Rannersdorf, Banntaiding (1757)

Panntättung zu Rannersdorf

1. Das predigercloster in Wien hat zu Rannerstorff so weit die jurisdiction gehet alle dorfherrliche gerechtigkeiten ohne mänigliches irren zu exerciren, auch dorfrichter, geschworne und wachter aus freien willen zu setzen, pantättung zu halten und die vorkommende händl nach aigenen belieben zu wandlen und zu bestraffen, nicht weniger bei eraigneten todtenfahl spörr anzuthun, inventur und abhandlung todtenfahl und abzuggelt zu nehmen, item bei verkaufung einiger grundstuck gwöhr zu theilen und veränderung-pfuntgelt zu begehren, auch von dem verleitgebten wein oder bier tatz hievon abzufordern.

2. Demnach man von villen jaren hero beobachtet daß bei der dorfsgemeinde zu Rannerstorf zwischen dem dorfrichter, geschwornen und gemeinde ville irrungen und misverständnussen auch zum theil boßhafte muthwilligkeiten eingeschlichen, nicht weniger die gemeindeinkünften nicht ordentlich verrechnet worden: als hat man für höchst nothwendig befunden nachfolgende puncten und respective statuten zu verfassen und solche dem dorfrichter und geschwornen sowohl als sammentlicher gemeinde zu ihrer künftigen richtschnur von obrigkeits wegen verfertigter zustellen lassen.

3. Allforderist solle der dorfrichter, geschworne und sammentliche gemeinde in guter verständnus und einigkeit leben, sich eines ehrbaren fromb- und gottsförchtigen wandls befleißen, beinebens auch wohl obacht haben daß besonders die ehre gottes befördert, dem sonn- und feiertäglichen gottesdienst mit eifer abgewartet und vor endigung desselben weder in dem wirthshaus noch bei andern inwohnern und besonders hausbesitzern keinem einheimischen (ausser frembden persohnen) eine zusammenkunft mit essen und trinken verstattet werde; und da dieses über vorgehende wahrnung öfters geschehete, so solle bei der übertrettung auf beschehene anzeige der wirth oder andere iedesmahlen der obrigkeit 3 fl. straf zu erlegen schuldig sein.

4. Nicht weniger solle der dorfrichter und geschworne darob sein das fluchen schelten spillen und andere laster gänzlichen abzustellen und weder dem wirth noch andern hausbesitzern vill weniger denen inwohnern einige zusammenkunften oder gastereien als winterszeit bis 9 und sommerszeit bis 10 uhr zu halten verstattet werden, bei iedesmahliger übertrettung 1 fl. 30 kr. straf so der herrschaft zu erlegen.

5. Der richter solle nichts haubtsächliches in gemeinsamlichen sachen ohne zuziehung der geschwornen, vill weniger eine bestrafung ohne vorwissen der herrschaft vornehmen.

6. Alle gefährliche zusammenkunften, unterredungen und rathschluß so wider die herrschaft laufen seind höchstens verbotten, und solle weder der dorfrichter noch geschworne bei disen erscheinen sondern villmehr derjenige welcher hiervon wissenschaft überkommet solche der herrschaft unverweilt anzeigen, und dieses bei straf der absetzung.

7. Ein ieder hausvatter solle zu nachts in seinem haus wohl obacht haben ob seine dienstbotten, kinder und inwohner zu rechter zeit zu haus seint, damit nicht selbe der nachbarschaft zum verdruß einige mutwilligkeiten verüben oder einen schaden verursachen. wann ein nachtschwelger ertapt oder kundbar wurde, so soll derselbe das erste mahl mit einer leibsstraf gezüchtiget, das andere mahl aber unter die soldaten gegeben werden.

8. Die aufnehmende gemeindbediente, als rauchfangkehrer beck wachter halter und andere sollen wegen ihrer treu und ehrlichkeit auch gutter aufführung dem daselbstigen herrn administrator vorgestellet und ohne dessen willen und consens nicht an- und aufgenohmen werden.

9. Der gemeind einkünfte sollen järlichen der gemeinde ordentlich verrechnet, das gelt in die gemeindlad mit denen schriften gelegt, hierzu drei schlüssel verfertiget. und einer hiervon dem dorfrichter, die andere denen zwei geschwornen zugestellet und in vertheilung einiger sachen keine parteilichkeit gebraucht, auch kein gelt noch einige schriften ohne der andern vorwissen herausgenohmen, die järliche rechnung aber 8 tag vor dem gewöhnlichen grundbuch der gemeinde vorgeleget, damit selbe damahlen von herrschafts wegen ratificirt werde. auch solle von denen gemeindgründen weder ein erden, sand noch degel ohne herrschaftliches vorwissen zu verkaufen oder sonsten zu veralieniren (ausser zur weegreparation) gestattet werden bei schwerer bestrafung, wie dann auch kein gemeingelt ohne versicherung bei straf der ersetzung ausgelichen werden solle.

10. Auch solle weder der dorfrichter noch die geschworne die unterthanen daselbsten zu muttwilligen strittigkeiten oder proceßführung verleiten und hierdurch der gemeind unnothwendige reisen verursachen bei straf der ersetzung der verursachenden unkosten; dann es solle kein proceß, was wo und wie immer wäre, ohne vorwissen der herrschaft angefangen werden.

11. Zumahlen der gemeinde daselbsten etwan einige arme leut zur unterhaltung zugeschoben werden dürften, als solle von denen inleuten, gleichwie es fast im ganzen land gewöhnlich und schon vormahlen der antrag darzue gemacht worden, und zwar von iedem järlich 30 kr., als halb zu Georgi und halb zu Michaeli bezallet, dieses gelt von denen hausbesitzern worinnen selbe wohnen eincassiert und von ihnen zu der gemeinde erleget, solches aber sonsten ersamlend- oder einnehmendes gelt ordentlich verrechnet und diese arme zu gemeinsamer arbeit angehalten werden, übrigens aber und da sich die hausbesitzer dargegen widerspenstig erzeigen solten, so solle diser erlag den inwohnern an ihrem schuldigen zins abgezogen, die solches gelt nicht bezahlen wollende inleut aber aus dem dorf abgeschaffet, auch einem ieden neuankommenden inwohner dises gleich anfangs bedeutet werden.

12. Ingleichen sollen keine frembde inleut in das dorf eingenohmen werden, welche nicht vorhero ihres wohlverhaltens willen beglaubte zeugenschaft beigebracht und dise dem alldasigen herrn administrator vorgezeigt haben, und dises bei straf der abschaffung. nicht weniger solle denenselben niemahlen erlaubt sein frembde leut über nacht zu behalten noch fremde inwohner bei ihnen zu gedulden, weniger sich ohne vorwissen der herrschaft zu verheuraten, bei widerholter straf.

13. Auch wird dem dorfrichter und geschwornen besonders auferlegt zur gewöhnlichen zeit die feuerstätt ordentlich und wohl zu visitieren, hierinnen keine parteilichkeit zu gebrauchen sondern nach dem befund der sachen die alsobaldige abstellung zu thuen, damit nicht hierdurch einiger schaden der ganzen gemeinde verursacht werde.

14. Dem dorfrichter und geschwornen solle niemahlen erlaubt sein in wichtigen sachen einige urkunden und zeugenschaften ohne vorwissen der herrschaft zu ertheilen bei bestraffung [nach] der sachen beschaffenheit.

15. Richter und geschworne sollen auf maß und gwicht auch auf das brod und getränk genaue obacht geben, damit das gewicht nicht zu gering oder die maß zu klein noch das gebäck und getränk zu schlecht seie um seinen werth, viel weniger daß bei denen mühlen einiges getränk weder in wein noch bier um bezahlung ausgegeben werde, welches alsogleich der herrschaft anzuzeigen.

16. Gibt es auch die gelegenheit daß die inleut daselbsten denen hausbesitzern in denen wohnungen, gassen und feldern einen schaden verursachen und sich wider richter und geschworne widerspänstig erzeigen, auch hünner gäns und änten, hierzue aber kein aigenes futter halten, mithin in denen feldern und gärten schaden machen; welches denselben abgestellt, verbotten und bei nichtbefolgung der herrschaft zur remedur und ersetzung des schadens angezeigt werden solle.

17. Wann einem nachbarn von einem andern durch dessen viech auf dem feld ein schaden verursacht würde, solle der schaden nach billigkeit ersetzet werden.

18. Wann ein viech dem andern unter der halt oder auch sonsten einen schaden thätte, so solle ein theil dem andern die hälfte zu bezallen schuldig sein.

19. Ist denen unterthanen in dem bach und Liesing zu fischen und zu krebsen gänzlichen verbotten bei straf 1 reichsthaler, weniger denen inleuten in dem altbach so von der papiermühl herabgehet solches erlaubet. bei doppelter straf und besonders hinwegnehmung des fischzeigs.

20. Müssen richter und geschworne darauf bedacht sein daß die unnothwendige gemainausgaben abgestellet werden.

21. Bei denen robatfuhren, es seie in ackern schnitt heu- ziegel- holz oder andern fuhren solle er richter oder geschworne welcher hierzue abgeordnet wird wohl obacht haben ob die robater ihre arbeit nach schuldigkeit verrichten, nichts muttwillig verderben, verlieren, sich unter der zeit hinweg begeben oder wohl gar sich etwas eigenmächtig zueignen, wovon der befund alsogleich zur bestraffung anzuzeigen ist.

22. Schon vorlängst hat die erfahrenheit gegeben daß durch die inwohner und inleut der herrschaftlichen au mit abschneidung der jungen bäumer und gehölz wie auch mit vornehmenden grasen ein merklicher schaden zugefüget worden. dieses vorhin schon ergangene verbott wird hiermit widerumb erfrischet und auf betrettung eines hausbesitzers zwei reichsthaler straf gesetzet, auf betrettung eines inwohners aber die wirkliche hinwegschaffung von Rannerstorf statuiret.

23. Und weilen dan einer gemeinde wohlfart und nutzen haubtsächlich in beobachtung der gesetze, haltenden guter ordnung, einigkeit und verständnus bestehet und man nicht alle begebenheiten so genau vorsehen kann, als werden richter, geschworne und sammentliche gemeinde vorgeschribene puncten in allen und ieden fleißig zu beobachten und sich von der übertrettung unter schwärer verantwortung sowohl bei gott als ihrer vorgesetzten obrigkeit zu enthalten, sondern auch sonst in allen und ieden recht zu thuen wissen, wie auch, damit niemand sich mit der unwissenheit oder vergessenheit entschuldigen könne, solche alle jar am kirchtag neuerdings der ganzen gemeinde vorzulesen haben. zu stetter festhaltung dieser puncten und statuten nun seind solche in das pantättungsbuch des predigerclosters in Wien eingetragen und ist eine gefertigte abschrift mit herrschaftlicher ratification der gesambten gemeinde zugestellet worden.

24. Item hat das predigercloster in Wienn von denen verwaisten unterthannenskindern zu Rannerstorff drei waisenjahr zu dienen zu begehren oder hievon nach iedes vermögen das gelt zu nehmen.

25. Auch hat das predigercloster zu Rannerstorff einen aigenthumblichen freihoff der Wahlhoff genannt. darein gehören 136 joch acker, 54 tagwerch wisen an der Liesing, 80 tagwerch die Liechtenstainerin, welche vermög des unter 30. juni 1642 ertheilten freibrief von allem frei; item die so genante Fleischhackherin 8 tagwerch, dann 30 tagwerch bei der grossen aspen welche auch alle beede frei sei; ingleichen die au enthalb des Schwechatbach von der Springer- bis zu der Rottmühl, darinen hat man mit bewilligung der jägerei holz zu fällen, dann das gras nebst der wisen im wald zu mähen und nach haus zu bringen, verrers von Georgii an so lang eine waid daselbsten zu geniessen ist das viech zu halten berechtiget; weiters gehört darzue ausser des dorfs ein ziegeloffen welcher ohne männiglichs irren nach aller möglichkeit genossen werden kann; dan gehört auch darzue das wirthshaus daselbsten worvon der bestantmann jährlich 200 fl. abführet.

Herrschaft
Besitzer: Dominikaner Wien
Herkunft / Fundort
Rannersdorf | BH: Wien - Umgebung | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1757 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 682-686, Nr. 112 (Edition).

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