Niedere Gerichtsbarkeit in Dörfern. Das Dorfgericht ahndete Verstöße gegen die Dorfordnung (siehe unter Ehaft) und war meist zuständig für Brunnen-, Zaun- (Grenz-), feuerpolizeiliche Angelegenheiten, Streitereien auf der Gasse et cetera, vergleiche auch Dorfhauptmann, Dorfvierer, Richter, siehe auch Ruggericht.
Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 146.