Hohenwolckerstorf ist ein frei aigen, wird darumb ein frei aigen genant, wiewol es nicht robathfrei ist, weiln, wann ainer käme der zweenunddreißig pfunt hette, soll man ihme frei ablassen, der sich aber mit zweenunddreißig pfunt pfenning, so fromb und erbar wäre, herziehen wollte, den soll man aufnemen. wann er aber mit zweenunddreißig pfunt pfenning abzüg und ihm ain radt abgienge, soll man ihme eins leihen, und wan er von dessen gebiet kombt ihme dasselbe wider abziehen, es lege der wagen gleich jahr und tag.
Hohenwolckerstorferischer vesten und dessen ganzen ambt rain stain markt und hotter heben sich an am Haunzwickhel biß an den Marckhtgraben biß in Ratten, von Ratten biß in Galgenbühel, von Galgenbühel biß ins Zeilwetter, von Zeilwetter biß in Hackhepühel, von Hackepühel biß an daß andere lehen der obrigkeit, von andern lehen biß an des Teufels mühl, von des Teufels mühl biß an den Rauchenstain, von den Rauchenstain an biß auf des Pühlhofers hamat, von den hamat biß an die hangende pürchen, alßdann hat es von der hangenden pürchen an zwischen der Wolckherstorfer und Forchtenauer hotter biß auf des herzogen walt hinauß, von des herzogen walt biß an Hauenzwickhel und Markhgraben.
Es hat auch in obbemelts herzogen walt unsre gnedige obrigkeit frei zu jagen biß auf die Leute. fecht er biß dahin nichts, so darf er weiter nicht greifen.
Hohenwolckerstorf gehört soweit desselben freiheit und gebiet wehret, wie obverzeichnete hotter ausweisen, mit dem lantgericht zu der herrschaft Schwärzenbach.
Kirchtäg werden järlichen in dorf zween gehalten, einer an st. Lorenzen tag, der ander aber alß nachkirchtag acht tage hernach ungefährlich an ainem sontag.
Die panthaidung wirdt jährlichen gehalten vierzehen tage nach dem neuen jahrstage, die richterwahl aber 8 tage hernach, und wirdt solcher durch die obrigkeit auf- und abgeseczt, auch mit ratification derselben erwöhlet.
Die kirchenzechraitung wirdt jährlichen gehalten acht tage nach st. Georgen tag ungefährlichen an einem sontag oder freitag.
Heunt sind der fragen drei, und ist ein ieder erfordert in die ruhrthaidung. welcher nit kombt zur ersten, andern und dritten frag, der ist verfallen umbs wandl zween und sechs schilling pfenning.
Herr richter, das rueft die ganze gemain:
Erstlichen, wo ainer mit sich ins richters hauß zur ruhrthaidung einen waffen oder hacken trüge, der ist des richters knecht verfallen 12 dn.
Zum andern, so ainer ohne erlaubnus der obrigkeit oder wissen und willen des forstners in unsers gnedigen herrn gehülz holz abhauen thäte, der ist des wandls verfallen zween und sechs schilling pfenning.
Zum dritten, so ihr zween zusammen kommen und ainer schlüg auf den andern mit einem spieß oder andern waffen, der ist des wandls verfallen 12 dn aus der schait und in die schait 12 dn.
Zum vierten, so zween zusammen kommen und der aine schlegt auf den andern mit ainen spieß oder ander waffen, der ist des wandls verfallen 72 dn. schlegt er ihn aber wunt, so ist er verfallen 72 pfunt pfenning.
Zum fünften, so zween zusammen kommen und ainer auß ihnen mit ainem [armbst] oder püxen auf den andern zu schiessen antrüge, so er trifft ist er verfallen pfunt pfenning.
Zum sechsten, so ihr zween zusammen komen und der aine auf den andern einen stain zu werfen zuckte, der ist des wandls verfallen. hebt er ihn aber übers knie, so ist er verfallen ein pfunt pfenning, wirft er aber, so ist er verfallen pfunt pfenning.
Zum sibenden, so ihr zween zusammen kommen und ainer auf den andern mit einem dolch oder andern mortlichen wehr stossen thäte, der ist des wandls verfallen pfunt pfenning.
Zum achten, so ihr zween vor ainem gasthauß in zwitracht zusammen kommen und der aine flöche ins würthshauß und krüche in einen ofen und stäche herauß und erwürgte den andern, so ist der todte oder entleibte bezalt.
Zum neunten, so ainer an seines nachbarn fenster loset und schauet was sein nachbar hat, der ist des wandls verfallen. wo aber der loser durchs fenster schaden empfienge, ist man ihm ainzigen abtrag zu thuen nit schuldig;
felt er herzue, soll man drei pfenning auf ihn legen.
Zum zehenden, so etwa schedliche persohnen auf den waldern sich befinden liessen, soll der richter hinauß gehen mit den nachbarn, dieselben gefangen nemmen und der obrigkeit anzaigen. wann aber einer deme angesagt worden nicht käme, darauß zu vermueten das ers mit den draußigen halten mueß, der ist des wandls verfallen 32 pfund.
Zum ailften, so ainer feuer im walt trüege und willens wär seinen frommen damit zu büesen, da er aber seinen nachbarn und der obrigkeit schaden dardurch zuefueget, soll man ihm dreimal mit strohe umbpinden und anzinden. kombt er davon, so ists guet, wo aber nicht, so hat er sein recht gebüest.
Zum zwölften, so auf dem Helmpach aiu mauth wäre, gehört ein pfenning unserer gnedigen obrigkeit, der andere aber am Forchtenstain.
Zum dreizehenden, so einer einen ins holz führe und holz auflüede und der in darüber begreifen thäte, soll er ihm ein lahn auß dem wa.gen zihen und dem verbrecher seinen finger stark ins loch stecken, verzwicken und ihm auf den rechten weg helfen. kombt er davon, so ists guet, wo aber nicht, so hat er sein recht ausgestanden.
Zum vierzehenden, so ainer von andern herrn holden uberlent haben und ihnen dieselben schaden thäten, soll man die zum richter verpfänten und das pfant, es sei was es wölle, eßende pfant drei tag, schreinpfant vierzehen tag, eisene pfant jahr und tag und so lang biß der schaden den jenigen genzlich erstattet werde, behalten.
Zum fünfzehenden, so alhie ein gelter gefunden würde der mehr dan sein guet werth ist schuldig wäre und nicht mehr zu bezahlen hette, dem soll nach lantgerichtsbrauch sein guet ordenlich geschäzt und alß weit dasselbe sich erstrekt ein ieder mit gleichmeßigen nachlaß, doch die inwohner für die frembden, bezalt werden.
Zum sechzehenden, so ainer einen pelzer ausgrüeb dadurch seinen nachbarn den grunt zu verderben und den seinigen zu verbessern, der ist verfallen 32 pfund pfenning.
Zum sibenzehenden, so ainer ainen rainstain ausgrüeb oder verackert, der ist verfallen das man ihn an stat des rainstains biß under die achseln eingrabe und mit einen zug und drei neugespiczten eusen uber ihn dreimahl fahre. kombt er davon, so ists guet, wo aber nit, so ist er mit billichen recht bezalt.
Zum achtzehenden, so ainer dem andern das seine bei nächtlicher weil abstellen thäte, es sei was es wölle, und wo er begriffen wierdt soll man ihn für ein dieb einzihen.
Zum neunzehenden, so bei iemanden feuer auskäme, der ist verfallen des wandls. sicht man das feuer uber die gassen, so ist er schuldig ein pfunt pfenning. wann es aber weiter käme, ist er der obrigkeit verfallen leib und guet.
Zum zwanzigisten, die gemain soll vierzehen tag nach st. Georgi tag mit den eltisten die zaun zu besichtigen herumb gehen, und welcher zaun nicht recht auf seinen gebürenden orten geseczt wäre, dessen zaun soll abgebrochen und dem richter für iedwedern stecken 12 dn gegeben werden und nacher der zaun auf den rechten weeg geseczt werden.
Item, so ainer auf seinem acker stain aufklaubte und würfs auf seines nachbarn acker, der ist für iedwedern stain zu bezahlen schuldig zwelf pfenning.
Item, es soll ein iedweder vor seinem grunt ain abschlag machen. wo er aber den weeg nit macht, so soll man ihm durchs trait fahren.
Item, die halt hebt sich an bei der kirchen. da soll ein iedweder vor seinen grunt vermachen, das halter mit fridt treiben kan.
Item, damit die ochsentreiber ein straß in die Neustatt haben, dieselbe straß soll man in den wegen ausschneiden, damit man frei fahren und reuten kan.
Item, bei des Stritls acker soll man ein falter anhengen. wo aber das falter nit aufgehenkt, so müessen die den schaden entgelten alß von ainer gans 2 dn, von ainer sau 4 dn, von ainem rint 12 dn, und soll alles pfant zum richter getriben werden.
Item soll ain iedweder seinen stall und hof vermachen und verzeunen, für eine gans biß ans knie, für ein schwein biß an die uexen. wans aber auf eines andern thenne kombt und schaden thuet, soll er deme es zuegehört nach erkantnus den schaden bezahlen. für ein henn kan er nicht sein. so sie ainer erwürf, so ist er für ein iedwere federn 12 dn zu bezalen schuldig. ist es aber weißlich das er das han in die hand beim kopf nimbt und würft denselben durch den arm, ist er ferrer nichts schuldig allein seinen nachbarn darzue zu gast zu laden.
Item soll ein iedweder seinen prunn auf der gemain fein sauber halten. wo aber ainer betreten wurde das er denselben nicht sauber hielt, der ist verfallen zween und sechzig schilling pfenning.
Item haist ain brunn der Köttingbrunn unter des Wurmb garten, umb welchen er einen zaun machen soll so weit zwei pfluegrädel von einander sein mögen. da sie hinauß ihr halt haben an Rotenstain, da soll man alle zeit über das pächel stehen und mit dem viech das wasser darüber nemmen, damit dem Michel an Paumbgarthof kein schaden geschehe.
Item, wo ainer etwas verliere, es sei huet, rock oder was es wölle, soll ers dem negsten würth da er hinkombt anmelden damit man nachfragen könte.
Item, wer der obrigkeit diensthüener schuldig, soll dieselben zu Michaelis richtig machen.
Item, nachdem die obrigkeit pauholz underhalb des Furthof hat, soll der Furtpauer einen weeg lassen das man darzu fahren kan. thuet ers nit, soll man ihm durchs trait fahreu.
Item, wo ein hieiger holt auf heutigen tag umb geltschult oder anders zu clagen hat, der mag es mit einem, ein frembder aber mit zweien pfenning thuen.
(von anderer Hand und Tinte folgt:)
edlicher puncten, so bei der den 17. junii 1665 zu Wolckherstorf gehaltenen panthätung denen underthanen fürzuhalten.
Erstlichen, wegen ihrer diß jahr auf Johanni verfallenen halben gaben gewiße richtigkeit machen;
2, daß sie zu ordentlicher zeit ihre zehenthann und hennen auch harr auf ainen tag iedes mahl bringen solten, widerigen fahls zur straff der zehent doppelt eingefordert wurde;
3, daß sie hinführo bei zwei reichsthaller keinen kauf, es sei umb heußer oder gruntstuck, ohne vorwissen der herrschaft machen;
4, dass alle die jenige die sowohl in alß ausser der herrschaft wegen ihrer überlentgruntstucken nicht geschriben, sich einschreiben laßen, widerigen fahls man der gruntbuchsordnung [nach] verfahren wurde;
5, ingleichen sollen auch die underthanen sich zu Johannes umb ihre behausungen schreiben lassen;
6, das die jenige welche diensthabern von ihren haußern reichen miessen, daß sie jahrlichen gewisse richtigkeit machen auch auf ainen tag wan die herrschaft es begehrn würdet bei zwei reichsthaller straff. in gleichen welche diensthabern restiern, daß sie dises jahr gewiß richtigkeit machen;
7, item, daß sie hinfuro zu österlicher zeit alß vierzehen tag vor uud vierzehen tag nach ostern gewiß ieder haußwürth mit seinen leiten die beicht und heilige communion verrichten, widerigen fahls nach verflossener zeit sodann die verzaichnuß der ungehorsamben den herrn pfarrer abgefordert werden würdet und sodann der würth und würthin welche sich hirinen ungehorsamb erzeugten unabläßlich mit 6 reichsthaller, wegen der dienstboten aber daß sie selbe nicht darzu verhalten thuen umb vier reichsthaller auch unabläßlich von ieder persohn eingefordert werden würdet, die straff aber nur zur kirchen gehörig sein solte;
8, dan ist ein zeit her mit sehr grossen unwillen der herrschaft verspüret worden, daß wan die herrschaft oder der richter ain oder andern underthan vor sich erfordert, sie nit allein auß ungehorsamb nit schuldigen gehorsamb gelaistet sondern sie den boten mit spöttischen worten wider zu den richter abgeferdiget. weilen aber das die herrschaft keines weegs zu gedulten sondern hinfüro vermög geistlicher und weltlicher rechten solche als anführer und radlfuhrer ainer ganzen gemain zu straffen schuldig und verbunten ist, alß lasset hiemit hochgedacht gnädige herrschaft sie underthanen sambentlich ernstlich vermahnen, daß wofehrn die herrschaft oder richter hinfüro ainen oder andern für sich erfordern und selber (außer leibskrankheit) nit alsobalten erscheinen wurde, so solle der richter selben noch einmahl holen lassen, und im fahl er zum andernmahl auch nicht käme, so solle gedachter richter solchen ungehorsamben durch zwei geschworne und edlichen andern underthanen von seinen hauß in das gerichtshauß holen lassen und sodan solchen aus den stock ehender nicht entlassen biß er sechs reichstaler straff erlegen thue. wurde aber er richter ain oder andern solchen verbrecher ohne vorwissen der herrschaft entlassen, solle sodann die straff bei ihme richter unausbleiblich gesuechet werden;
9, so solle sich hinfüro kein in- noch auswendiger herrschaftsunderthan understehen vor auszehetung ainen strohalmb vil geschweigen mehr hinwegzuführen. wofern aber ainer oder der ander wider dise gütliche vermahnung sich fehrers understehen wurde und seine fexung wie gemelt vor aussteckung des zehet hinweg führen thäte, der jenig soll sodann vermög der kaiserlichen zehetordnung mit hinwegnembung der völligen fexung unablässlich gestrafft werden;
10, so habe auch die herrschaft schon zu vill mahlen bei großer straff verboten daß sie underthanen und deroselben leut sich in den wildpahn mit schiessung des wildprät enthalten sollen. weilen aber ganz auf das neue abermahl in gar gewisse erfahrnheit die herrschaft gebracht daß sie underthanen (gleichsamb zu höchsten ungehorsamb) solche ermahnung verschimpfen und ausschlagen thuen und also ihres gefahlens in denen wältern hin und her niderschießen thuen, alß lasset hochgedacht gnedige herrschaft sie underthanen und ihre leut zu allen überfluß hiemit ernstlich erindern, daß wofehrn ain oder der ander hinfüro betreten wurde welcher ohne hochwichtige ursach ein rohr bei sich hete und man einen schuß von ihm hörte, selber sobalt alß er angezaigt wirdet solle unabläßlich umb zwelf reichsthaller neben dem rohr zur straff verfallen haben, massen dann von der herrschaft aus ein aigner übergeher des wildpahns aufgenomben ist.
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