängt wurde. Ein Einschreiten von Amts wegen wurde nur bei einer öffentlichen Begehung, etwa bei Zusammenleben in einem Konkubinat, angeordnet (RPO 1577 Titel 27 § 2). Das vom Vertragsgedanken beherrschte Naturrecht sah im Ehebruch in erster Linie das verletzte Treueversprechen und damit lediglich einen Scheidungsgrund, der beide Gatten zur Wiederheirat berechtigte. Ebenfalls konsequent forderte man daher nur noch geringe Strafen oder sogar Straffreiheit, und das Allgemeine Landrecht bestrafte nur auf Antrag eines der beiden Eheleute und drohte mit einer relativ milden Strafe (II 20 § 1061 ff.).
3) Delikt des Ehebruchs:
Ledige Weibspersonen mit unvermögenden Männern: Mann: bei Wasser und Brot eingesperrt (meist 14 Tage) und drei Sonntage während des Gottesdienstes vor der Kirche mit entblößten Armen stehen, eine Rute und eine brennende Kerze haltend. Vermögende Männer zahlten 100 Pfund Pfennige und mussten ein Mal vor die Kirche. Zweiter Ehebruch: 7 Jahre Landesverweis; dritter Ehebruch: Schwerthinrichtung (fast nie exekutiert).
Verheiratete Frau mit ledigem Mann: Frau: erster Ehebruch: Landesverweis; zweiter Ehebruch: Schwerthinrichtung.
Mann und Frau verheiratet: Beide: erster Ehebruch: Landesverweis; zweiter Ehebruch: Schwerthinrichtung.
Allgemein.
<p>Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 188.</p>
<p>3.) Verhörsprotokolle des Stifts Reichersberg aus dem Band Hofmark Reichersberg 1777-1792.</p>
<p>1) Meyers großes Konversationslexikon. 6. Auflage, Leipzig und Wien, 1904. Band 5, S. 398/399.</p>
<p>2) Wolfgang Stammler, Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 5. Lieferung, Berlin, 2007. Spalten 1213 - 1215.</p>
3) Fußl, Peter, Transkriptionen aus Originalquellen.