Panthaitung zu st. Joannes des taufers in Siechenals welches dorf, insgemain der Thury genant, dem hochlöblichen herrenstüft und würdigen gottshauß St. Dorothea in Wienn mit aller grunt- und dorfobrigkeitlicher gerechtigkeit unterwürf- und aigenthumblich ist.
Vermerkt daß panthaitung und des dorfs gerechtigkeit st. Joannes Baptistae in Siechenals insgmain am Thury genant, welches künftighin alle zwei jahr durch einen ieden herren probsten zu St. Dorotheae gottshaus in Wienn als grunt- und dorfobrigkeit oder dessen befelchshaber und zu dem ente abgeordnete beambte gehalten werden solle, darzu dan ein ieder nachbar zu komben schuldig und verbunden ist. welcher aber ohne sondere und erhebliche ursach oder erlaubnus wohlgemelter obrigkeit. oder des richters nicht erscheinen und ausbleiben wurde, der ist zu wandl und straff der gruntherrschaft 1 fl. 4 ß dn, und welcher seinen nachbahrn verschweigt 6 ß zu bezahlen schuldig.
Der richter soll in seinem ambt mit denen geschwornen in allen sachen guete justiz und gerechtigkeit halten, die vorfallente casus durch ordentliche vota und der geschwornen mainungen (woraus er volglich der vernunft gemeß das bessere erwöhlen kan) erörthern und den entschluß oder das decisum sodan denen partheien mit gueter beschaidenheit und doch ernstlich vortragen, das ibel und unrecht geziment straffen, das guete pflanzen, die erbar- und gerechtigkeit fürderen und hanthaben, derowegen dan meniglich im dorf allhier dem richter gehorsamben, auch bei tag und nacht in fürfallenden nothwendigkeiten und allen billichen sachen gewertig sein solle. wehr aber diß nicht thette und sich des gerichts in ungehorsamb widersezen wurde, gegen dem soll der richter nach aller schärpfe zu verfahren fueg und macht haben, wie dan beinebens ein solcher hartnäckiger fridensstöhrer als ein rebell von der obrigkeit auf erfolgte anzaigung nach beschaffenheit der sachen an leib und guet exemplarisch abgestrafft und von der gmain verstossen werden solle.
Welcher haußgesessener zu einem richter oder geschwornen erwöhlet würdt und derselbe sich dessen der obrigkeit zu widersezen gedenket oder darwider redet, der hat zur straff 2 reichsthaler verwürkt, welche er aber alsobalt erlegen und gleichwohlen bei dem aufgetragenen ambt verbleiben mueß.
Eß soll auch richter und geschworne des negsten tags nach gehaltenen panthaidung und zwar so forth alle quatember, daß ist wenigist viermahl im jahr die feüerstett mit zuziehung maurer und anderer der sachen verständigen hantwerksleit genaue besichtigen, und welche mangelhaft oder darbei gefahr zu besorgen die alsobaldige veranstaltung vorkehren das innerhalb 14 tagen aller schaden und gefahr abgewendet werde. beschicht solches durch den eigenthomber nicht, so ist derselbe zur straff verfallen 3 fl. und soll noch darzu ohne weiteren anstant solche in gefahr stehente feüerstatt nidergerissen werden, darnach sich dan ein ieder zu richten und vor schaden zu hieten waiß.
Sofehrn im aigen ein brunst auf- oder auskäme, das gott doch gnädiglich verhieten wolle, so solle der bei welchen das feüer entstanten oder ausgekomben were freiung haben und nit weichen, auch von mäniglich mit fridt und unangefochten verbleiben bis zur verhört und erkantnus der sachen. es soll auch meniglich so allda verhanden, man und weib, knecht und diern, angesessene oder inwohner, in summa alles was im dorf ist und zum arbeiten die kräften hat, schleinig zuelaufen, treülich rötten und das feüer dempfen helfen, destwegenn sich dan die dorfschaft mit nöttigen feüerlaitern feüerhäcken wasserampern krampen und einigen feüersprizen auf allen fahl nach und nach vorsehen und selbige an einem gewissen und sichern ohrt verwahrter aufbehalten solle, damit man solche höchstnöttige instrumenta in entstehung eines unglick gleich herzunehmben und zu gebrauchen waiß. und da sich auf des richters, der geschwornen oder gmain anruefen und begehren iemant zur röttung nicht gebrauchen lassen wolte oder sich dessen waigern thette, item da sich einer bei dem feüer an seinen feint rächen oder einen rumor darbei anfangen oder aber aufs stehlen verlegen wurde, der soll angenohmben und alsogleich eingezogen, sod an nach beschaffenheit seines verbrechens an leib und guet andern zum exempl empfindlich abgestrafft werden. damit aber des feüers halber in allem eine guete vorsehung beschehe und keine verwahrlosung oder liederlichkeit (wordurch sodan unersezliches unhail entstehen kan) mit unterlaufe, so solle von rechtswegen allezeit der hauswürth in seinem hauß der lezte nider und fruehe morgens hinwiderumben der erste auf sein, allenthalben nachsehen und fleissig achtung haben das durch das feüer kein verwahrlosung beschehe. verrers sollen in denen ställen entweders kleine plintfällungen zu denen liechtern gemacht oder guete verwahrte latternen verschafft, auch denen kutschi und knechten das tobbackrauchen in denen ställen unter prigl und abschaffung alles ernsts verbotten und eingestelt werden, wie dan ein ieder haußwürth in seinem haus zu rechter zeit feüerabent machen, die frembden ab- und die seinigen zur ruehe schaffen soll, darvon hinach gegen dem ende ein mehrers gemelt und anbefolchen würdet.
Ein ieder haußwierth solle mit all seinen haußgesint in seinem hauß fridt und sicherheit haben. ob aber ihme oder sein gesint iemand mit worten oder werken darinen belaidigen und dem wierth auß seinem hauß zu gefahr oder in unwillen forderen wurde, der solle nach gelegenheit seines verbrechen an leib und guet gestrafft werden.
Ob einer gegen seinem nachbahrn haß oder feintschaft trueg und demselben zuwider oder sonst der gmain und dem dorf zu schaden frembde leit dahin brächte, der ist von ieder persohn zu wandl verfallen 1 fl. 4 pfund, und da einem oder mehrern schaden durch sie beschäche denselben völlig zu bießen schuldig.
Item, wan der richter auf währe einem zu fangen oder gefänglich einzuziehen oder anderes unrecht der gebüehr nach zu straffen und des dorfs gerechtigkeit seiner pflicht gemeß zu beobachten, darumben dan billich ein gricht auf sein mueß, und wemb solches wißend und kombt nit zu hilf hant darbei anzulegen, der ist gnädiger herrschaft zu wandl verfallen 1 fl. 4 ß und dem richter 4 ß. begäb oder erhueb sich aber irgent im aigen auf der gaßen oder in häusern oder bei offenen wein ein lärmen, so soll richter mit denen benachbahrten oder wemb er gehaben mag komben, solche muethwiller und krageller gefangen nehmen und nach verdienst oder verschulden abstraffen. wurde aber richter iemand selbst oder durch seinen pothen antreffen der nicht käme oder daß er sich versteken und verlaugnen lueß, der soll so oft solches beschiecht gnädiger herrschaft 1 fl. und dem richter 72 dn zu wandl verfallen sein.
Es soll auch ein ieder nachbahr der bei anfang eines rumor- oder fechthandl ist fridt bieten und schaiden oder die zanker mit glüb verstrüken. da sie aber solchen nit statt wolten thuen, sollen die nachbahrn zusamben stehen und dise raufer mit gwalt annehmen und zu gericht bringen. welcher nachbahr in derlei fählen saumbig wehre und solches zu verhietung unglüks nicht thette, der ist gnädiger obrigkeit 1 fl. und dem richter 2 ß zu wandl verfallen.
Wo auch zwai oder mehr in einem rumor- oder fechthandl einer den andern schaden zuefiegten, so ist der welcher den schaden muethwilliger weiß verursachet hat dem beleidigten nach erkantnus des richters und der geschwohrnen, oder so es von nethen nach eines arzts oder baaders erkantnus, umb seinen schaden ergözlichkeit und genuegsamben abtrag zu thuen schuldig und der gruntherrschaft in die straff gefallen nach gelegenheit des verbrechens; und solt ers am guet nicht vermögen so mueß ers am leib desto mehr bießen, damit andere sich hieran spieglen können.
Es solle keiner dem anderen in gefahr fürwarten noch auch in eines anderen fenster losen oder haimblicher weiß in eines anderen hauß gehen, auch weeder geladene pixen armprust wurfhacken oder anderes verbottenes gwöhr tragen. welcher darüber begriffen oder deßen überwisen wurde, solle an leib und guet gestrafft werden.
Gibt einer dem andern verbottene wort oder schildet ihn unbillicher weiß an seinen ehrn, so soll den belaidigten durch einen widerruef oder mit einen freindlichen abbitten abtrag und ergözlichkeit seiner ehrn halber beschechen, also: wo solche schelt- oder schmachwort offentlich beschechen, so gescheche auch das abbitten also (umb gottes willen zu verzeichen) offentlich; da es aber an einen heimblichen orth oder winkl beschechen, so soll und mag das abbitten auch dergleichen oder vor dem richter allein beschechen. und solle der verbrecher der herrschaft zur straff verfallen sein 5 fl. und dem richter 72 dn.
Da aber zwei gleicher weiß an einander unehrliche verbottene wort gäben und bescheche doch ohne grunt, auß zohrn trunkenheit oder dergleichen ursachen, das ihnen hernach lait wehre, so sollen solche außgegoßene wort ieden thail an seinen ehren unverlezlich sein, auch ieder insonderheit der grundherrschaft 3 fl. zu pön verfahlen sein, davon solle dem richter gebiehren 60 dn.
Ebenermaßen ist ein gleiches mit denen frauen und weibsbildern zu verstehen die in dergleichen verbrechen fürkomben, oder aber da es von nethen sollen sie anstatt der geltstraff etlich tag lang in die fidl gespant werden.
Item, wehr in ein hauß wierft freffentlich mit meßer hacken stain oder holz ohne weitere schadensverursachung, der ist zu wandl 1 fl. thuet er aber mit solchen wuerf schaden, stehet der obrigkeit dergleichen frevel nach beschaffenheit der sachen abzustraffen bevor.
Item, wer untreue falsche arbeit verrichtet zu dorf, velt oder weingarten, der soll den schaden abtragen und darzue andern zum exempl an leib und guet gestrafft werden. der hingegen so dergleichen falsche arbeiter anzaigt, soll eine belohnung zu empfangen haben.
Und wehr dem andern seine arbeiter, dienstleit oder ehehalten abredt oder sonst den ordinari oder allgemainen lohn ohne noth mehret, es wehre wenig oder vill, der ist zu wandl verfallen von ieder persohn, auch so oft es beschiecht 4 ß und solle nichts destoweniger der arbeiter oder dienstpott in seinen vorigen dienst mit ernst geschafft werden.
Es soll kein nachbahr dem andern mit seiner behausung wider die befuegnus zu nachtheil überpauen noch auch mit ackern, schneiden in äckern und weingarten zu nahend komben oder für iezt und allezeit auf ein oder andere weiß schaden zuefiegen. wehr nun ein solches überfahren wirdet, der solle nach der fiehrer oder geschwohrnen erkantnus wentung thuen und zu wandl der gruntherrschaft 6 pfund, den richter und gschwohrnen 3 ß verfallen sein.
Keiner soll dem andern seine paumb, sie sein fruchtbahr oder unfruchtbahr, ohne erkantnus richter und der geschwohrnen stimblen oder abhauen noch auch an planken, zaun und garten schaden zufiegen auf keinerlei weiß, wie das immer nahmen haben mag, bei straff eines gulden vor ieden fruchtpaumb, von einen unfruchtbahren aber 4 ß, und wehr eine planken bricht vor ieden laden 12 dn, und der einen zaun zerbricht von ieden zaunsteken oder zaunruethen 16 dn, und ist beinebens schuldig den schaden zu wenden auch alle unkosten zu ersezen.
Ein ieder nachbahr soll sovill möglich in seinem hauß wie auch auf der gaßen vor seinem hauß saubrigkeit pflegen und alles in saubern stant erhalten und nichts unsaubers auf die gaßen noch auch in die außringräben daselbst schitten, fiehren oder tragen laßen. welcher hierinfahls uberfahren oder betretten wirdet, der ist zu wandl der obrigkeit vor iedesmahl 6 ß und dem richter 18 dn.
Alle kauf und verkäuf insonderheit umb die behausten gieter sollen zu verhinderung irr- und strittigkeit, wie ein solches dan auch ohne deme gebräuchig, vor richter und geschwohrnen beschechen, und nach beschechener verainigung sollen selbige beede contrahirende thail sich zur gruntobrigkeit umb die ratification anweißen. welcher kauf aber ohne vorwissen der obrigkeit und nachbahrschaft bescheche solle eo ipso craftloß und ungiltig sein, beinebens ist der verkaufer gnädiger herrschaft 3 fl., dem richter 4 ß und ieden geschwohrnen 2 ß zu wandl verfallen.
Es solle auch ein ieder so ein behaustes guet, überlent oder andere grünt kauft oder ererbt oder auf rechtmeßige weiß an sich bringt (sofehrn ihme nicht genuegsambe ursachen verhindern) inner jahrszeit die gwöhr zu empfangen schuldig sein. da aber die ursachen nicht vor erheblich genueg befunden wurden und also die sach nachleßig anstehen verbliben wehre, der ist der lantsfürstlichen gruntbuechsordnung gemeß in die straff verfallen.
Wehr gott lesteret, bei seinen heiligen wunden oder bei der marter fluechet, Mariam die ewige jungfrau und mueter gottes oder die lieben heiligen schildet oder verunehret oder mit andern uncristlichen schelt- und fluechworten wider die stern oder firmamenten des himmels erfunden oder betretten wurde, und wehr dergleichen schelt- oder lästerwort anhöret und nicht von stunt an solchen gottslästerer dem richter gebiehrend anzaigt und dergleichen verbrecher verschweigt, wider die selbigen solle der n. ö. lantgerichtsordnung nach verfahren werden. übrigens aber solle sich auch ein ieder des gemainen fluechen und schwöhren bei unvermeidentlicher straff enthalten.
Alle verdächtige unzimbliche spill umb gelt oder geltswerth, sonderlich nächtlicher weil und wan darmit über die zeit fortgefaren wirdet, es seie bei dem wein oder anderstwo, sollen verbotten und eingestelt werden. wird iemand an derlei übertrettung ergriffen, so mag richter das gelt oder dem werth dem spiller vor der nasen weggziechen, die spiller selbst gefangen nehmen und noch darzue selbige nach gelegenheit des verbrechens straffen. da sich aber dem richter widersezt und die schuldige parition nicht gelaistet wurde, soll richter alsobalt leit genueg zusamben ruefen lassen und sich deren mit allen gwalt bemechtigen und hierüber der obrigkeit die unverweilte anzaigung thuen, damit man die weitere bestraffung andern zum exempl ernstlich vorkeren möge.
Sofehrn ein oder mehr verdächtige malefizpersohnen alhier einkamen welche umb ihrer verbrechen willen dem kaiserlichen lantgericht außgeliffert werden müesten, so sollen dieselben wie sie mit giertl umbfangen für das dorf hinauß auf die lantstraßen unzt auf die prucken über den Inßlbach gefiehrt werden, allwo mans sodan dem lantgericht wie recht und von alters herkomben ist nach ordnung überantwortet.
Die ledigen gesellen auch andere mann und weib die nit angeseßen oder mit der gmain in allen auflagen mitleiden tragen, sollen sich hantierung im aigen gebrauchen weeder mit weinschenken, wein hereinfiehren oder andern dergleichen nuzbahrkeiten, wie die namben haben mögen und wordurch dem haussessigen welche ihre steüer und gaaben raichen miessen eintrag beschehen kan. auch sollen sie innleit ihre jährlichen contributiones zur
gmain (wie solche von der gesambten gmain auf ieden innman der proportion nach angeschlagen werden) von viertl- zu viertljahr zu gerichts handen iederzeit richtig erlegen und abstatten, und wehr hierinfahls saumbig erscheinen und mit abstattung seiner schuldigen steüer die zeit und den termin nicht genauhe beobachten wurde, der ist iedesmahl so oft er seiner schuldigkeit nit nachkombet 6 der gmain zur straff verfallen und solle gleichwolen die inleitsteüer ohne anstant par bezalt oder ein solcher innman abgeschafft werten.
Es soll auch kein leitgeb über die gewöhnlich- oder gebräuchige zeit weeder haußgeseßenen noch andern leedigen bei dem wein sizen oder verers den wein darreichen und erfolgen laßen. wehr darüber betretten wird solts an leib bießen, der wüerth oder leitgeb aber allzeit umb 6 pfund gestrafft werden.
Es soll niemand frembden wein hereinführen der des leitgebens nit befuegt ist, damit hierdurch denen so leitzugeben erlaubnus haben kein nachtl zuegefiegt werde; und der hierwider handln und andern hierdurch schaden zuegefiegt wurde, der soll nach gestalt der quantitet oder grösse des verbrechens empfintlich
abgestrafft werden und solchen frävel an leib oder guet biessen.
Die leutgeber sollen rechte maaß geben bei straff so oft einer hierinn fählig erfunden wurde 1 fl.; ingleichen sollen sie niemant gestatten bei dem wein unzichtig- oder unverschambte reden zu fiehren; wenige aber verdächtige weibsbilder oder liederliche manspursch aufhalten bei straff 3 fl., die ietweder würth so oft er hierinfahls betretten wurde ohne verschonung alsobalt bezahlen mieste; der richter aber solle gehalten sein
dergleichen liederliches gesint (wordurch gott zum öftern belaidiget würdet) auf erfahrenheit unverweilt gefenklich anzunehmben und zur weitern bestraffung derlei üblen laster und schantthatten der gruntobrigkeit anzuzaigen.
Es sollen auch alle und iede underthanen bei ihren kindern und gesint darob sein damit die fricht und anderes in denen alhiesigen gärten und hoffstetten sicher sein und bleiben, auch die versicherung mit denen gärtenplanken solchergstalten machen und einen ieden dermassen versichern damit man in ain- oder des andern garten nit steigen oder sehen kan. auch die gärten iederzeit nothwendig verfridet sein. welcher dem nit nachkomben und darüber betretten wurde, auch da destwegen klag und überweisung einlaufen, der solle nach ungnad und zwahr die eltern an der kinder, der haußvatter oder die haußmueter an deren gesint statt per auch nach gestalt der beschaffenheit wohl gahr per 10 fl. gestrafft werden.
Welche wüttfrau oder verwaiste jungfrau ohne vorwissen und willen der gruntobrigkeit sich verheiraten wurde, solle zur straff verfallen sein 6 fl. und nach gstalt des vermögens auch noch was mehrers.
Item, wan der richter der gmain bei dem wandl zusamben last ruefen soll ieder gewißlichen erscheinen, und da einer ohne sondere nothwendige ursach außbleibt, der ist der gruntobrigkeit zu wandl verfallen 2 pfund und dem richter 12 dn.
Schließlichen solle die gemain zu Thury in allen fürfallenden außgaben und mitleiden (die gmain betreffent) unter einander einen billichen und gleichen anschlag machen, damit sich deßen billicher weiß niemand zu beschwehren ursach habe. und alle die des aigens genießen sollen auch mit der gmain ein gleiches und zimbliches mitleiden tragen. auch mögen und sollen sich die zu Liesing in andern sachen und articuln so hierinen villeicht nicht begriffen oder beriehrt sein möchten nach gemeinen gueten lantsbrauch richten und halten, wie sichs gebiehrt und rechtens ist oder wie ihnen von ihrer gnädigen obrigkeit oder dessen beambte beschait gegeben und anbefolchen wirdet, nach gelegenheit und nothdurft der sachen, alles getreülich und ungeverlichen.
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