Banntaiding zu Speising (1667)

Pantättung zu Speising

Erstlich soll sich ein ieder richter befleißen aller erbarkeit, auch keinen seines aignen nuz, feintschaft halber, ihm selber oder andern zu gefallen in die gehorsamb oder gefenknuß nemen oder aber überhelfen, er habe dann billich befuegte ursachen. darvon gebührt dem richter sein gerechtigkeit.

2. Solle die gemain dem richter so er nei gesezt wirdt anfangs angeloben gehorsamb zu sein und beistehen in dem so billich und der herrschaft Maur auch der gmain nuz ist.

3. Ieder unterthann soll sein dienst zu ordentlicher zeit unverzogentlich raichen bei straff.

4. Keiner soll eingelaßen werden, er habe dann sein ehrliche kuntschaft und abschiet fürzuweisen. da er aber mit betrug umbgieng und hernach am tag käm, soll er nach notturft gestrafft werden.

5. Da einer außer der ehe mit ainer andern hausete, der soll sie alsobalt wöck thuen bei straff zum ersten mall 4 ß dn, zum andern mall zwei pfunt pfenning und zum dritten drei pfunt pfenning, und soll in 6 wochen zuestüften.

6. Eß soll keiner in's herrn holz am pach, sonsten aufen velt oder derselben grünten weder felber oder anders holz abhacken bei straff 6 schilling pfenning.

7. So frembde mit ert aufheben oder anderlei weiß der herrschaft zu schaden komen und es einer seh, der soll es alsobalt anzaigen.

8. Welcher sich wider den richter, er sei niecht oder voll, auflänete mit schlagen oder andern scheltworten, der soll mit der gefenknuß nach verdienst gestrafft werden und 12 ß dn darzue geben.

9. Keiner soll sein hauß ohne vorwisen des herrn oder seiner darzue verortneten verkaufen bei straff dem verkaufer 10 ß pfenning. da aber die herrschaft oder iemants anderer in statt sein nit an der hant were, soll der kauf dem richter angezaigt, hernacher aber von der gnedigen obrigkeit so ihr geföllig bestetigt werden oder der kauf soll nichts gelten.

10. Da in der herrschaft hoff oder sonsten bei ainem andern feir außkem, soll ein ieder auf daß beste alß ob es sein selber wer rötten und löschen helfen, auch sonst in andern fürfallenden nötten treilich beistehen.

11. Die unterthannen sollen in's herrn hoff für allen andern umbs gelt außer der robath arbeiten.

12. Eß soll keiner sein vich ledig gehen laßen sondern zu gemainer holt treiben wie gebreichig.

13. Da ihr zwen einander bluetristig oder wunt schliegen, sollen sie nach billigkeit und verdienst gestrafft werden nach des herrn gefallen.

14. So sich begäb daß ein unterthann ohne leibserben oder bluetsfreint die sich nit genuegsamb zum erb legitimieren künten mit todt abgieng oder aber noch bei seinem leben in beisein des richters oder geschwornen kein lezten willen oder geschäft machte, so solle all sein guet dem gruntherrn frei ledig gefallen.

15. Da einer sein hauß verkauft, solle der kaufbrief beim herrn geschriben und ordentliche gwöhr genohmben werden und der kaufer oder verkaufer die bei diser herrschaft gebreichig gwör- und gruntbuechsgebür entrichten.

16. So ein kauf auf benänte zeiten bezalt soll werden und der kaufer dem verkaufer solche erlegt, sollen sie selbige allweg bei der gnedigen obrigkeit in beeder kaufbriefen eintragen laßen, damit keiner vervortheilt oder ihnen unrecht geschehe. darvon raicht der verkaufer schreibgelt 20 dn.

17. Eß soll keiner wein aufthuen oder leitgeben, er habe es dann der obrigkeit zuvor anzaigt.

18. Eß soll keiner kein inman oder loß gesint aufhalten oder beherbergen, er sei dan erbar und fromb, hab auch seines verhaltens gewiße zeugnuß, bei straff 12 dn zur gmain zu erlegen.

19. Da einer dem andern auß muetwill oder zorn unbefuegter weiß an ehrn verlezt und daß jenig inner drei wochen auf ihm nit weist, soll er ihm ein offentliche abbit thuen in beisein des richters und etlicher nachbarn oder deren so bei den schulthandl gewest, darneben straff zur gmain erlegen 4 ß dn, disen aber den er gescholten sein unkosten und versaumbnuß auch nach billigkeit abtragen.

20. So zwen einander rupften oder umbs maul schliegen, soll der anfenger 3 ß dn und der ander 1 ß dn zur gmain erlegen oder aber darvor dem richter ire beschwerung, damit sie ihres streits und zanks entschaiden werden, fürbringen.

21. Da einem des andern vich zu schaden gieng, soll er es pfenten biß ihm der schadt nach billigkeit bezalt wirt.

22. Waß für straffgelt zur gmain gefelt soll der gnedigen gruntobrigkeit angemelt werden, damit es wie vor alters eingeschriben und verzaichnet werde.

23. Ieder so wein leütgebt soll wißen daß er über neun uhr keine leüt mehr beim wein sizen laß oder wein außgeb. da sie aber darüber betretten wurden, soll der richter sie uber nacht in stock sezen und der leütgeb darzue gestrafft werden.

24. Waß für solch gelt von straffen zur gmain felt, daß soll der richter sambt noch zweien zuegeordneten zugleich in verwahrung halten, auch anderst nit gebraucht oder gewent werden alß am prünnen, weeg und der gleichen so den gemainen nuz antrifft. insonderheit aber, so einer haußgeseßen und krankheit halber sein narung oder täglichen pfenning nit gewünen kunt, soll ihm von gemelten gelt etwaß darnach die notturft verhanden fürgestreckt werden, doch daß er daßselbig mit eheisten wie ers erschwingen kan bezall.

25. Da einer aber unter deßen mit todt abgieng, hat der richter und geschworne solch gelichen gelt auf seinen heusel zu ersuechen, mit der beschaidenheit daß seine erben, wittib oder kinder nit von heusel verstoßen werden, sonder sie daßelbig paar oder allgemach wie sie es erschwingen mögen heraußgeben, in den heusel bleiben; wo nit, daß die kinder solches nit bewohnen kunten oder die wittib, so soll der richter daß heusel waß es werth verkaufen an solcher schult und daß überig den erben, doch mit vorwißen des herrn, hinauß geben da sie vogtbar; wo nit, sollen sie es dem herrn in sein verwahrung zuestöllen.

26. Wer kauft von dienstvolk oder andern verstollnes guet uber 6 dn, der ist in straff der gnedigen herrschaft per 6 ß dn.

27. Wer unflatt auf die gaßen oder für die heüser niderschitt daß ungewentlich ist, alß oft man daß widerfart, der ist zu wandl 6 ß dn, und wer daß verschweigt der ist zu wandl auch verfallen 12 dn.

28. Alle nachbarn sollen einer dem ander außfrieden inner 14 tagen. wer daß nit thuet und widerfahren wirdt, der ist zu wandl verfallen 12 dn.

29. Bei der nacht soll keiner kein armbst oder ander gwöhr tragen. wirdt er daß wißentlich in frävel uberfahren, der ist zu wandl verfallen 6 ß 2 dn und das gwöhr dem richter.

30. Ob einem nachbaurn ein paum zu nachent stunt auf ainen rain oder garten und ihm derselbe abschlegt ohne des richters und seiner geschwornen wißen und willen oder heissen, ist er verfallen 5 pfund dn.

31. Item, hengt ein paum den andern übern rain oder uber den zaun, schlegt er ihm ab, von ieden ast zu wandl 12 dn.

32. So einem ein pelzer wurt außgezogen bei dem tag, wirdt er daran begriffen, der ist zu wandl verfallen 6 ß 2 dn; thuet er daß bei der nacht und wirdt daran begriffen, so soll man ihm antworten zur herrschaft Maur alß ein schedlichen man.

33. Eß soll ein ieder vor sein hauß auf der gaßen die scholdergrüeben zuziechen und die straßen erhalten. wer daß nit thuet, der ist zu straffen.

34. Eß soll keiner kein unsauberkeit auf die gaßen hinaußwerfen, alß da ist aschen, kazen oder hunt und anders unflat. wer daß widerfahren wirdt, soll nach gebühr gestrafft werden.      

Herrschaft
Jesuiten-Collegium Wien
Standort
Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.565 (Suppl. 2157) | Seiten: 37a-41b |
Herkunft / Fundort
Speising (heute Wien, 23. Bezirk) | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
Entstehung: 1667 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 664-666, Nr. 108 (Edition).

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