Im mittelalterlichen Rechtsleben sowohl die geringeren Verbrechen, auch Frevel genannt, die Brüchtengericht untersucht wurden und deren Strafe in Geld bestand, als auch diese Strafen selbst, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Täters in gelindere, nicht verstümmelnde körperliche Züchtigung verwandelt wurden. Daher nannte man diese Übertretungen auch "Sachen die an Haut und Haar gehen". Hohe Brüche dagegen, auch Ungerichte genannt, waren Verbrechen, "welche an Hals und Hand gingen", das heißt, Todesstrafe oder eine verstümmelnde Strafe nach sich zogen. Diese gehörten vor die Zent- oder Halsgerichte.
Meyers großes Konversationslexikon. 6. Auflage, Leipzig und Wien, 1904. Band 6, S. 474.