Sparbach, Weissenbach und Brühl, Gerechtigkeit und Banntaiding des Stiftes Heiligenkreuz (1652-1735)

Vermerkt die recht, gerechtigkeit und panthaitung so das hochlöblich gottshaus zum Heyligen creutz zu Sparrbach, Woissenbach und Prüell haben.

1. Ist das closter Heyligen creutz berechtiget ie und allemahl so lang sie dise herrschaft Johannstain genießet, nach selbst aigenen belieben und gefallen richter und geschworne zu sezen.

2. Seint dise orth Sparrbach, Weissenbach und Prüell frei aigen und von niemant zu lehen.

3. Hat das closter das recht seine schäfflerei zu halten, wie dann die vorigen herrschaftsinhaber auf den alten purkstall sonst Schnepfenstein genannt in die 500 schaff gewintert.

4. Gehören alle grünt die in ganzen purkfridt Johanstain ligen, so zur viehwait können gebraucht werden, der herrschaft zue und mag solche nach ihren gefahlen selbst brauchen oder verlaßen.

5. Hat die herrschaft das weinschenken oder leutgeben allein von Georgi bis Michaeli, von Michaeli bis Georgi aber mögen die unterthanen zwar leutgeben doch nur ieder scin baufexung.

6. Auch hat das closter sein lantgericht so weit sich beeder orth Sparrbach und Weissenbach purkfridt erstrecket; daher der richter, in fall ein dieb oder anderer ubelthätter alda ertappet wurde, solchen mit beihilf der nachbarschaft gefänglich anhalten und alsobalt der herrschaft anzaigen solle.

7. Item, hat die herrschaft das recht daß alle die wandl so weit beeder orth purkfridt gehet dahin gehören.

8. Hat das aigen Sparbach ain gmain holz, aus welchen sie gehölz zu ihrer haußnotturft gebrauchen, keines weegs aber darvon etwas verkaufen können.

9. Ist verbotten bei dem wandl daß einer den andern auß seinen hauß nit fordern soll in gefehr. wer aber der wäre der dises überfahren wurt, so oft es geschähe ist er in der herrschaft straff.

10. Auch haben sie alda das recht daß einer dem andern soll außfriden, es seie zu felt oder dorf, wo rechte nothfridt seint und es von alters herkomen; das sollen sie thuen vor st. Georgen tag. ob das wäre daß man claghaft wurd über einen, so ist er verfallen in die herrschaftsstraff und solle den nachbahrn bei zeiten außfriden.

11. Solle keiner dem andern einen fridt zerbrechen, er seie grün oder dür. wer das überfahren wurt, der ist von einen verfällig der herrschaft zur straff.

12. Auch solle kei ner dem andern in gärten oder wiesen wie auch in denen wäldern einen baumb abhacken oder außraiten, es seie ein fruchtbahrer baumb oder ein anderer, ohne wissen der herrschaft. wer das überfahren wurt, der ist nach einen fruchtbahren baumb fählig der herrschaft. zu wandl 5 pfund dn und solle demselben man derselbenlei einen andern baumb hiewieder ziglen biß er also groß wirdt alß der gewesen den er abgehackt und außgerait hat, und was er des baumbs die jahr hat schaden genohmen das soll er ihme jährlich abtragen. hett er aber einen waltbaumb abgehackt oder auch nur gestimlet, ist er der herrschaft verfallen zu wandl.

13. So lang der herrschaft trait zu felt ligt solle keiner einführen, er habe es dann mit willen der herrschaft zu einem brodt; wer aber wider dises thuet, der ist verfahlen der herrschaft zu wandl. auch sollen sie nit halten untern schöbern denen leuten zu schaden; der dises überfahren wurt, der ist verfahlen in die herrschaftstraff und soll einem seinen schaden abtragen.

14. Auch ist von alters herkomen daß sie sollen raumen alle flüeß und gräben, damit einen nachbahrn von dem andern nit schaden geschäche. wer das nit thette, der ist verfallen der herrschaft zu wandl.

15. Mag kein gesessener mann seinen weib noch seinen kindern ir haab weder vervechten noch verdieben. kombt er davon, so hat er denoch zu schaffen genueg daß er mit dem gericht und denen freunten abkomet. wirdt er aber begriffen, so hat er zu bessern genueg mit dem halß.

16. Wer das gebott der herrschafts ambtman, der vierer oder wer auch bothen verachtet und widerspricht in allen billichen, ehrbahren und redlichen sachen, der ist alß oft der herrschaft verfallen zur straff.

17. Ob das wäre, da gott für seie, daß ein brunst außkäme in ihren gottshauß oder seiuer zuegehörung, so soll in solchen nöthen ein ieder nachbahr zu hilf und zu statten komen. wer der wäre und da nit zu hilf kämete, obschon er des anderen offenbahrer feint wäre und es wohl thuen möcht, derselbe wäre verpflichtig der herrschaft zu wandl leib und guet.

18. Soll keiner einen über felt laden in zorn in [das gottshauß noch in] sein zuegehörung. wäre aber das daß einer seinen freunt oder seinen gesellen in gefehr seinen nachbahrn zu schaden leitet in das gottshauß oder zu seiner zuegehörung, wirdt seiner der richter oder ambtman gewahr, so sollen sie die nachbarn zusamben bringen. mögen sie es fangen, so seint sie fählig der herrschaft roß und harnisch oder was sie haben dar gebracht; dan der gesessen der sie dar geladen hat seinen nachbarn zu schaden, der ist der herrschaft für ieden man und für sich selbsten verfallen leib und guet.

19. Ob ein erb zu felt oder zu dorf von einander getailet wäre oder hinführo gethailt wurde, wann das wäre das der ein seinen thail verkaufen wollte, so soll er es dem andern seinen mitthail anbüthen. wäre daß er es nit kaufen wollte, so mag ers hingeben wem er will. thät er das nit und einen andern verkaufe ehe und er seinen mitthailen anfailet, so wäre derselbe grunt der herrschaft verfallen.

20. Der leutgeb soll niemant auf bluetige pfant noch auf ungewundenes trait noch auf rohes garn borgen. er solle auch keiner gesessenen frau nicht mehr borgen dann auf 12 dn, es seie dann ihr wirt en antwort. wan das der leitgeb überfahren wurd, so wäre er verfallen in die herrschaftstraff.

21. Wann ein weib einen mann verbothene wort gibt umb unverdiente sach, die ist verfallen der herrschaft straff alß oft sie das thuet.

22. Wann ein frembdes viech käm unter einen andern und wißete nit weßen es were, hielte ers lenger dann biß in den dritten tag und brächts nit an den richter oder an den ambtman, der ist verfahlen der herrschaft zur straff.

23. Wer sein viech außtreibt und trib es nit für den halter und thet denen leuten schaden, denselben schaden soll er denen leuten abtragen und ist verfahlen der herrschaft zum wandl.

24. Wann einer einen halter vertreibt auß dem aigen umb unverdiente sach, ist er verfallen der herrschaft zu wandl und soll das viech so lang halten biß er einen andern halter findet.

25. Wann einer den andern sein viech wurf oder verwundt ohne clag, der ist der herrschaft verfahlen zu wandl.

26. Wer garben lasset eintragen unter dem schnidt, der ist verfahlen der herrschaft zur straff.

27. Item, wan einer flehet auf ein gaßen von brunst wegen, wurt einer begrieffen der entfrembdet hette auch nur pfenning werth, der ist verfahlen leib und guet der herrschaft.

28. Wem die herrschaft holz gibt und führts heimb und ließ es verfaulen und zimmerts nit an, der ist in der herrschaftsstraff.

29. Wer holz abführt ob der herrschaft grunt oder stulle es, der ist verfallen leibs und guets. führt er es aber bei dem tag fürder und begrieff in der dessen es gewesen ist, demselben solte er seinen schaden abtragen und ist dannoch in der herrschaftsstraff.

30. Item, wen man mahnet zum zimmern und bauen und der selbes nit thuet in jahrsfrist, der ist verfällig alles seines guets.

31. Wer raifstangen abhackt ohne verlaub, der ist in der herrschaft straff.

32. Wann ainen verlaubt wirdt holz, es seie zimmer- oder zaunholz, ein fueder oder zwei und er wurt mit mehren begriffen, der ist in der herrschaft straff.

33. Wer viech hat und es nit außtreibt, es seie ochsen kühe säu oder welcherlei viech das seie, davon schaden geschicht oder geschehen mag auf äcker wiesen baumbgärten etc., dasselbe viech soll er ab dem schaden treiben und soll das dem dessen das viech ist zu wissen thuen einsten oder zwei. füntet ers aber zum drittenmahl, so soll er es abermahl abtreiben und soll es einthuen. mag er es aber nit einbringen, so soll er ersuechen den richter oder einen vierer oder einen andern frumben mann der den schaden beschaue und ihme sein schaden abgetragen werde alß vill er denn schaden genohmen hette. und alß oft das begriffen wirdt, ist man in der herrschaft straff.

Herrschaft
Johannstein, Besitzer: Stift Heiligenkreuz
Herkunft / Fundort
Weißenbach bei Mödling | BH: Mödling | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1652 - 1735
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 568-571, Nr. 97 (Edition).

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