Sulz, Grub, Siegenfeld, Preinsfeld und Meierling, Gerechtigkeit und Banntaiding des Stiftes Heiligenkreuz (16./17. Jh)

Vermerkt die recht, gerechtigkeit und panthaidung so das hochlöbliche gottshaus zum Heyligen creutz zu Sultz Grueb Siegenfeldt Preinsfeldt und Meydling haben.

1. Erstlich ist das gottshauß Heyligen creutz ie und allemahl berechtiget in ihren angehörigen orthen nach selbst aignen belieben und wohlgefallen richter und geschworne zu setzen und zu entsetzen.

2. Hat das closter Heyligen creutz zu N. das gericht und alle obrigkeit, es seie dann daß einer den todt verwürkt hette.

3. Hat auch das closter das recht daß alle die wandl dahin gehören so weit der herrschaft purkfridt gehet.

4. Gehören alle grünt die im ganzen purkfridt ligen, so zur viechwait könen gebraucht werden, der herrschaft zue und mag es solche nach ihren gefallen selbst brauchen oder verlassen.

5. Wer heimblich wein einführet, der ist den wein zum wandl verfallen und darbei noch in der herrschaft straff.

6. Da sichs begäbe daß ein dieb oder anderer übelthätter in der herrschaft purkfridt ertappet wurde, solle der richter mit der nachparschaft solchen gefänglich anhalten und es alsogleich der herrschaft anzaigen.

7. Solle iedermann fridtbar in seinem hauß sein, und ist verbotten bei dem wandl daß niemant dem andern in sein hauß auf- oder einsteigen auch einer den andern auß seinen hauß nit fordern solle in gefähr. wer aber der wäre der dießes widerfahren wurde, so oft das geschehete ist er iederzeit in der herrschaft straff.

8. So ist auch von alters herkommen daß einer den andern, es seie zu felt oder dorf, wo rechte nothfridt seint und es von alters herkommen, vor s. Georgi tag außfrieden solle. so fern aber einer darüber claghaft wurde, der ist verfallen [in] der herrschaft straff und solle den nachbarn bei zeiten einzufriden alles ernstes angehalten werden.

9. Ingleichen soll man keinen fridt zerbrechen, er seie grün oder dür. wer dieses überfahren wurt daß er seinen nachbarn einen fridt zerbrech in gefähr ihm zum frommen und seinen nachbarn zu schaden, der ist so oft solches geschicht in der herrschaft straff.

10. Auch ist löbliches herkommen daß man einen andern in denen gärten keinen baumb solle abhacken oder außraiten, es seie ein fruchtbarer baumb oder ein anderer. im fahl einer diß überfahrete, so ist er nach einem fruchtbaren baumb fählig der herrschaft 5 pfund dn und soll demselben nachbarn derselbenlei einen andern baumb hinwider ziehen biß er also groß wirdt alß der geweßen den er abgehackt und außgeraitet hat, und waß er des baumbs die jahr hat schaden genommen das soll er ihm jährlich abtragen. hette aber einer einen waltbaumb gestimblet oder abgehackt in gefähr, so ist er ingleichen in der herrschaft straff.

11. So lang der herrschaft traitzehent zu velt ligt soll keiner nicht einführen, sie haben es dan mit verlaub zu einem brodt; wer aber dawider thuet, der ist fählig zum wandl. auch sollen sie nicht halten untern schöbern den leuten zu schaden; wer deß überfahren wirdt, der ist verfallen zum wandl der herrschaft und soll einem seinen schaden abtragen.

12. Auch ist von alters herkommen daß sie sollen raumen alle flüß und gräben, daß einen nachbarn von dem andern nicht schaden geschehe; und dasselbe solle geschehen zwischen hin und st. Georgi tag. wer das nit thäte, der ist verfallen der herrschaft zur straff.

13. Ob das wäre, da gott dafür seie, daß ein feuersbrunst außkäme, so soll in solchen nöthen ieder nachbar zu hilf und zu statten kommen. wer da nit zu hilf kommete, obschon er des andern offenbahrer feint wäre und er es wohl thun möchte, derselbe wäre verpflichtig der herrschaft zu wandl leib und guet.

14. Item, wen einer flehet auf ein gassen von feuersbrunst wegen, und wird einer ergriffen der auch nur 3 pfenning werths entfrembtet hette, der ist der herrschaft verfallen mit leib und guet.

15. Wann ein erbthail zu felt oder dorf von einander gethailt wäre oder hinführo gethailt wurde und einer seinen theil verkaufen wolte, so soll ers den andern seinen mittheil anbieten. wäre daß er es nicht kaufen wollte, so mag ers hingeben wemb er will. thete er das nit und verkaufte es einen andern ehe ers seinen mitthail anfailet, so wäre derselbe grunt der herrschaft verfallen.

16. Wann ein weib einen mann verbothne wort gibt umb unverdiente sach, die ist verfallen der herrschaft so oft sie dieses thuet.

17. Wann ein frembtes viech komete unter einem und wißete nicht wessen es wäre, behielte ers lenger biß an den dritten tag und brächts nicht an den richter, der ist verfallen der herrschaft zur straff.

18. Wer sein viech außtreibt und treibt es nit für den halter und thäte denen leuten schaden, denselben schaden soll er denen leuten abtragen und ist darbei verfallen der herrschaft zu wandl.

19. Wann einer einen halter vertrieb aus dem aigen umb unverdiente sach, der ist fählig umb den wandl und soll das viech so lang halten biß er einen andern halter findet.

20. Wann einer dem andern sein viech wurf oder verwundet ohne vorbeschehene clag, der ist verfallen der herrschaft zu wandl.

21. Wer garben lasset eintragen unter dem schnidt, der ist fählig der herrschaft zur straff.

22. Wer holz abführt von der herrschaft grunt oder stulle es, der ist verfallen leib und guet. führt er es aber bei den tag und begriff ihn der dessen es gewesen ist, demselben soll er seinen schaden abtragen und ist dannoch in der herrschaft straff.

23. Item, wan man mahnet zum zimmern und bauen und der dieses nicht thuet inner jahrsfrist, der ist verfällig alles seines guets.

24. Wann in die roboth eingesagt wirdt und einer dessen sich weigert und wolts nicht stracks thuen, der hat gefrävelt und ist der herrschaft zu wandl verfallen. auch sollen si die steuer und lantsanlagen auch andere herrnforderungen zu bestimbter zeit entrichten und den hauß- und uberlentdienst zu Michaeli ohne anstant richtig machen.

25. Die feuerstätt solle der richter und geschworne zu rechter zeit beschauen, daß nit scheden darauß entstehe. wer diesen nit statt thäte, der ist der herrschaft zu wandl verfallen.

26. Es soll niemant weder wiesen noch äcker rainen oder stainen ohne der herrschaft oder des richters und geschwornen wissen und willen. der darwider thäte, der ist wandlpflichtig nach der herrschaft gefallen. so soll auch niemant velthüeter setzen ohne des richters und der geschwornen wissen.

27. Wann der richter ansagt zu der gemain von weeg, steeg und prucken zu bessern und zu machen und einer alß ungehorsamb außblieb, der ist 72 dn wandlpflichtig und nicht destoweniger sein gemain roboth zu verrichten schuldig. begieng er den ungehorsamb zum andernmahl so soll er auch die straff doppelt büessen, und da es aber zum drittenmahl beschehe so ist er der obrigkeit zur straff verfallen und beinebens dreifache roboth zu verrichten pflichtig.

28. Auch solle kein todtes viech alß da ist hunt kazen hüner, oder anderes dergleichen unflätiges wesen auch aschen oder todtenstroh auf die gassen geworfen werden. wer dißfahls erdappet würde, stehet in der herrschaft straff.

29. Welcher würth oder würthin inleut oder frembte gäst aufhaltet deren man nicht kuntschaft hat und die der herrschaft oder dem richter nit ansagt, der ist wandlpflichtig 72 dn wären es aber schadthaft und böße leut, so ist zu wandl der herrschaft 5 pfund dn so fern aber durch dieselbe etwas nachtheiliges beschäche, umb dero schult willen seint sie sambt den thäter zu bestraffen und den schaden zu ersezen schuldig.

30. Dann ist verbotten daß keiner in der herrschaft fischwässern fischen oder krepsen solle. wurde einer bei der nacht betretten daß er fisch oder krepsen finge, der ist zu wandl verfallen der herrschaft 32 pfund dn. thete er aber solches bei tag so hat er verfallen 5 pfund dn, und hette ers nit in gelt soll ers mit dem leib büessen.

31. Wer einem seinen arbeiter tagwerker knecht oder dirn abwendet, der ist in der herrschaft schweren straff.

32. Es seint auch verbotten alle spihl bei tag und nacht. läßt aber ein nachbar spihlen in seinem hauß, so hat er verwirkt für sich selbst 6 ß 2 dn und von iedem der da spihlet 12 dn.

33. Wann der richter einsagen lasset zur gemain und bleibt einer ohne ursach auß, der ist zu wandl 6 ß 2 dn so oft er außbleibt. da es aber öfters geschicht, ist solches der herrschaft anzuzaigen und stehet in der herrschaft straff.

Herrschaft
Heiligenkreuz
Landgericht
Traiskirchen
Herkunft / Fundort
Mayerling | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1500 - 1700
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 480-483, Nr. 85 (Edition).

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