Paanthätungbuech der veste und herrschaft Tächenstain.
Vermerkt daß paanthätung der herrschaft Tächenstain und Nötting so jährlich am sonntag nach heiligen drei könnig gehalten wirdt.
1. Von ersten melden wür daß ein ieglicher der dienstbahr ist, es sei von weingarten, hölzern oder äckern der herrschaft zu Tächenstain zuegehörent, der soll jährlich auf den vorgemelten sonntag zu der paanthätung kommen. so aber einer von gottes gewalt, herrngschäft oder schiffreichen wässern halber irrung hätte, ist er schuldig seinen scheinbotten und zwen pfenning denen nachbarn zu schicken. so aber einer solches verachten wolte, ist er der herrschaft Tächenstain zum wandl verfallen ohne alle gnadt 72 dn.
2. Wür melden daß der herrschaft innhaber zum Tächenstain ein dienstag in jahr habe, alß nemblichen am sonntag nach heiligen drei könnig. ob sich einer der dahin dienstbahre grünt besitzet an solchen tag nicht stellet und der herrschaft willen nicht ersuechet, soll neben den dienst zum wandl verfallen sein 72 dn.
3. Wür vermelden auch daß alle güeter welche zur herrschaft Tächenstein gehörig frei aigen seint und von keinen kaiser, könig oder lantsfürsten lehen haben. ob nun ein kaiser, könig oder lantsfürst diser herrschaft inhabern aufbüeten, seint sie ihme schuldig auf ihre aigne cost und zöhrung nicht weiter zu begleiten alß biß zum Stainen prückel, ob sie aber weiter begehrt würden ist man ihnen schuldig ihre besoldung.
4. Ob zwen in unwillen oder krieg sich gegen einander aufwurfen, vom wort zum streichen kämmen und der aine erraichet den grunt zur herrschaft Tächenstain gehörent mit ainen huet, stein oder hacken und sprach dreimahl, hie freiung', so soll er zuhant versichert sein mit der freiung so wohl alß wäre er in schloß Tächenstain. und ob sein gegenthail nicht fridt hielte und legete dabei hant an, ist er ein baursmann, soll er der herrschaft Tächenstain zum wandel zechen gulden geben; ist er ein paßman oder burger zwainzig thaller; ists ein edelmann, solle er ohne alle gnadt verfallen sein 32 thaller.
5. Wür vermelden: ob indert einer in lant ehrbahrer sachen halber die nicht malefiz antrifft auf die veste Tachenstain kämme und freiheit daselbst begehret, soll er geben drei pfenning und auf seine costen und zöhrung in der freiheit bleiben ein ganzes jahr. mag oder kann er sich mitler zeit mit seinen gegenthail vertragen, ists im zuegelaßen. ob nit, wann daß jahr ein ent hat soll er drei tridt vor das thor hinauß thuen und wider mit drei pfenning die freiheit bestehen auf ein ganzes jahr zu außtragung der sachen als oft es noth thuet.
6. Mehr vermelden wür: ob einer im lant heurathet und die braut auf der lantstraß bei dem creuz unter dem Tächenstain fürführete, so soll er bei dem obbenannten creuz mit der braut drei tänz thuen, es sei sommer oder winter, und der herrschaft aufm Tächenstain ein cranz und krapfen verehren; hingegen soll der herrschaft Tächenstain inhaber ihnen geben und von Tächenstain hinab schicken ein kandl wein und drei schuß thuen. ob aber einer solches verachten wolt, ist er der herrschaft Tächenstain verfallen ohne alle gnadt ain muth haabern.
7. Wür vermelden daß ein ieglicher pfahrherr von st. Peter am Moß zu Muettmannstorff ieden innhaber der herrschaft Tächenstein und dem gemainen mann zu Nötting auf dem osterlichen tag schuldig seie ihre osterspeiß zu weichen, dem herrschaftinnhaber bei dem creuz unter Tächenstain und denen zu Nötting im dorf, und soll kommen mit derselbigen ganzen pfahrmännig gerithner ehe und zuvor die sonn aufgehet, bei verliehrung deß zehent daselbst so der herrschaft zu Tächenstain haimbfiele.
8. Wür vermelden daß alle unterthannen zum Tächenstain gehörig der herrschaft schuldig seint zu bauen nach aller notthurft und zu ackern, säen und eggen sommer- und wintersath mit misten und mistbraiten ohne unterlaß zu rechter weil und zeit, es seie waiz korn gersten haabern oder haiden. welcher außbleibt, der soll denen nachbarn zwölf pfenning zu vertrinken verfallen sein und der herrschaft auf die gnadt, das getrait aber soll er alles einführen.
9. Wür vermelden daß die nachbarschaft zu Nötting einträchtig alle gräben ab und ab und allenthalben für paan bauen sollen damit die weeg und straßen unzerbrochen bleiben, und diß zur österlichen zeit. welcher außbleibt, soll den raumern zu vertrinken geben 12 dn und dem herrn in die straff verfallen sein. und der untere nachbar ist allweeg schuldig dem obern zu verzäunen und zu verfriden. und welcher schuldig zu verfridten und ist nachläßig, ob ihme nun von seinen obern nachbarn schaden geschehete, ist ihme nichts schuldig für den schaden zu thuen und soll von der herrschaft gestrafft werden.
10. Mehr melden wür daß ein ieder richter zu Nötting in aigener person bei ieder robath sein und sehen solle daß treulich dieselbe verrichtet werte, und soll anzeugen den der saumbseelig ist damit derselbe nach der thättungsinhalt gestrafft werte. thuet es der richter nit, so ist er auch in deß herrn straff.
11. Wür melden auch daß die wisen alle zum schloß und hauß Tächenstain gehörunt die unterthannen schuldig seint abzumähen zu rechter weil und zeit, daßselbige heu ohne schaden und verzug in die schöber schlagen und einfexen. und welcher auß ihnen außbleibt, soll geben den auffahrern zu vertrinken 12 dn und von der herrschaft gestrafft werden.
12. Mehr vermelden wür daß die krautgärten bei Nötting auf Tächenstain gehörent die nachbarschaft daselbst zu rechter weil und zeit zuerichten sollen. wo aber einer außbleibt, soll der nachbarschaft zu vertrinken geben 12 dn mit vorbehalt der herrschaft straff auf gnadt.
13. Wür vermelden mehr daß alles brennholz so die notthurft erfordert aufs hauß Tächenstain die unterthannen schuldig sein abzumässen, fueder- oder haufenweiß auf einander zu legen und in abgang zum schloß Tächenstain zu führen. welcher außbleibt, soll geben den nachbarn zu vertrinken 12 dn und der herrschaft ist die straff vorbehalten.
14. Wür vermelden: ob einer will zuestüften, soll er sein nachbarn dabei haben. der hingibt fahrt ab mit ganzen dienst, der daß behauste guet aufnimbt mit halben dienst. so aber ainer haimblich zuestüft ohne deß richters oder nachbarschaft wißen, der ist in deß herrn straff.
15. Mehr melden wür: ob einer kauft auf der herrschaft, es sei häuser weingarten äcker oder anders, so soll ers aufnehmen in drei vierzehen tagen oder sechs wochen. thuet er deß nicht, so ist er zum wandel verfallen 24 dn alß lang ers last anstehen. aber erbguet soll inner jahrsfrist aufgenohmen werten, sonst ist das wandel 6 ß 2 dn.
16. Wür vermelten auch daß die Nöttinger am tag der pantättung alles umbgelts frei sein. wo einer denselben tag ein volles vaß außgäbe, soll er nichts davon auf Starnberg schuldig sein. das schloß aber ist alles umbgelts frei.
17. Mehr vermelden wür: ob einer sonst im jahr wein oder most schenket, ist er zu Nötting dem umbgelter von Starnberg nicht mehr. von einem emer schuldig alß vier pfenning, er schenk den wein wollfail oder theuer, vermög ueralter pandätung der herrschaft Tächenstain. nachdeme aber zwischen der herrschaft Starnberg und der gmain Nötting wegen deß umbgelts ein neuer vergleich anno 1661 den 3ten januarii aufgericht worten, ist ieder weinschenker zu Nötting von ieden emer verleiggebten weins schuldig 12 dn umbgelt zu bezahlen und nicht mehr, es werde der wein theuer oder wollfail verleigebet.
18. Weiter vermelden wür: ob inderst ein untersaß der vesten Tächenstain in unsern dorf ein zaun zeunet und setzt ihn seinem nachbarn auf seine grünt, auf äcker, wisen oder garten, so es durch ehrsambe leut erkennet würdt daß er unrecht gezeunet habe, soll er dem richter und einen ieden der auf die bschau gehet verfallen sein zum wandel 72 dn und der herrschaft von einen ieden stecken zum wandel ohne alle gnadt. 72 dn.
19. Wür vermelden daß unser gerechtigkeit [vermag] : wo ein frembder oder einer zu diser herrschaft gehörig kämb oder erfunten wurte mit abgetragenen guet, nichts außgenohmen, so soll der herrschaftinnhaaber denseIbigen diebstall zu seinen hanten nehmen und kein lantgricht hat nach dem guet zu greifen. alßdann soll in dreien tagen der übelthätter geantwortet werden zum markstain bei dem teücht und dem lantrichter von Starnberg dreimahl mit lauter heller stümb beruefen damit er denselben zu seinen hanten nehme. so der lantrichter verhanten, ist er schuldig daß er ihn in sein lantgricht führen laße.
20. Mehr melden wür: wo ein untersaß in daß paandätung der herrschaft Tächenstain gehörig mit willen deß richters oder führer ein maur setzen wolte und ihme solches zuegeben wurte und ob ers darüber weiter setzete alß ihme zuegeben war, ist er der herrschaft, so es mit wahrheit zu derselben gebracht würdt, verfahlen 6 ß 2 dn.
21. Wür melden: wo ein nachbahr zu Nötting auß unfleiß ließe waschen pfaiten tüecher haadern fleisch oder sonst unsaubere geschier bei dem brunn, wo solches ein richter der zeit erinnert, soll er denselben straffen alß oft es geschiecht allezeit umb 2 dn. und alle jahr sollen zu ostern die nachbarn den brunn mit einanter gar sauber raumen, deßgleichen auch die huelen zum viechtränken. welcher außbleibt, der soll geben den raumern zu vertrinken 12 dn.
22. Wür melden daß die herrschaft aigene banhölzer habe gehörent auf den Tächenstain. und ob ainer ohne willen und wißen der herrschaft darinnen begriffen wurt, hätte ain oder mehr stämb holz, als feichten thannen lehrbaumb oder ahorn abgeschlagen, so soll er von ein ieden stamb zum wandl der herrschaft geben 5 thaller.
23. Mehr melden wür: ob einer mit einen wagen in denen banhölzern der herrschaft Tächenstain begriffen wurte, so soll er der herrschaft auf sein gnadt überantwort werten. so aber einer burtweiß das holz ungebetten außtrueg und wurt begriffen, soll er geben von ieglicher burt dem herrn zum wandel 12 dn.
24. Mehr melden wür daß man daß gmain holz zu Nötting welches man daß Gmainholz haist, daß soll man denen Nöttingern solcher gmain und andern grünten so in öeden ligen zu Nötting jährlichen der gmain treulichen außthailen und soll ein ieder daßselbe holz in sein hauß zu brennen und zimmern, waß ihme noth ist, nuzen und brauchen.
25. Mehr so melden wür: ob die Nöttinger ihre außgethailte hölzer in zwei oder drei jahren nit abführeten, so soll daß holz also hinfüro bleiben biß hiewider daß holz an selben orth außgethailet wirdt, und dann so gefall es wem es will, soll auch der niemant anfeinten.
26. Mehr melden wür: ob sach wäre daß einer den andern in seinen außgethailten holz ohne erlaubnuß holz abhacket, so ist er dem sein holz abgehackt zu bezahlen und dem herrn zum wandel zu geben schuldig 72 dn. und wo ihne der richter in den holz begriff, so soll er dem richter daß holz laßen und ist in deß herrn straff.
27. Wür melden auch daß man daß gemain holz an dem besten orth soll jährlich sparren der gmain zu nutzen. ob nun einer zu seiner behausung zimmerholz bedurf und noth hätte, so soll er zu dem richter gehen und anzeigen. hackt aber einer haimblich in dem holz ab, so ist er in der herrschaft straff.
28. Mehr vermelden wür unser gerechtigkeit von alter herkommen weiter: wo auf der herrschaft Tächenstain ein untersaß wein schenket und trünkleüt überfüelen oder nachbarn zu ihme mit gefaster gewöhr eingiengen, so sie ein seitl wein trunken haben soll der würth von einen ieglichen daß gwöhr nehmen, daßselbe biß sie auß wollen gehen behalten. ob nun der weinschenk solches unterließ und einer wider den andern außzucket, er schlagt oder nit, ist er der herrschaft verfahlen zum wandel 12 dn auß der scheit und sovill wann er wider einsteckt. thuet er aber schaden, den solle er bezahlen den er beschädiget hat, und der herrschaft auf gnadt. deßgleichen solle der würth von herrn gestrafft werten.
29. Mehr vermelden wür: würft oder schlagt einer mit einer hacken, so ist er der herrschaft verfahlen zum wandl 5 thaller, er treffe oder nit, und solle nach erkantnuß den schaden abtragen und bringen.
30. Mehr melden wür: wo sich ungefähr zuetrueg auf der gaßen oder straßen und einer zucket ein stain von der ert auf und wurfe, er treff oder nit, ist er der herrschaft zum wandel verfallen 5 thaller. legt er den stain aber wider an sein orth oder last ihn auf sein große zehen fallen, so ist er nichts schuldig. trifft er aber, so soll er nach der billigkeit mit sambt den wandl dem andern sein schmerzen abtragen wie es erkennt wirdt.
31. Mehr melden wür: sticht oder schlagt einer mit einen spieß, ist er der herrschaft Tächenstain verfallen 5 thaller und den schaden abzutragen.
32. Wür melden weiters: wo zwen mit einander raufeten auf denen grünten oder freiheit der herrschaft Tächenstain, ist ein ieder verfallen 5 thaller. schlagt aber einer mit der faust und hat den taumb innen in der hant, ist er zum wandel 4 thaller. schlagt er aber mit allen außgestreckten fingern, ist er gegen hoff zum Tächenstain verfallen 5 thaller.
33. Mehr melden wür: so einer ein geschitz oder bixen wider einen spant, er schieß oder nit, ist er der herrschaft Tächenstain 5 thaller verfallen.
34. Wür melden auch daß niemant sein viech solle auf den grünten halten die zum Tächenstain und Nötting gehören, auch nit darüber fahren ohne willen und wissen der herrschaft oder nachbarschaft. wirdt aber einer darüber begriffen, soll er dem herrn in sein gnadt verfallen sein.
35. Wür melden daß keiner weder sommer noch winter sein viech, alß schwein brüeling roß oxen küe oder kälber ungehalten laufen laße sondern einen ieglichen ohne schaden laß halten, damit einem sein gebautes trait nicht verzehret werte. wirdt aber eines viech begriffen, derselbe dessen viech es ist soll dem andern sein schaden zahlen und der herrschaft ist sein straff darauf aufs strengist vorbehalten.
36. Mehr melden wür: ob einer auf den hoffbächl begriffen wurde der da fischet oder kröißen fieng ohne erlaubnuß der herrschaft Tächenstain, der soll gestrafft werten nach allen willen deß herrn.
37. Wür vermelden: ob einer bogen oder sonst den vögln und andern gewilt in banhölzern ohne erlaubnuß der herrschaft aufrichtet, der mag von herrn auf Tächenstain so er begriffen wurt nach willen gestratft werten.
38. Wür vermelden daß an denen vier quatemberzeiten die richter und führer von hauß zu hauß gehen und sollen beschauen die rauchfäng, bachöfen und feuerstätt und mit einen schlägl dreimahl an die feurstätt schlagen. bestehen sie, so ist es guet; seint sie aber manglhaft, soll es der haußwürth ohne verzug machen. thuet ers aber nit, ist er in deß herrn straff und denen nachbarn schuldig zu geben 72 dn.
39. Wür vermelden weiters daß alle panzaun sollen sommer- und winterszeit verfridet werten. so aber nach st. Geörgen tag einen ein schadt widerfuhre, sol derselbige dessen der zaun ist den schaden dem andern bezahlen und dem herrn auf Tächenstain zum wandel verfallen sein 72 dn.
40. Wür vermelden weiters daß die gmain zu Nötting jährlich an Pangrazn tag solle haben und halten einen allgemainen raintag. da sollen alle nachbarn zu Nötting mit einander gehen auf ihre haußgrünt, alß äker wisen gärten und hölzer so in burkfridt und freiheit der herrschaft Tächenstain ligen, und sehen ob die rainstain richtig und unverruckt auf ihren rechten orth und platz stehen. ob nun sach wäre daß ainige mit wasen überwachsen oder verschlambt oder sonst nicht wohl kennbar wären, so sollen dieselbe an disen tag widerumb sauber geraumbt und erneuert werten.
41. Mehr melden wür: ob iemant kämme und begehrte etwaß zu rainen oder rainstain zu setzen, so sollen der richter und führer einen ieden zugleich sowohl den armen alß reichen die billigkeit handlen und treulich 45, rainen so daß sie es vor gott und menschen verantworten mögen. hingegen seint die zwei partheien so die rainstain setzen laßen schuldig mit einander von ieden rainstain dem richter und führern zu geben 2 ß. wann sie nun von rainen fertig und treulich geraint haben und ein parthei hernach darwider murrete und richter und führer verachte, soll derselbe zum wandl geben dem richter 4 ß 24 dn und iedem führer 72 dn. dieselbige wandel gehören der herrschaft auf Tächenstain.
42. Mehr melden wür: ob indert einer auß neit, haß oder ungunst mit muetwillen ein rainstain außgrueb, vertilget oder an andere orth haimblich setzte, ob solches mit wahrheit an ihm gebracht wurte, soll es ihme aufgenohmen werten für ein malefizhandl und ist eiu schädlicher mann; der ist leib und guet verfahlen der herrschaft auf Tächenstain und keinen lantgricht.
43. Mehr melden wür: wann ein schwein oder viech einen rainstain außwielte oder ledigte oder durch waßergüß ledig wurte, und der anreinenden nachbarn einer kämb und sich unterstunte den ledigen stain außerhalb seines gegenthails widerumb ihme zu nutzen oder einen andern zu schaden zu setzen, derselbe ist der herrschaft zum wandl verfallen 72 dn. ob aber ein rainstain ungefähr durch waßergüß, ackern oder dergleichen verruckt wurte, so mögen dieselbe zwen anrainende nachbarn den stain wider an sein orth setzen und seint niemant nichts schuldig.
44. Wür melden: so einer zwischen seinen und seines anrainenden nachbarn holz ein rainbaumb mit wißen abhackte und denselben haimbführe oder nicht, derselbe soll zum wandl dem herrn zu Tächenstain verfallen sein wie der so einen rainstain vertilget, der baumb aber solle dem anrainenden nachbarn gehören.
45. Ob aber ein anderer kämb und ein rainbaumb abhackte der sein holz nicht rainete, soll er von der herrschaft gestrafft werden umb daß wandl 6 ß 2 dn; denen aber so der rainbaumb gehörent ware soll er ieden, weil er gewalt gethann, geben 6 ß und danoch ihnen daß holz laßen. ob aber einer ein andern baumb der kein rainbaumb ist in eines seinen walt abhackte in der freiheit Tächenstain und wäre größer als ein gspör und zugleich ein bauholz, soll er der herrschaft zum wandl geben 6 ß und deme dessen holz er abgehackt sein holz nach billiger erkantnuß zu bezahlen. ist es aber ein stamb wie ein gespör oder laten, ist er für ieden stamb zum wandel schuldig 24 dn und dem andern sein holz guet zu machen.
46. Wür melden daß das march unserer freiheit gehet von Zweig biß an steig der von Meyerstorff herab auf Nötting gehet an pach und nicht weiter.
47. Wür melden daß die nachbarn zu Nötting alle drei jahr sollen umbgehen den burkfridt und freiheit der herrschaft Tächenstain und mit sich nehmen ihre junge leut und sollen besichtigen alle march und freiheitrain und stain. und so etwaß unrichtig und irrig befunten wurte, sollen sie es der herrschaft getreulich anzeigen.
Anmörkung über etliche puncten in diser paandatung.
Auf daß daß gemaine wesen zu Nötting in einen desto beßern aufnehmen gebracht und erhalten werte, hat sich eine ehrsambe gemain zu Nötting mit der herrschaft Tächenstain anno 1732 unterredet und gebetten dieselbe wolle in dise paantätung einige articl zuesetzen, als nehmblich die besuechung der feuerstätt, den jährlichen raintag, die 3jährige besuechung der freiheitsmarchstainen etc. betreffent. solchem nach hat man diser paantätung eingemengt den 38¡ten¡ articl etwaß verendert, item den 40. 41. 43. 44. 45. und 47. articul, welche dann hinfüro unter hierin begriffener wandelsstraff fleißig sollen beobachtet werden.