Verbotstafel, Gebotstafel

Rumortafel

1. Kupfertafel mit weißer Schrift, von verkröpftem Eichenholzrahmen mit geschnitztem Blattschmuck gefaßt. Neben der Inschrift gemalt Hand mit Schwert. Inschrift: Mit der Fürstl. Durchl. Ertzhertzogen Karls zu Oesterreich unseres gnädigsten Herrn und Landesfürsten gdigsten Vorwißen Consens und Ratification hat eine hochlöbliche Lanst dieses Herzogsthumbs Steyer in dem Landtag unter anderen auch dahin beschlossen (?) und Befelch gethan daß Niemand wer der auch  seye nicht sich unterstehe in dießem Hochbefreyten Landthaus zu rumoren die Wöhr Tolch oder brodmeßer zu zucken zu palgen o. zu schlage gleichfals mit andern  Wöhren Ungebühr zu üben oder Maulstreiche außzugeben sondern hierinnen aller Gebühr und Bescheidenheit mit Worthen und Werkhen zu gebrauchen. Welche aber darwieder handlen, daß die selben nach Gelegenheit des Verbrechens an Leib und Leben unablässig sollen gestraffet werden darnach sich mäniglich wiße zu richten Actum Grätz 20 Sept 1588. Renovatvm 12. Aprill 1694. Renov. 30. 8ber 17(73?). Renov. 20.7ber 1824. Renov. 27. Jän. 1900.

2. Ebenso, mit Zusatz: 8. Juni 1937. Tafelmaße gleich, Rahmen: 110 x 81. Kein Blattschmuck. Darüber gebogenes Blechdach.

Standort
Graz, Herrengasse 16, Schmiedgasse 5 | BH: Graz | Bundesland: Steiermark |
nähere Angaben
Entstehung: 1588 | Material: Kupfer, Holz | Maße: H. (Tafel): 83; B. (Tafel): 57; Rahmen: 114 x 96 |
Literaturhinweise
Hermann Baltl, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark. Graz-Köln 1957, S. 108
Bearbeiter
Hermann Baltl

Kategorien: Hoheitsrechtsaltertümer | Hoheitszeichen | Gebots-/Verbotstafel

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