Neudorf und Biedermannsdorf, Banntaiding (1686)
Panthaidung zu Neudorff und Pittermannstorff
Panthaidung zu Neudorff und Pittermannstorff
1. So seind das ihre recht daß ihnen der lantgerichtsverwalter das pannthaidung pannen soll von der hochfürstlichen herrschaft vesten Neudorf aus und von gerichts wegen, daß keiner mit dem anderen etwas zu schaffen habe in übel ohne recht bei dem grossen wandl.
Da pannt der landgerichtsverwalter das panthaidung.
2. Auch ist das ihr gerechtigkeit daß sie drei sprach nehmen sollen und auch die andern, und sollen anbringen und melden die wandel die verwürkt seind worden im jahr zuvor.
3. Es soll auch der richter einen hausgenossen vor der dritten sprach senden zu denen wittiben zu erfragen ob sie nicht wandl wissen die da wären verwürkt worden.
4. Auch ist das ihr gerechtigkeit daß die neuen hausgenossen vor der dritten sprach schwören sollen der landgerichtsobrigkeit in aller massen wie die alten hausgenossen geschworen haben, daß sie alles das melden wollen das dem aigen schädlich ist und dem gericht der herrschaft vesten Neudorf angehört bei tag und bei nacht.
5. Auch so ist das ihr recht und des gerichts daß der richter beruffen solle ob iederman seine nachbarn bei der panthaidung hat. wer das verschwiegen der ist dem gericht verfallen 72 dn, und der nit da ist auch so viel.
6. So ist auch ihr gerechtigkeit und des gerichts daß alle hausgenossen so im aigen gesessen seint und ihren aigenen rucken darein haben schuldig seind mit ihnen an die sprach zu gehen. welche aber das nicht thätten und sie damit verschmähten, der ist dem gericht verfallen 72 dn und sollen auch fürbas keine gemein nichts mit ihnen haben.
7. So seind das ihre recht: wann man was meldet in panthaidung, der hat sein berednus in nachthaidung; wann man aber was meldet in nachthaidung, der hat sein ausred am nächsten rechtstag bei der canzlei vesten Neudorf.
8. Das panthaidung wirdt auf alle zwai jahr gehalten.
9. So seind das ihre recht daß sie einen vorsprecher nehmen sollen der ihnen ihr recht ausdingt als panthaidungrecht ist. darnach sollen sie dem vorsprecher zuordnen einen weiser der ihn unterweise was er anbringen soll.
10. Es seind das ihre recht: welchen sie also zu einem weiser aus ihnen nehmen, das derselbe sich des tags nicht geweigern mag sondern williglich thuen; als oft er aber das widerredt als oft ist er dem gericht verfallen 12 dn auf gnadt. so werden sie einig umb einen weiser.
11. Ferrer seind das ihre recht daß sie die wandl dem weiser in der sprach sagen oder vorhin dem richter verkünden sollen; so soll es dann der vorsprecher, so ihme die zu wissen gethan worden, offentlich verkünden. ob sich der vorsprecher irret oder vergäß, so soll es der weiser offentlich vorbringen; das hat so guete kraft als ob es der fürsprecher selbst fürbrächt und soll der ganzen gemein an ilhren rechten nicht schaden.
12. Auch soll niemant weder dem weiser noch dem fürsprecher desto feinter sein, wann sie es aus treuen willen thuen. wer aber das überfahren wurd der ihme anfeindete oder was in ubl darumen zuzüg, der ist des grossen wandls verfallen auf gnadt.
13. So werden das ihre recht daß sie dem gericht alle jahr schwören müssen wan die panthaidung ist. mögen sie aber des überhoben sein mit ihrem fleißigen gebett, das haben sie der lantgerichtsobrigkeit fleißig zu danken.
14. Dann nehmen sie einen bedacht ihres aids wegen.
15. Item, so seind das ihre recht und des gerichts: wer das panthaidung verbreche, thuet er das inwendig des gerichts so ist er verfallen 72 dn, beschieht es aber auswendig so ist er umb 12 dn.
16. Die wait so in dem Neudorffischen circuito ligt soll alle zu der gemain gehören, aber ain ieder inhaber dieser vesten sowohl als die gemain zu geniessen.
17. Ain ieder inhaber der vesten Neudorff hat macht sowohl in dessen purgfridt als auf allen seinen grünten das ganze jahr hindurch unter offenen zaiger zu leitgeben.
18. Der mühlpach soll durch niemanten abgeschlagen noch sonsten auf ainigerlai weeg durchaus kein irrung zugefügt werden.
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Herrschaft