Leesdorf, Gerechtigkeit und Banntaiding des Stiftes Melk (1743)

Vermerkt deß exempten closter Mölcks gerechtigkeit und paanthättung zu Leestorff, wie solche unter ihro hochwürden und gnaden herrn herrn Adriani gedachten closter Mölck würdigsten abbten, der heiligen schrift doctoris, der in Hungarn und Böheim königl. maj. rath, in Oesterreich unter der Ennß primatis, würklichen raitherrn und erküsten verordneten auch praesidis eines löbl. praelatenstants und der Wiennerischen universitet dermahlen rectoris magnifici regierung auß denen alten rechten neu umbgeschriben und zusamen getragen worden im jahr 1743.

Erster ansprach.


daß erste recht. Zum ersten kan daß löbliche closter Mölck alß dorfobrigkeit und herrschaft zu Leestorff alle jahr, zu was zeit es demeselben beliebig ist, die panthättung entweder zu Leestorff oder Teestorff halten und nicht allein ihre haußgesessene unterthanen sondern auch inleit sovil deren zu Leestorff wohnhaft seind darzue beruefen und fordern lassen. und wer alßdan ohne erhebliche ursach außbleibt, der ist dem löblichen closter Mölckh als dorfobrigkeit pflichtig sechs schilling pfenning wandl.

Daß anderte recht: solle ein ieder richter gleich zu anfang der paanthättung durch offentliche resignation auf der herrschäftlichen canzlei alda daß richteramt ablegen, ingleichen auch des richters zugegebene grichtsgeschworne und der gmain maister alda.

Daß dritte recht: Daß man dem richter welchen die herrschaft setzt in allen billichen dingen gewärtig und gehorsam sein solle; und wer seinen bothen verschmähet, ist zum wandl sechs schilling zwölf pfenning schuldig.

Daß vierte recht: Daß die gnädige herrschaft neben dem richter oder geschworne setzen kan. die haben nebst dem richter zu rainen und zu stainen, zu beschauen und zu schatzen wie es die nothdurft erfordert, zu felt und zu dorf. und wer sie in solch ihren verrichtungen widertreibt oder ihre march verändert oder wohl gar außwürft, der hat gefräfelt und soll an leib oder
an guet, wie es die gnädige herrschaft für recht erkennen wirdt, gestrafft werden.

Daß fünfte recht: Wan der richter zu gricht sitzt, soll niemant in seiner gegenwart schlimme oder ungebührliche wort außgeben, und wer darwider thuet soll mit dem stock abgestrafft werden oder aber sechs schilling zwölf pfenning wandl erlegen.

Daß sechste recht: Wan der richter iemant zu hilf begehrt und einer oder mehr andere die solches hören nicht gleich zu hülf kommen da sie es doch wohl thuen kunten, so hat ieder sechs schilling zwölf pfenning wandl verwürkt.

Das sibende recht: Wer einen gmaindiener, es seie nachtwachter hüeter oder halter, unbillicher weis belaidiget, verfolgt oder vertreibt, der soll der herrschaft sechs schilling zwölf pfenning wandl erlegen und ist anbei pflichtig solang zu wachten, zu hüeten oder zu halten biß die gmain einen andern bekomt.

Das achte recht: Daß man keine verdächtige leit aufhalten oder beherbergen solle; und wann sich dergleichen leit anmelden, sollen sie sogleich bei dem richter angegeben werden bei sechs schilling zwölf pfenning wandl.

Das neunte recht: Daß man ohne vorwissen und consens der gnädigen herrschaft keine inleit einlassen oder aufnemmen solle; und wer darwider thuet, ist der herrschaft zum wandl zwei pfunt pfenning pflichtig.

Daß zechende recht: Daß richter und geschworne alle jahr wenigstens einmahl die gmärch zu Leestorff begehen und alzeit junge nachbahrn und nachbahrssöhn mit sich nemmen auch diesen die gemärch vorzaigen, anbei aber beobachten sollen ob noch alle alte gemärch vorhanden und ob nicht einige neue gemarch ohne beisein der herrschaft gemacht worden, auch ob nicht manche gmärch schon manglhaft seind und mit der zeit gar zu grunt gehen mechten; und wan sie dergleichen wahr nehmen, sollen sie solches alsobalten der herrschaft beibringen.

Daß ailfte recht: Daß weg und steg in gueten stand gebracht und erhatten werden sollen, damit iederman ohne gefahr und schaden darüber kommen kan; und sofern solches nicht geschiecht sondern vernachlässiget wirdt, so hat richter und geschworne sofern ein schaden erfolgt die verantwortung auf sich.

Folgt die anderte ansprach.

Daß zwölfte recht: Daß keiner die stain wegackern weder seinen grunt wider altes herkommen verlängern oder erweitern soll. wer darwider handlet, hat zu wandl fünf pfunt pfenning verwürkt und soll seinen grunt wider in alten stant sezen.

Daß dreizehende recht: Daß man die alten gräben zu rechter zeit raumen soll; und wer hierinfahls saumbig befunden wirdt soll anfangs ermahnet werden, in fahl er aber daß raumen auf sothane ermahnung noch länger anstehen last ist er zum wandl sechs schilling vierundzwainzig pfenning zu erlegen schuldig.

Daß vierzehende recht: Wer einen neuen graben aufwerfen oder machen will wo vorhin kein graben gewesen ist, soll sich vorhero bei dem richter anmelden und diser soll mit zueziehung der geschwornen den augenschein einnemmen ob ein solcher neuer graben vonnöthen und weiter keinen andern zu schaden kommet; und was hernach der richter mit denen geschwornen für recht erkennen wirdt, bei dem soll es sein verbleiben haben. wer aber darwider thuet, ist zu wandl siben schilling sechs pfenning.

Daß fünfzehende recht: Daß ein ieder sich also einfriden soll, damit sein vieh andern nicht zu schaden kommen kan. wer diß nicht thuet und hierüber vermahnt wirdt, soll es nicht länger anstehen lassen bei siben schilling sechs pfenning wandl.

Daß sechzehende recht: Wer vieh halten will, soll es zu der halt treiben; und wan ein vieh ausser der halt betretten wird, es seie in oder ausser des dorfs, soll es gepfändet werden.

Daß sibenzehende recht: Wan ein vieh gepfändet wirdt, es seie groß oder klein, soll es zu dem richter gebracht und in dem gewöhnlichen pfantstall aufbehalten werden biß daß pfantgelt erlegt worden.

Daß achtzehende recht: Wan frembdes vieh in ein hauß kombt, so ist dem haußwürth nicht erlaubt ein solches vieh bei sich zu behalten sondern er soll es zu dem richter oder in vorbemelten pfantstall bringen; und wan er solches unterlast, ist zu wandl zwölf schilling pfenning.

Daß neunzehende recht: Wan ein viech ausser der halt einen schaden thuet, so ist der aigenthumber des viechs den schaden abzutragen schuldig. wan aber dem halter ein viech außkombt und schaden thuet, so ist der halter den schaden abzutragen pflichtig; iedoch alles nach erkantnuß des richters und deren geschwornen.

Daß zwainzigste recht: melden wür daß jährlich von Georgi bis Michäeli weder die gmain weder ein anderer aus den nachbahrn in dem aigen leitgeben darf und daß unter solcher zeit daß leitgeben dem closter Mölck alleinig aus habender gerechtigkeit und uhralten gebrauch gebühren thuet.

Daß ainundzwainzigste recht: das dem closter Mölckh die blumensuch in den ganzen aigen zusteche und daß selbes mit der waid zu ordnen hat, auch alles außwendige viech so ohne dessen bewilligung in aigen herein zur waidung getriben wird pfänden mag, es seie hernach bei der halt oder nicht.

Daß zweiundzwainzigste recht: daß dem closter Mölckh alle fischwässer in dem aigen so weit dero burgfridt erstrecket zuegehörig und daß sich keiner unterstechen solle alda zu fischen bei grosser straff.

Daß dreiundzwainzigste recht: wird hiemit verordnet daß die geschworne alle jahr zwaimahl und zwar umb Georgi und Martini (u. s. w., gleich I Artikel 25, und dazu:) Die geschworne sollen auch bei iedesmahliger beschau- und visitirung deren feuerstätt und rauchfängen eine gefertigte attestation zu hanten des bestelten p. verwalters alhier überbringen alles des jenigen was hierbei beobachtet wird.

Daß vierundzwainzigste recht: Daß iederman auf daß liecht und feuer guete obsicht tragen solle. und wan bei iemant aus verwahrlosung ein feuer außkombt, so ist derselbe in der herrschaft straff; wan aber daß feuer weiter griff und den nachbahrn schadet, so ist er ihnen allen schaden zu ersezen schuldig.

Daß fünfundzwainzigste recht: daß man aigene feuerlautern und feuerhögen bei der gemain in bereitschaft halten und dieselbige jährlich wenigstens einmahl visitiren auch was daran manglhaft alsogleich verbessern solle.

Daß sechundzwainzigste recht: Wan in dem dorf ein feuer außkombt, welches gott gnädig abwenten wolle, so soll ein ieder nachbahr und inwohner in solcher noth zu hülf und zu statten kommen; und wann er solches nicht thuet da ers wohl thuen kunnte, der ist zu wandl sechs pfunt pfenning halbs der herrschaft und halbs den jenigen welche durch daß feuer schaden leiden pflichtig.

Daß sibenundzwainzigste recht: sollen jene in aigen wan sie nacher Baaden gechen und aldorten fail haben kein standgelt oder mauth geben, dan sie deßen befreit seind.

Daß achtundzwainzigste recht: wer aschen mist todenstreu oder gar todtes viech auf die gassen bringen thuet ist der herrschaft zum wandl sechs schilling, und fahls er hierdurch einen andern nachbahrn schaden thuet solle den schaden abzutragen und alles widerumb hinweg zu raumen schuldig sein.

Daß neunundzwainzigste recht: auch wer erden holz stain und ander ungerath in den weg leget und solches zu rechter zeit nicht hindan bringet gibt zum wandl zweiundsibenzig pfening, auch daß er alles nebst disen selbst hinweg raumen solle.

Daß dreissigste recht: wer bei tag über eines ander zaun oder blanken einsteiget ist zum wandl sechs schilling vierundzwainzig pfening, geschiecht es aber bei der nacht drei pfunt pfening, und thuet er anbei einen schaden soll er solchen besonders zu ersezen schuldig sein.

Daß einunddreissigste recht: Wer einen haußhunt halten will, soll demselben bei dem tag nicht frei umbgehen lassen sondern an die ketten henken, und soll iemand hierdurch beschädiget werden ist zum wandl verfahlen ain pfunt pfening, dan auch daß er den beschädigten auf seine unkosten solle heilen lassen.

Daß zweiunddreissigste recht: Daß einer dem andern die dienstbothen und arbeiter nicht abwendig machen soll. wer darwider thuet, ist zu wandl drei schilling sechs pfenning und soll einen andern dienstbothen oder arbeiter stöllen.

Daß dreiunddreissigste recht: Daß niemant bei der nacht an anderer leit fenster losen soll; und wer darwider thuet, ist zu wandl zweiundsibenzig pfening, wan er aber abgeschafft wird und danoch aldort verharet sechs schilling vierundzwainzig pfening.

Daß vierunddreissigste recht: Daß niemant bei der nacht die nachbarschaft mit offentlichen unnuzen geschrei, jauchzen oder dergleichen beunruhigen soll bei sechs schilling zwölf pfenning wandl.

Daß fünfunddreissigste recht: Demnach durch das schüessen in unterschidlichen orthen schon öfters vill unglick und jämmerliche feuersbrunsten entstanden seind, alß wirdt das schüessen sowohl in dorf alß in denen heusern, auß was ursach es immer geschehen mag, alles ernst verbotten; und wer dieses verbott übertritt, ist für ieden schuß zwölf schilling wandl zu erlegen schuldig.

Daß sechsunddreissigste recht: Daß auch in solchen fählen da schlimme leit in ein hauß kommen und mit stellen oder rauben einen gwalt außüben wollen, ein nachbahr dem andern zu hülf kommen solle wan es anderst verlangt wirdt.

Daß sibenunddreissigste recht: Daß man niemant in seinen hauß fräfentlich beunruhigen und belästigen soll, es seie mit worten oder in anderweg und es mag der haußwürth arm oder wohlhäbig sein. wer darwider handelt, ist in dem wandl nach erkantnuß der herrschaft.

Daß achtunddreissigste recht: Daß man niemant fräfentlich auß seinen hauß herauß fordern soll. wer aber dieses thuet, ist zu wandl sechs schilling zwölf pfenning.

Daß neununddreißigiste recht: wer in des andern hauß, fenster oder garten würft, ist zum wandl zweiundsibenzig pfening und beinebst den schaden abzutragen schuldig.

Daß vierzigste recht: ieder soll zu dorf oder felt wo sein negster einen schaden leiden könte sich einfridten, auch die einfridung in aufrechten stant erhalten. wer aber eines andern fridt zerbrechet, er seie grien oder dir, verwürket zum wandl vier schilling pfening.

Daß ainundvierzigste recht: wer einen neuen steüg durch die weingärten oder anderstwo macht, ist verfahlener wandl zwai schilling.

Daß zweiundvierzigste recht: keiner soll spieß oder ander gwöhr gegen weingarten, kürchen oder zum wein ohne willen des richters tragen. der darwider handlet, ist zum wandl zweiundsibenzig pfening.

Daß dreiundvierzigste recht: Daß raufen und schlagen ist alzeit verbotten. geschiecht es aber am kürchtag oder da man daß laufen haltet, so ist der urheber dessen und ein ieder der mithaltet in die verwahrung zu bringen und nicht außzulassen biß ieder zwölf schilling wandl erlegt hat.


Anderte ansprach.


Daß erste recht: in würthshauß allhier sollen die spilleit in wünter biß 9, in somer aber bis uhr nachts und nicht länger erduldet sondern von richter oder hierbei bestelten geschwornen abgeschaffet werden. wer sich disen verbott widersezet oder lose wort ausgeben will, solle nach befund der sachen von richter gestraffet oder die mehrere widerspenstige sogleich in gehorsam gebracht werden.

Daß anderte recht: wer auf frembten wisen gras entfrembdet und dessen kan überzeiget werden, solle daß entfrembte graß wider zuestöllen und noch in wandl verfahlen per vier schilling.

Daß dritte recht: wird iemand in die robath eingesagt der nicht erscheinen kan, soll sich sogleich endschuldigen, widrigenfahls vor solchesmahl in doppelte robath verfahlen solle.

Daß vierte recht: wer nächtlicher weil denen ledigen bueben, men - schern oder anderen dergleichen leiten zu ihrer boßheit und muethwillen unterschlaipf gibet, gibt ohne einziger nachsechung wan er dessen überzeüget wird zum wandl zwölf schilling ausser jener straff die ihm die herrschaft noch extra vorbehaltet.

Daß fünfte recht: wan sich iemand ohne wißen der herrschaft verkündigen lasset oder gar sich verechelichn solle, gibt wandl acht schilling pfening.

Daß sechste recht: ingleichen wan iemand ohne wissen gedacht seiner herrschaft ein überlentgruntstuck verkaufen oder versetzen solle, ist der wandl nach befunt der herrschaft.

Daß sibende recht: wan einige etwelche täg und nächt mit spillen, trünken und andern luederleben zuebringen oder andere unschuldige zu dergleichen anhalten und verführen, sollen exemplarisch abgestrafft werden.

Daß achte recht: hat die herrschaft zum tröschen leit bedürftig, sollen sie nicht echender denen frembden dienen sondern ihrer gnädigen herrschaft zu dergleichen diensten vor allen andern verbunden sein, widrigenfahls wurden sie selbsten uhrsach sein daß gleichwie andere herrschaften zu thuen pflegen die herrschäftliche tröscher von hauß zu hauß gestellet werden sollen.

Daß neunte recht: wer ohne erlaubnuß seiner herrschaft in herrschäftlichen wäldern baum umhacket und anders brauchbahres holz entführet, verfahlet in wandl wie solchen nach befund der sachen die herrschaft aussprechen wird. ein gleiches ist zu verstechen von denen jenigen welche die zäun zerreißen und von denen wasserbeschlächten holz entragen.

Daß zechende recht: denen inleiten solle nicht zuegestanden werden mehrer viech alß die haußleit selbsten zu halten. werden sie überwisen. ist der richter befuegt ihnen solches abzuschaffen.

Daß ailfte recht: eß solle einen iedwedern erlaubet sein, iedoch mit vorhero gepflogener allezeit gewöhnlicher verlaubnus der herrschaft, von Michäeli bis Georgi auf daß herrschäftliche schenkhaus seinen wein zu geben den würth zum leitgeben, damit der zugang bei der tafern erhalten, denen durchreisenden zu Leestorff eine allgemeine einker verstattet, auclh der täzbstant von der gmain allhier leichter möge gereichet werden; und zu solchen end sollen die von der ordinari straß abgelegene häuser ohne widerred ihren wein in ermelte tafern zum außschenken geben.

Daß zwölfte recht: auch damit die wein zu Leestorff besser ein verschleis haben mögen, alß wird allen und ieden verbotten nach dem weinlesen kein frembdes sowohl alt- alß heuriges gewäx ohne vorwißen der herrschaft bei zwei schilling pöenfahl vor ieden emer herein zu bringen.

Daß dreizehende recht: solle iemand betroffen werden daß er zu lösenszeit einige möst verschwörze und auf ander dergleichen arth den zu geben schuldigen zechent seinen zechendherrn entziechet oder unterhaltet, solle er nebst deme daß dergleichen most in fiscum verfallet auch seiner gmain vor ieden emer zwei schilling wandl erlegen, und dises zu dem end weilen ein solche untreue verhaltung einer ganzen gmain an ihren treu und glauben nachtheilig ist.

Daß vierzehende recht: anderen herrschaften und richtern sich zu stellen, denselben zeugen abgeben oder die zeugenschaft mit seinen pettschaft zu unterdrucken ist ohne wißen der aigenen herrschaft iederzeit verbotten. der darwider thuet, soll der herrschaft zum wandl geben zwei pfund pfening; wo entgegen wan es die noth und billiche uhrsach erforderen, auf sein gethannes ansuchen nach befund deren umständen von herrschafts wegen solle ertheilet werden.

Daß fünfzehende recht: nächtlicher weil, sonderlich an denen feiernächten sollen zwei geschworne visitiren gechen, die ledige bursch zerstreuen und wegen den feuer absonderliche sorg tragen.

Daß sechzehende recht: wer nit rechte zeugnuss gibt, der ist umb zwölf schilling pfening zu wandlen.

Daß sibenzehende recht: man soll niemand keinen baum umhacken oder außreißen. wer daß überfahren wird, hat verwirkt fünf pfund pfening und soll denselben ein andern baum ziglen.

Daß achtzehnde recht: soll alle jahr ein ordentliche gmainraitung gemacht, gelt wein und restanten specificirt, von p. verwalter in gegenwart der ganzen gemain alles examiniert und alßdan was richtig befunden ratificierter in die gmainlad gelegt und aufbehalten werden.

Daß neunzehende recht: Daß aller wandl so verwürkt wirdt der gnädigen herrschaft zuezustöllen ist, und daß weder richter weder geschworne etwas daran nachlassen mögen.

Das zwainzigste recht: Daß der gnädigen herrschaft alß dorfobrigkeit frei stehet vorstehende panthättungsarticul zu verändern, zu vermehren oder zu mindern nachdem es künftig die nothdurft erfordern wirdt. fahls aber iemand ein oder anderen recht obstechender panthättung sich widersezen, offentlich schmächen oder auf was weis immer widersprechen solle was doch die herrschaft zu sezen befuegt ist, der soll als ein fräfler erkant und auch als ein solcher von herrschaftswegen alles ernsts abgestraffet werden. - Ende.

Es folgt die Formel des
Jurament so der richter abzulegen hat.

Herrschaft
Stift Melk
Standort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Melk | InvNr.: Ponthättungsarticul über Leestorff |
Herkunft / Fundort
Leesdorf (Baden) | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1743 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 497-501, Nr. 89/2 (Edition).

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