Der A. ( Eisenamtmann ) fungierte innerhalb eines Amtes
(1) als unterstes Glied der Exekutive. Er war am Gerichtsort ansässig, wo ihm ein Amtshaus zur Verfügung gestellt wurde, in dem zugleiche das Gefängnis ( s. Keuche ) untergebracht war. Für die Instandhaltung des Gebäudes hatte der A. selbst zu sorgen. Er musste auch ein oder zwei Knechte, ein bis zwei Pferde und einen Fanghund halten. In Bayern hatte der Eisenamtmann keine festen Bezüge, diese richteten sich nach den Gefällen ( s.a. Tax ); oft wurde er auch in Naturalien bezahlt. Zu den Aufgaben des A. gehörte es, sämtliche Vergehen und strafbare Handlungen aufzuspüren, Steuern einzutreiben, die Scharwerksarbeiten zu verteilen, die Feuerbeschau durchzuführen u. bei Hochzeiten, Kirchweihen u. Jahrmärkten etc. für Zucht und Ordnung zu sorgen. Aufgrund seiner Aufgaben hatte der A. früher keineswegs eine höhere, sondern immer eine niedere, unehrenhafte ( s. Unehrlichkeit ) , verachtete, in der Bevölkerung verhasste Stellung. Wie die Abdecker und die Scharfrichter heirateten die A. oft untereinander und bildeten regelrechte Amtmann-Dynastien.
2) Amann
3) der oberste Verwalter eines Amtes, dem die herrschaftl. Beamten ( Offiziale ) unterstanden. S.a. Stadtamtmann, Burgamtmann ( unter Burggraf ), Hofamtmann, Kastenamtmann ( unter Kastner ); Satrape, Präfekt, Pfleger
4) Bewirtschafter eines herrschaftlichen Gutes ( vgl. Mayrhof )
5) Ortsrichter, Bürgermeister ( s.a. Richter ), der von der Herrschaft ernannt und bezahlt wurde.“ ( = Riepl, W, S 26 f ); „ Amtmann – im weiteren Sinn des Wortes jeder, dem ein Amt übertragen wurde; im engeren Sinn des Wortes die Vorsteher ( der Ämter genannten ) herrschaftlichen Verwaltungsbezirke „ ( = Ficht, G, S 17 )