1) Kriminalgerichtsordnung Kaiser Karl V. von 1532.
2) Die CCC ist das, von Kaiser Karl V. unter Zustimmung der Reichsstände auf dem Reichtag zu Regensburg 1532 bekannt gemachte, aus 219 Artikeln bestehende Reichsgesetz über peinliche Verbrechen und Strafen. Die Carolina blieb bis Mitte des 18. Jahrhunderts das herrschende Strafgesetzbuch. Seitdem wurde der Geltungsbereich mehr und mehr eingeschränkt, zunächst durch die partikulare Gesetzgebung Bayerns, Österreichs und Preußens, dann auch sämtlicher Mittelstaaten und der meisten Kleinstaaten.
3) Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff.
Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlten völlig. Mord und Totschlag wurde mit Blick auf die Strafe klar unterschieden, indem Mördern die Radstrafe vorbehalten war und Totschlägern die vermeintlich mildere Schwertstrafe. Beide Delikte fordern Vorsatz, der Totschläger handelt aber in affektiver Aufwallung wie Zorn und Wut, der Mörder hingegen mutwillig.
Die Carolina legte grundsätzlich den Satz nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz) zu Grunde, wonach eine Strafbarkeit schon im Zeitpunkt der Tat schriftlich niedergelegt sein muss. Allerdings ließ sie den Richtern auch die Möglichkeit der Analogie und der Ausübung von Ermessen, wonach er weitgehend wieder bedeutungslos wird. Sie beschrieb die strafwürdigen Taten anschaulich, präzise und abstrahierend. Es galten als schwere Verbrechen z. B.: Mord, Totschlag, Räuberei, Brandstiftung, Zauberei (sofern durch sie (Personen-)Schaden entstanden war).
Die Carolina schwächte den Sachsenspiegel ab, der für jeden Zauber die Todesstrafe vorsah. Für Sachschaden fordert die Carolina nur Reparation. Mit Schaden meint die Carolina Personenschaden: „Straff der Zauberey. Item so jemandt den leuten durch zauberey schadenn oder nachteill zufuegt, soll man straffen vom lebenn zum tode, unnd man solle solliche straff mit dem feur thun. Wo aber jemant zauberey gepraucht und damit nymandt schadenn gethon hete, soll sunst gestraft werden nach gelegennheit der sache; darjnne die urtheiller Raths geprauchen sollen, alls vom Rahtsuchen hernachen geschriebenn steet.“ Besonders von protestantischen Landesfürsten wurde die mildere Carolina ignoriert, um auch Hexen wegen bloßem Sachschaden verurteilen zu können.
<p>1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 204.</p>
<p>2) Meyers großes Konversationslexikon. 4. Auflage, Leipzig und Wien, 1887. Band 8, S. 32.</p>
<p>3) <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Constitutio_Criminalis_Carolina" target="_blank">Wikipedia</a>, eingesehen am 17. August 2009.</p>