Breitenau, Banntaiding (1724)

Dorfpantättung zu Praittenau renovirt im jahr 1724


Vermerkt daß pahntättung zu Praittenau darinen die gebräuch und freiheiten wie von alter herkomen vermeldt werden. und soll solches pahntättung daselbsten zu Praittenau alß der herrschaft Pütten aigenthumblichen freiheiten jährlich gehalten werden am qvatembersonntag in der fasten.

Erstlich vermelt man daß der richter selbandern herauß kommen und von hauß zu hauß biß zu den führer, es seien vill oder wenig, ansagen solle.

Wirdt auch weiter gemelt daß die zwei gemain ain redtner haben, und für die drei pershonen solle die gemainde bezahlen. - Der richter fragt ob es etc.

Zum pahntättung solle niemand außbleiben ohne drei ursachen, die reden ihn aus: gottesgewalt herrngeschäft oder schiffreiche wässer; dannoch solle er seinen pothen darbei haben und die fergen helfen zahlen. - Der richter fragt ob es etc.

Andertens wirdt gemelt daß der richter frage, ob ain ieder seinen nachbahrn da habe. und da er auf die dritte frag nicht verhanden, so ist er umb daß wandl 12 dn.

Drittens wirdt gemelt daß ein staig hinauf gehet in die Karnpainth, den solle niemand reiten noch fahren, und so ainer mit weisung darauf ergrieffen wirdt, der ist umb daß wandl 12 dn und deme er schaden gethann demselben schuldig abzutragen. - Der richter fragt ob es etc.

Viertens wirdt vermelt daß der Mitterbach solle rinnen zwai monath, daß ist sommer und winter. ob es sich aber zuetrueg daß die wöhr bräch und daß dorf ohne wasser wäre, so solle man der gemainde ansagen damit daß dorf nit ohne wasser seie. und der bach solle durch daß dorf rinnen und so weit sein daß ainer ain pflugg-griester mag darinnen herumbziehen. - Der richter fragt ob es etc.

Fünftens wirdt gemelt daß die schwäll solle gemacht werden als vor zeiten ain reitshwert lang ist gewesen, ain ieder vor seinen grund. ob es ainer veracht und wolte es verändern, der ist umb das wandl zwölf dn.

Sechstens. ob aber ainer wäre der daß wasser so durch daß dorf rinnet wolte aufheben, der hebe es auf waß billig ist und daß wasser dennoch rinnen mag. ob es sich aber zuetrueg daß ain feuer außkäme (daß gott vor seie), so solle er wasser suchen wo er findt. ob ihm aber ainer daß wasser nit wolte lassen, so solle er zum richter laufen und es ihme auzaigen; der ist umb daß zu wandlen uud deme so schaden beschieht oder der gemainde den schaden abzutragen. - Der richter fragt ob es etc.

Siebentens wirdt gemelt ain wassergraben, der gehet herein auf die kurz zeil, da ligt ain stain in Mitterbach, der solle das wasser herein tragen so vill als die hüener zu trinken haben. und den stain sollen vier männer legen, zwei auf der kurzen und zwei auf der langen zeil. ob ihm aber ainer rucket und hinweg thätt, der ist umb daß zu wandl schuldig 72 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Achtens. ob ainer mehr herein laiten wurde, es wäre aussen oder innen, und dessen beklagt wirdt, der ist umb daß zu wandlen.

Neuntens wirdt gemelt: der Mitterbach solle dreimahl über die gassen rinnen an dreien ohrten, am ersten auf die kurz zeil, andern mit willen an deß Heßel wißen, und drittens in des Valtl garten. - Der richter fragt ob es etc.

Zehentens werden gemelt drei gassen daran die mittere zeil deß Königsperischen holden, die sollen offen seint zwai monath, daß ist sommer und winter. die erst ist zwischen des Philipp Schaueren und Caspar Wagner, die ander ist zwischen Caspar Luben und Hannßen Grueber, die dritte ist in der Mühlgassen. dieselben drei gassen sollen so weit sein alß ainer mit ainen pflueg-griester mag umbkeren. und wer dasselbig wolt verachten und wolte es verzäun, der ist umb daß zu wandl schuldig 12 dn so oft der richter darauf kombt. - Der richter fragt etc.

Ailftens wirdt gemelt: wo ainer ain marchstain außtilget daß weislich ist, der ist zu wandlen umb 5 pfund und 60 dn. - Herr richter fragt ob es etc.

Zwölftens wirdt gemelt: die pannzäun sollen vor sanct Georgen tag verfridt sein. ob er es aber nit verzäunt, so solle er auf seinen grund stehen und die klozen auf seinen grund keren dessen der grund ist. ob er es aber nicht thuen wolte, so ist er umb 12 dn zu wandlen.

Dreizehentens wirdt gemelt: der zaun für ain kue solle sein brusthoch und für ain henne kniehoch. ob aber ainer den schaden von denen hennen nit wolte leiden, so solle er es nit erschlagen sondern durch den rauchfang hinein treiben. - Der richter fragt ob es etc.

Vierzehentens werden gemelt die paunzäun auf der gassen, die sollen die klozen hinein kehren auf sein grund. ob es aber ainer nit thuen wolte sondern keret die klozen heraus, und fuhr ainer gegen mühl oder markt und nähm ain schaden, es wäre leut oder vieh, der ist umb daß wandl schuldig 12 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Funfzehentens wirdt gemelt: ob zwei an ainander kämen auf der gassen und ainer hebt ain stain auf und wirft, so ist er umb ain pfund dn, wirft er aber nicht so ist er umb 5 pfund dn, dann man rait ihm es für ain mord. legt er aber mit weisung den stain wider an sein ohrt, so ist er nichts schuldig. - Der richter fragt ob es etc.

Sechzehentens wirdt gemelt: ain reehstöcken, ob den ainer auf aines anderen herrn holden grund stecket, so ist er umb das wandl alß oft von ainen stöcken 12 dn.- Der richter fragt ob es etc.

Siebenzehentens wirdt gemelt daß die drei gemainde den qvatembersonntag sollen härter haben. und man solle zu der heerd treiben waß darzue gehört. ob es ainer aber dahaimb wolte lassen, so solle er es der nachbahrnschaft ohne schaden haben, nichts destoweniger dem halter seinen lohn geben. - Der richter fragt ob es etc.

Achtzehentens wirdt gemelt: wann ainer seine sau wolte dahaimb lassen und ainen unter den wagen liefen und schaden nähmen, so ist er ihm nichts schuldig; doch mit willen solle er es nit thuen, oder aber pfänden und in stall treiben, nicht erhungeren sondern drei stain in ain nursch mit wasser legen und ihme es fuedern. - Der richter fragt ob es etc.

Neunzehentens wirdt gemeldt: wann der halter außtreibt solle er durch daß dorf hinab treiben. und wann er will herein treiben, so solle er herein keren auf den grossen Fahrengraben an die tränk, darnach soll er herauf treiben biß an Kherbach und haimb. - Der richter fragt ob es etc. - Ob er aber oben auf Peisching einer treibt am Alberfuerth, so soll er hinüber auf die Khronawetten keren und bei der brucken haimb.

Zwainzigstens wirdt gemeldt ain steig hinab auf den Farchengraben, dem soll man nachgehen. ob aber ainer ain anderen weeg gehen und schaden thuen wirdt, der ist umb daß wandl 12 dn und den schaden abzutragen schuldig. - Der richter fragt ob es etc.

Ainundzwainzigstens wirdt gemeldet ein Ungerweeg von der Bettlerstrass hinab. wann ainer hinab treibt und thuet schaden, der ist umb 12 dn zu wandlen. - Der richter fragt ob es etc.

Zwaiundzwainzigstens wirdt gemeldt: die prandstatt in der Furthluckhen hat ain pannzaun. wann einer ein rehstöcken schlägt, so ist er fur ainen stöcken wandl schuldig 12 dn, von ainer klozen auch 12 dn. wirdt. aber ainer ain schaden empfangen, so soll er den schaden bezahlen mit erlaubnus des pflegers, richters und der gemainde. - Der richter fragt ob es etc.

Dreiundzwainzigstens wirdt gemelt ain wißen, die haist die Furthwißen. die sollen [den] Fuerthstög machen. ob sie ihn aber nit machen wolten, soll man ain schober heu hingeben damit man den stög machen soll. - Der richter fragt ob es etc.

Vierundzwainzigstens wirdt gemelt: die brucken bei der Fuerthluckhen sollen die drei gemainde machen, damit das viech kain schaden bringt. - Der richter fragt ob es etc.

Fünfundzwainzigstens wirdt vermelt: wann die Lünßer zusamben kommen und die drei gemainde, so sollen die Lünßer der gemainde schuldig sein herwider zu geben laimb zu ainen härd oder offen oder gärten zu ainer fuerth; darfür sollen sie haben ainer 3 tagwerk acker. - Der richter fragt ob es etc.

Sechsundzwainzigstens wirdt gemelt: wann ainen der halter vor mitternacht in ain wißen oder traid reitet und thätte schaden, so wirdt. es vor ain diebstall geraitet; wann es aber nach mitternacht beschähe, das man mainete es wäre daß viech entgangen, so wirdt es für ain nachtschaden gerait; der schaden aber mueß bezahlet werden. - Der richter fragt ob es etc.

Siebenundzwainzigstens wirdt vermelt: wann ainer den anderen schaden thätt, so solle man pfänden, der solle dem pfand nachstellen. stellt er dem aber nit nach, soll daß pfand zum führer getragen werden, und so er dem führer verachtet soll es zum richter getragen werden. - Der richter fragt ob es etc.

Achtundzwainzigstens wirdt gemelt: wann ain gueter mann außfuhr mit schiff und geschier, so soll er anwanden auf ain saat auf die andern, schwärs traid auf ein ander und rings traid auf ein ander. ob aber ainer schaden thuet, so solle er dem bezahlen und umb daß wandl geben 12 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Neunundzwainzigstens wirdt gemelt: wann ain pauer sein werkzeug ließ liegen in feld, nichts desto weniger solle er sein saattraid außäen, und wann man ihme seinen werkzeug hinweg führet, so solle er sein menner auf ain kreder stëllen oder er selbst. sicht er dem nit, so solle er haimb reiten und alßdann in feld umbreiten oder gehen und seinen zeug suechen. findt er den bei ainen, so muß ihm derselbe sein traid eineggen; wann er es aber nit thuen wolt, so solle er ihme verclagen und ist zu wandlen umb 12 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Dreissigstens. weiter wirdt gemelt: wann ain- oder zwaijährige füllen seind, die solle man anzämen und nicht laufen lassen. thuen sie aber schaden, so solle er dem schaden bezahlen und ist zum wandl schuldig 12 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Ainunddreissigstens. weiter wirdt gemelt: wann ainer knecht und diern hat und wollen sich nit verdingen lassen sondern auf gnadt dienen, und wann daß jahr auß ist, so solle der herr dem knecht, die frau der diern drei helbling auf die thorsaulen legen und warten biß der wind hinweg wähet. wähet er es hinein so ist es des herrn oder der frauen, wähet er es aber heraus so solten die dienstbothen damit bezahlet sein und hinweg ziehen. - Der richter fragt ob es etc.

Zwaiunddreissigstens wirdt gemeltet: wann leutgeben alhier seind, die solten dem knecht auf den huet und der diern auf die hauben und weiter oder längers nit peuten. ob aber ainer darüber weiter borget und dardurch einen sein gesind verderbet und wirdt beclagt, der ist schuldig anderes gesind an die statt zu stöllen. - Der richter fragt ob es etc.

Dreiunddreissigstens wirdt gemelt: ob weiber verhanden wären die ungesotenes garn und ungewundenes traid zu den würth brachten und wolten es verzöhren oder vertrinken, so solte es der wührt nit annehmen, soll ihnen sagen daß sie daß garn sieden und das ungewundene traid ihren mann winden haist, alßdann solle sie es bringen. - Der richter fragt ob es etc.

Vierunddreissigstens wirdt gemelt: wann jung gesind bei tag oder nacht auf der gassen umbgieng und wurden aines spotten oder aber spöttlich nachreden, auch in den zaunen umbhacken, die sollen von ainer ieden rueten die einer abhackt zum wandl geben 12 dn. - Der richter fragt ob es etc.

Fünfunddreissigstens wirdt gemelt daß kainer kain gaiß in die garten gehen lasset. läst er es aber zue schaden gehen, so ist von ainen baum der fruchtbehrkait er zu wandln mit 5 pfund 60 dn. Der richter fragt ob es etc.

Sechsunddreissigstens wirdt gemelt: ob ainer verhanden ist der clagen wolte, der solle nit clagen, sondern soll von den richter zwei begehren und rathschlagen ob er fueg zu clagen habe oder nit. - Der richter fragt ob es etc.

Sibenunddreissigstens wirdet auch anhero gesetzet und alljährlich bei haltender pahntättung zu melden allergnädigst vermög ergangenen kaiserlichen decret, datirt Wienn den 18. august 1722, anbefohlen daß, gleich wie [es] nicht nur allein [bei] deren in den land hin und wider straifenden ziggeinern mit selbig zusamben rotirten dieb- raub- und mördergesindl halber aufgesetzten leib- und lebensstraff allerdings sein verbleiben habe, also auch wider die und alle die jenige so ermelten höchst schädlichen ziggeinern und anderen raubgesind bei tag oder nacht haimblich oder offentlich in oder ausser der auftriebzeit, sie mögen von denen geraubtund gestohlenen güetern ichtwas bekommen haben oder nicht, oder auch ohne hoffnung eines gewinns in ihren häußern scheuern hütten böden oder andern zur verbergung bequemben öhrtern unzulässligen aufenthalt verstatten, mithin auf waß immer weeg und weis denenselben verbothenen unterschlaif erthailen, alsogleich ins gefängliche verhaft gezogen und sodann mit den schwert von leben zum todt hingericht werden sollen.

Herrschaft
Pitten
Herkunft / Fundort
Breitenau | BH: Neunkirchen | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1724 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 205-209, Nr. 36 (Edition).

Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Herrschaft

<< zurück