Altmannsdorf, Dorftaiding (1688)
Pantaidung zu Altmanstorf
Pantaidung zu Altmanstorf
1. Erstlich solle alle zwei jahr die panthaidung gehalten und die richterwahl vorgenommen werden, damit, im fall der richter wider die gemain oder die gemain wider den richter oder sonst einer wider den andern eine clag einzuwenden hat, sie selbe vorbringen sollen, damit mit diser gelegenheit solche können vermittelt und beigelegt werden.
2. Sollen alle unterthanen umb ihre heuser und andere gruntstuck dem gruntbuch alle gute richtigkeit pflegen.
3. Die marchstain alsobalden als es sein kann setzen, worzue die spesen der oeden von der obrigkeit und der andern von der gcmain beschehen solle.
4. Item sollen sie die gräben aufwerfen, daß man nicht also die äcker zerführen kann.
5. Wegen des leitgeben ist es dahin geschlossen worden daß solches von Georgi biß Michaeli dem alten gebrauch nach der obrigkeit und von Michaeli biß Georgi der gemain solle gelassen werden. iedoch wann sie leitgeben wollen, sollen sie für den tag auf solche zeit 20 fl. jährlichen der herrschaft bezahlen und einen ordentlichen bestandbrief darüber nehmen.
6. Von denen negst eingehenden mitln solle der gmain brun geraumbt werden.
7. Die robath betreffent, weilen solche bei allen herrschaften im lant schon lengst widerumb in brauch gewesen, als wierdt solche auch von denen underthannen zu Altmanstorf auf die kiinftigen jahre begehrt und angedeutet.
8. Solle allen die alhier zu Altmannstorf prantstätt und gruntstuck haben ein decret zuegefertiget werden daß man keinem nichts fechsnen werde lassen, es seie dann daß er sein hauß aufbaue.
9. Mehr, da die pauren ihre pferd auf den gemain grunt, wisen und so gar in den hellen äckern da noch das getrait auf dem felt stehet halten und ihnen dardurch die wait und das grasen schwechen und schaden zuefügen, welches ihnen zwar zum öftern verbotten worden, wollen aber nichts darumb geben: deßwegen ist veranlast worden daß sie sollen gepfendt werden und den zuegefügten schaden nach erkantnuß des richter und der geschwornen guetmachen.
10. Sie sollen ins künftig wann der richter sie ruefen laßt fleißiger erscheinen, oder wann sie aus unerheblichen ursachen nicht erscheinen wurden solle der richter solche halßstärige straffen und in den kotter stecken.
11. Der richter solle widerumben ein stäbel, wie vorhero der brauch, für ihn und seine successores machen lassen und selbiges bei gericht fleissig aufbehalten.
12. Item ist von der dorfobrigkait wegen der gemain einem ieden nach beschaffenheit seines hauses ein oder zwei paumbel darvor zu züglen erlaubt worden, mit solchem vorbehalt daß ihnen die hoffmarch dardurch nicht erweitert und ferners verbothen seie bei solchen paumben eine einzaun- oder verplankung zu machen.
13. Die gemain solle den betlerkarn machen lassen und die bauren welche züg halten sollen die armen leut weiter bringen, dahingegen die übrige aus christlicher lieb und schuldigkeit sich auclh darbei gebrauchen lassen.
14. Auch ist tractirt und sovil einhellig geschlossen worden daß zu mehrern nuzen und aufnehmen sowohl des kirchels als des dorf und gesambter gemain von neuem eine ladt aufgerichtet und zwei bücher zu einschreibung des kirchels und der gemain empfang und ausgab darzue verschafft werden und drei schlüßl darzue gemacht und darvon einen die Wiennerische herrn gruntholden, den andern der richter und den dritten einer aus den geschwornen haben sollen, daß ein theil ohne des andern vorwissen nichts in die lad hinein thun noch herausnehmen könne.
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Kloster