Liesing, Banntaiding (2. H. 17. Jh.)

Panthaitung zu Ließing welches dorf dem löblichen herrenstüft und gotteshauß s. Dorothea wie auch einem löblichen kaiserlichen convict Societatis Iesu ad s. Barbaram mit aller grund- und dorfobrigkeitlichen gerechtigkeit unterwürfig ist.

Vermerkt daß panthaitung und des dorfs Liesing gerechtigkeit welches künftighin alle zwei jahr von dem löblichen herrnstüft s. Dorothea wie auch einem löblichen kaiserlichen convict Societatis Iesu ad s. Barbaram in Wienn alß beeden instanzobrigkeiten durch deroselben hierzue abgeordnete beambte gehalten werden solle, darzue dan ein ieder nachbahr zu komben schuldig und verbunden ist. welcher aber ohne sondere und erhebliche ursach oder erlaubnus wohlgemelter obrigkeit oder des richters nicht erscheinen und außbleiben wurde, der ist zu wandl und straff der gruntherrschaft 1 fl. 4 ß, und welcher seinen nachbahrn verschweigt 6 ß zu bezahlen schuldig.

Richter und geschwohrne sollen gerechtigkeit handlen.


Der richter solle in seinen ambt mit denen fiehrern oder geschwohrnen in allen sachen guete justitia und gerechtigkeit erhalten, das übel und unrecht straffen, die erbahr- und gerechtigkeit fürderen und hanthaben, derowegen dan ieder mäniglich im dorf alhie dem richter gehorsamben, auch bei tag und nacht in fürfallenden nothwendigen und billichen sachen gewertig sein solle. wehr aber das nit thätte und sich des gerichts in ungehorsamb sezen wurde, der soll nach gelegenheit solches ungehorsamb an leib und guet gestrafft werden.

Der wahl nit zuwider sein.


Welcher haußgeseßener zu einen richter oder geschwohrnen erwählet wird und waigert sich deßengegen der obrigkeit, der ist zu wandl verfallen 72 dn und solle nichts destoweniger darbei verbleiben.

Feurstatt besichtigen.


Es solle auch richter und geschwohrne des negsten tag nach dem panthädtung und jährlich alle quatember die feurstätt besehen, und welche manglhaft oder darbei gefahr zu besorgen dieselbe solle in 14 tagen zu wenden anbefolchen werden. beschiecht es in solcher zeit nicht, so ist ein solcher zur straff verfallen 2 fl. und solle darzue die feurstatt nidergerißen werden.

Feürsprunst.


Ob im aigen ein prunst außkäme (das gott gnädiglich verhieten wolle), so soll der jennige bei dem das feur außkomben freiung haben und nit weichen, auch von mäniglich fridt haben biß zu verhörr und erkantnus der sachen.

Eß soll auch iedermäniglich so alda verhanden, man und weib, knecht und diern zuelaufen und treulichen helfen retten und dempfen. wehr solches auf des richters oder gmain anruefen nit thuen wolte oder sich einer an seinen feint rächen oder aber darbei einen rumorhandl anfangen wurde, der soll angenohmen und nach gelegenheit des verbrechens an leib und guet gestrafft werden.

Freiung im hauß.


Ein ieder haußwierth solle mit all seinen haußgesint in seinem hauß fridt und sicherheit haben. ob aber ihme oder sein gesint iemand mit worten oder werken darinen belaidigen und dem wierth auß seinem hauß zu gefahr oder in unwillen forderen wurde, der solle nach gelegenheit seines verbrechen an leib und guet gestrafft werden.

Keiner soll gäst in unwillen aufs aigen bringen.


Ob einer gegen seinem nachbahrn haß oder feintschaft trueg und demselben zuwider oder sonst der gmain und dem dorf zu schaden frembde leit dahin brächte, der ist von ieder persohn zu wandl verfallen 1 fl. 4 ß, und da einem oder mehrern schaden durch sie beschäche denselben völlig zu bießen schuldig.

Richters aufboth.


Item, wan der richter auf währe einem zu fangen oder gefänglich einzuziehen oder anderes unrecht der gebüehr nach zu straffen und des dorfs gerechtigkeit seiner pflicht gemeß zu beobachten, darumben dan billich ein gricht auf sein mueß, und wemb solches wißend und kombt nit zu hilf hant darbei anzulegen, der ist gnädiger herrschaft zu wandl verfallen 1 fl. 4 ß und dem richter 4 ß. begäb oder erhueb sich aber irgent im aigen auf der gaßen oder in häusern oder bei offenen wein ein lärmen, so soll richter mit denen benachbahrten oder wemb er gehaben mag komben, solche muethwiller und krageller gefangen nehmen und nach verdienst oder verschulden abstraffen. wurde aber richter iemand selbst oder durch seinen pothen antreffen der nicht käme oder daß er sich versteken und verlaugnen lueß, der soll so oft solches beschiecht gnädiger herrschaft 1 fl. und dem richter 72 dn zu wandl verfallen sein.

Fridtbieten.


Es soll auch ein ieder nachbahr der bei anfang eines rumor- oder fechthandl ist fridt bieten und schaiden oder die zanker mit glüb verstrüken. da sie aber solchen nit statt wolten thuen, sollen die nachbahrn zusamben stehen und dise raufer mit gwalt annehmen und zu gericht bringen. welcher nachbahr in derlei fählen saumbig wehre und solches zu verhietung unglüks nicht thette, der ist gnädiger obrigkeit 1 fl. und dem richter 2 ß zu wandl verfallen.

Rumorhändl.


Wo auch zwai oder mehr in einem rumor- oder fechthandl einer den andern schaden zuefiegten, so ist der welcher den schaden muethwilliger weiß verursachet hat dem beleidigten nach erkantnus des richters und der geschwohrnen, oder so es von nethen nach eines arzts oder baaders erkantnus, umb seinen schaden ergözlichkeit und genuegsamben abtrag zu thuen schuldig und der gruntherrschaft in die straff gefallen nach gelegenheit des verbrechens; und solt ers am guet nicht vermögen so mueß ers am leib desto mehr bießen, damit andere sich hieran spieglen können.

Fürwarten, looßen und verbottene wöhren.


Es solle keiner dem anderen in gefahr fürwarten noch auch in eines anderen fenster losen oder haimblicher weiß in eines anderen hauß gehen, auch weeder geladene pixen armprust wurfhacken oder anderes verbottenes gwöhr tragen. welcher darüber begriffen oder deßen überwisen wurde, solle an leib und guet gestrafft werden.

Verbottene scheltwort.


Gibt einer dem andern verbottene wort oder schildet ihn unbillicher weiß an seinen ehrn, so soll den belaidigten durch einen widerruef oder mit einen freindlichen abbitten abtrag und ergözlichkeit seiner ehrn halber beschechen, also: wo solche schelt- oder schmachwort offentlich beschechen, so gescheche auch das abbitten also (umb gottes willen zu verzeichen) offentlich; da es aber an einen heimblichen orth oder winkl beschechen, so soll und mag das abbitten auch dergleichen oder vor dem richter allein beschechen. und solle der verbrecher der herrschaft zur straff verfallen sein 5 fl. und dem richter 72 dn.

Da aber zwei gleicher weiß an einander unehrliche verbottene wort gäben und bescheche doch ohne grunt, auß zohrn trunkenheit oder dergleichen ursachen, das ihnen hernach lait wehre, so sollen solche außgegoßene wort ieden thail an seinen ehren unverlezlich sein, auch ieder insonderheit der grundherrschaft 3 fl. zu pön verfahlen sein, davon solle dem richter gebiehren 60 dn.

Ebenermaßen ist ein gleiches mit denen frauen und weibsbildern zu verstehen die in dergleichen verbrechen fürkomben, oder aber da es von nethen sollen sie anstatt der geltstraff etlich tag lang in die fidl gespant werden.

Werfen.


Item, wehr in ein hauß wierft freffentlich mit meßer hacken stain oder holz ohne weitere schadensverursachung, der ist zu wandl 1 fl. thuet er aber mit solchen wuerf schaden, stehet der obrigkeit dergleichen frevel nach beschaffenheit der sachen abzustraffen bevor.

Untreue falsche arbeit.


Item, wer untreue falsche arbeit verrichtet zu dorf, velt oder weingarten, der soll den schaden abtragen und darzue andern zum exempl an leib und guet gestrafft werden. der hingegen so dergleichen falsche arbeiter anzaigt, soll eine belohnung zu empfangen haben.

Und wehr dem andern seine arbeiter, dienstleit oder ehehalten abredt oder sonst den ordinari oder allgemainen lohn ohne noth mehret, es wehre wenig oder vill, der ist zu wandl verfallen von ieder persohn, auch so oft es beschiecht 4 ß und solle nichts destoweniger der arbeiter oder dienstpott in seinen vorigen dienst mit ernst geschafft werden.

Keiner soll dem andern zu nahe pauen.


Es soll kein nachbahr dem andern mit seiner behausung wider die befuegnus zu nachtheil überpauen noch auch mit ackern, schneiden in äckern und weingarten zu nahend komben oder für iezt und allezeit auf ein oder andere weiß schaden zuefiegen. wehr nun ein solches überfahren wirdet, der solle nach der fiehrer oder geschwohrnen erkantnus wentung thuen und zu wandl der gruntherrschaft 6 ß, den richter und gschwohrnen 3 ß verfallen sein.

Nit paumb abhauen oder stimblen, item planken zäun und gärten.


Keiner soll dem andern seine paumb, sie sein fruchtbahr oder unfruchtbahr, ohne erkantnus richter und der geschwohrnen stimblen oder abhauen noch auch an planken, zaun und garten schaden zufiegen auf keinerlei weiß, wie das immer nahmen haben mag, bei straff eines gulden vor ieden fruchtpaumb, von einen unfruchtbahren aber 4 ß, und wehr eine planken bricht vor ieden laden 12 dn, und der einen zaun zerbricht von ieden zaunsteken oder zaunruethen 16 dn, und ist beinebens schuldig den schaden zu wenden auch alle unkosten zu ersezen.

Gaßen und waßerlauf sauber halten.


Ein ieder nachbahr soll sovill möglich in seinem hauß wie auch auf der gaßen vor seinem hauß saubrigkeit pflegen und alles in saubern stant erhalten und nichts unsaubers auf die gaßen noch auch in die außringräben daselbst schitten, fiehren oder tragen laßen. welcher hierinfahls uberfahren oder betretten wirdet, der ist zu wandl der obrigkeit vor iedesmahl 6 ß und dem richter 18 dn.

Kauf und verkäuf sollen vor gericht beschechen.


Alle kauf und verkäuf insonderheit umb die behausten gieter sollen zu verhinderung irr- und strittigkeit, wie ein solches dan auch ohne deme gebräuchig, vor richter und geschwohrnen beschechen, und nach beschechener verainigung sollen selbige beede contrahirende thail sich zur gruntobrigkeit umb die ratification anweißen. welcher kauf aber ohne vorwissen der obrigkeit und nachbahrschaft bescheche solle eo ipso craftloß und ungiltig sein, beinebens ist der verkaufer gnädiger herrschaft 3 fl., dem richter 4 ß und ieden geschwohrnen 2 ß zu wandl verfallen.

Gwöhrn in jahrsfrist zu empfangen.


Es solle auch ein ieder so ein behaustes guet, überlent oder andere grünt kauft oder ererbt oder auf rechtmeßige weiß an sich bringt (sofehrn ihme nicht genuegsambe ursachen verhindern) inner jahrszeit die gwöhr zu empfangen schuldig sein. da aber die ursachen nicht vor erheblich genueg befunden wurden und also die sach nachleßig anstehen verbliben wehre, der ist der lantsfürstlichen gruntbuechsordnung gemeß in die straff verfallen.

Gottslästerer straffen.


Wehr gott lesteret, bei seinen heiligen wunden oder bei der marter fluechet, Mariam die ewige jungfrau und mueter gottes oder die lieben heiligen schildet oder verunehret oder mit andern uncristlichen schelt- und fluechworten wider die stern oder firmamenten des himmels erfunden oder betretten wurde, und wehr dergleichen schelt- oder lästerwort anhöret und nicht von stunt an solchen gottslästerer dem richter gebiehrend anzaigt und dergleichen verbrecher verschweigt, wider die selbigen solle der n. ö. lantgerichtsordnung nach verfahren werden. übrigens aber solle sich auch ein ieder des gemainen fluechen und schwöhren bei unvermeidentlicher straff enthalten.

Spill so verdächtig seind abzustellen.


Alle verdächtige unzimbliche spill umb gelt oder geltswerth, sonderlich nächtlicher weil und wan darmit über die zeit fortgefaren wirdet, es seie bei dem wein oder anderstwo, sollen verbotten und eingestelt werden. wird iemand an derlei übertrettung ergriffen, so mag richter das gelt oder dem werth dem spiller vor der nasen weggziechen, die spiller selbst gefangen nehmen und noch darzue selbige nach gelegenheit des verbrechens straffen. da sich aber dem richter widersezt und die schuldige parition nicht gelaistet wurde, soll richter alsobalt leit genueg zusamben ruefen lassen und sich deren mit allen gwalt bemechtigen und hierüber der obrigkeit die unverweilte anzaigung thuen, damit man die weitere bestraffung andern zum exempl ernstlich vorkeren möge.

Malefizpersohnen.


Sofehrn ein oder mehr verdächtige malefizpersohnen alhier einkamen welche umb ihrer verbrechen willen dem kaiserlichen lantgericht außgeliffert werden müesten, so sollen dieselben wie sie mit giertl umbfangen für das dorf hinauß auf die lantstraßen unzt auf die prucken über den Inßlbach gefiehrt werden, allwo mans sodan dem lantgericht wie recht und von alters herkomben ist nach ordnung überantwortet.

So nicht angeseßen oder mitleiden tragen ist auch kein hantirung zu gestatten.


Die ledigen gesellen auch andere mann und weib die nit angeseßen oder mit der gmain in allen auflagen mitleiden tragen, sollen sich hantierung im aigen gebrauchen weeder mit weinschenken, wein hereinfiehren oder andern sondern sich ihres tagwerks betragen. es sollen auch keinerlei inleit ohne vorwißen der gruntobrigkeit oder des richters eingenohmen werden bei straff.

Über die gewöhnliche zeit nit beim wein sizen.


Es soll auch kein leitgeb über die gewöhnlich- oder gebräuchige zeit weeder haußgeseßenen noch andern leedigen bei dem wein sizen oder verers den wein darreichen und erfolgen laßen. wehr darüber betretten wird solts an leib bießen, der wüerth oder leitgeb aber allzeit umb 6 ß gestrafft werden.

Daß niemand frembde wein herein fiehre.


Es soll niemand frembden wein den einer nit selbst erbaut oder von seinen nachbahrn erkauft hat ins aigen fiehren. welcher das thätte, der ist solchen wein der obrigkeit verfallen und dem richter 72 dn wie auch ieden gschwohrnen 12 dn wo sich aber begäbe daß mangl an wein im aigen sein wurde, so mögen zu gwün und nuz der ganzen gemain frembde wein herein kauft und außgeschenkt werden.

Wüerth und leitgeber rechte maß geben, auf verbottene pfant nit leichen oder porgen.


Die leutgeber sollen rechte maaß geben bei straff so oft einer hierinn fählig erfunden wurde 1 fl.; ingleichen sollen sie niemant gestatten bei dem wein unzichtig- oder unverschambte reden zu fiehren; verers soll niemand auf verdächtig- und verbottene pfant porgen oder leichen. welcher leitgeb darwider handlet, der soll nach unterschiet des pfants und verbrechen gestrafft werden.

March, weeg und friden jährlich besichtigen.


Es sollen richter und geschwohrne sambt andern nachbahrn so sie darzue beruefen jährlich auf alle march, nothfriden und weeg zu velt und zu dorf gehen, wo sie alßdan mangl befinden solchen wenten oder zu wenten verschaffen, alle ungewöhnliche weeg über die äcker oder gebaute felder abstellen. welcher aber den andern über gebaute äcker fahren und schaden zuefiegen wurde, der soll denselben widerkeren und ist zu wandl 72 dn.

Garten, hoffstätt sollen sicher bleiben und verfridt oder verplanket werden.


Es sollen auch alle und iede underthanen bei ihren kindern und gesint darob sein damit die fricht und anderes in denen alhiesigen gärten und hoffstetten sicher sein und bleiben, auch die gärten iederzeit nothwendig verfridet sein. welcher dem nit nachkomben und darüber betretten wurde, auch da destwegen klag und überweisung einlaufen, der solle nach ungnad und zwahr die eltern an der kinder, der haußvatter oder die haußmueter an deren gesint statt per 6 auch nach gestalt der beschaffenheit wohl gahr per 10 fl. gestrafft werden.

Viechhalter.


Ob die viechhalter nit zu rechter zeit ein- und außtriben oder das viech iemand zu schaden halten wurden, so sollen sie von niemant andern dan dem richter und gschwohrnen vierern gestrafft und darzue gehalten werden damit der schaden widergolten werde. da sich aber einer selbst an ihnen rechen, schlagen stoßen und sein selbst richter sein wolt, der ist nach gelegenheit des verbrechens in der obrigkeit straff verfallen.

S. Servatii tag feiren.


Es ist durch gnädige herrschaft mit einwilligung der ganzen gmain von alters hero verordnet worden daß alle haußgeseßene und inwohnere, niemand außgenohmen, s. Servatii tag feiren sollen. wehr aber solches nicht thette und bei einer arbeit betretten wurde, der ist zu s. Servatii capellen 1 pfund wax zu geben verfallen. anbelangend aber die müllner, wan solche nothwendige wagenfahrt hetten sollen sie hievon außgenohmen sein.

Wittfrauen und verwaiste jungfrauen ohne vorwissen der obrigkeit nit zu verheirathen.


Welche wüttfrau oder verwaiste jungfrau ohne vorwissen und willen der gruntobrigkeit sich verheiraten wurde, solle zur straff verfallen sein 6 fl.

Beim wandl ruefen.


Item, wan der richter der gmain bei dem wandl zusamben last ruefen soll ieder gewißlichen erscheinen, und da einer ohne sondere nothwendige ursach außbleibt, der ist der gruntobrigkeit zu wandl verfallen 2 ß und dem richter 12 dn.

Beschluß.


Schließlichen solle die gemain zu Liesing in allen fürfallenden außgaben und mitleiden (die gmain betreffent) unter einander einen billichen und gleichen anschlag machen, damit sich deßen billicher weiß niemand zu beschwehren ursach habe. und alle die des aigens genießen sollen auch mit der gmain ein gleiches und zimbliches mitleiden tragen. auch mögen und sollen sich die zu Liesing in andern sachen und articuln so hierinen villeicht nicht begriffen oder beriehrt sein möchten nach gemeinen gueten lantsbrauch richten und halten, wie sichs gebiehrt und rechtens ist oder wie ihnen von ihrer gnädigen obrigkeit oder dessen beambte beschait gegeben und anbefolchen wirdet, nach gelegenheit und nothdurft der sachen, alles getreülich und ungeverlichen.

Herrschaft
Atzgersdord, St. Dorothea-Wien
Standort
Klosterneuburg | BH: Wien - Umgebung | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Klosterneuburg | Seiten: 1a-13a |
Herkunft / Fundort
Liesing (heute Wien, 23. Bezirk) | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
exaktes Datum: 1541 Mai 22 | Entstehung: 1650 - 1700
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 630-638, Nr. 105/2 (Edition).

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