Grimmenstein, Banntaiding und Freiheiten des Schlosses (18. Jh.)

Panthaidung und freiheiten zu dem schloß Grimenstein gehörig, wie solche von alters herkommen.

Vermerkt die freiheit zu den schloß Grimenstein, wie dieselbe von alters herkommen ist.

Erstlich soll ein ieglicher vormund fragen ainem richter ob er gesessen sei zu den rechten und hab zwelf bei ihm die genugsam sein im rechten?

Item herr richter, macht ein still und schafft einen ieglichen aufhören, das keiner wandlfällig wird.

Item, so nimb ich am ersten auß frag und sprach und urtheil in der schrau mir und meiner herren zwelf als oft und das noth thut.

Privilegia.


Item herr richter, so einer käm und wolte ohne erlaubnuß einen ein verbotten worth zusezen, oder der nit käm so er erfordert wird oder sein scheinbotten nit hett, herr richter was wer der schuldig darum? -- Iudex: der ist verfallen 72 pfening.

Item herr richter, so einer zu den panthädung nit käm und ihm wer angesagt, so ist er verfallen pfening.

Item, nun vermelde ich das ein ieglicher soll den herrn den zins [geben] zu rechter weil und zeit zu st. Georgen tag und st. Michaelis tag, und so er ihn aber nit haben möcht, so soll er ihn 14 tag hernach geben, so ist er demnach wandlfrei. möcht ers aber nicht gehaben in den 14 tagen, so soll ers hinfüran mit willen des herrn haben. hett ers aber nit mit willen des herrn, so wer er alle 14 tag dem herrn umb pfening verfallen.

Item, nun so vermelt ich den herrn zu Grimmenstein ein gefürste freiheit als weit und ihr grunt wärend. wo einer käm und hett gehandelt unehrbahr sach und hette einen bracht vom leben zum todt, so mag er die freiheit erlangen 14 tag umb pfening. wo er aber so sehr quält wurde von seinen feinten und möcht die freiheit nit erlangen und wurf nur seinen hut hinein, so hätte er die freiheit schon erlanget.

Item, käm aber etwo hernach einer und wolt fräventlich hand anlegen, es wäre edl oder unedl, und wolt sich seines gewalts trösten, so wer ein ieglicher umb pfunt pfening, er wäre zu roß oder fueß, oder umb die rechte hand und als oft einer mit ihm käm zu straffen.

Item, käm aber einer auf die freiheit als ein schädlicher mann, es wäre ein mörter, ein brenner oder rauber, ein dieb oder einer der frauen oder jungfrauen wolte schaden an ihren ehren, der hat kein freiheit.

Item, so aber ein solcher käm zu einen nachbarn der das wüst das er ein solcher wär, der soll schicken nach meines herrn richter, der soll so viel zu ihme nehmen daß er den dasigen übermag und soll ihm annehmen. möcht aber ein nachbahr den richter nicht erlangen und möcht ihn händlingen, so soll er ihn annehmen.

Item, möcht aber einer nit mann genug sein, so soll er schicken umb zwei oder drei nachbahrn oder soll ruefen und soll den annehmen.

Item, ob aber sein nachbahr nicht käm zu hilf und das der eher weck käm, so solt man denselbigen anfallen als hielt ers mit ihm.

Item, ob aber etwas bei einen begriffen wurde, das soll bleiben bei dem stain in der herrschaft, und soll schicken einen bothen zu den richter gegen Aspang und soll ihn ansagen es sei ein solcher verhanten, und soll sich des unterwinten als ein lantrichter, und soll ihme antworthen mit 72 pfening gegen Hütten mitten auf die strassen. und ist der richter [nicht] da, soll man ihn dreimahl ruefen. kombt der richter, so soll man ihm überantworten in die händ; und so der richter aber nit käm, so soll man ihm binden an einen ruckhalm: mög er seiner beiten, mög ers gar wohl thun.

Item, so aber der mann weiters lief und thät schaden, es wäre einem an seinem leib oder guth, daß soll büessen der richter zu Aspang, weil er nicht hat gericht zu rechter weil und zeit.

Item, ob man aber ein solchen nicht vermöcht mit dem guth, so sollen die von Häßbach zu hilf kommen derselbigen herrschaft von einem ieglichen hoff mit einen kreüzer, von einen halben hoff pfening. wo aber noth thät in der herrschaft zu Häspach, so sollen wir desselben hinwider thun.

Item, nun vermelten wir dem herrn von Grimmenstein ein freies aigen fischwasser. daß hebt sich an bei dem erb im Kadt und werth bis herauf an dem Kumpfgraben allwoen ein rainbaumb mit einem creuz stehet, von dem rainbaumb durch des Christoph Eisenkölbels au [auf den rainstain] der mit der 1658jährigen jahrzahl vermerkt und den 16ten septembris bemelten jahrs gesezt worden, von disen rainstain durch die au gleich auf das wasser, und dann mehr auf den rainstain so über dem wasser auch mit der 1658jährigen jahrzahl vermerkt; und darauf soll niemand fischen dann wembe es erlaubt ist oder verlassen. wurde aber einer begriffen darauf der nit meines herrn wär, der ist verfallen 2 und 6 schilling pfening und dem fischzeig und dem stantfischer dem zins außzurichten. wurde aber einer begriffen bei der nacht, so wurde es ihme anderst gemeßen als wolte er meinen herrn die fisch stellen, und wurde in des herrn straff verfallen.

Item, ob einer [der] meines herrn ist begriffen wurde, den hat mein herr zu straffen, er mag ihms gar schenken.

Item, so vermelt ich meinem herrn auch ein freies gejait. das hebt sich an bei dem erb im Kadt und wehrt herauf nach der lantstrassen biß an Raifbach zu dem hölzernen creüz, bis an Herzlstein, von Herzlstein bis zu Purckharz oder im Moß, von des Purckharz oder aus dem Moß bis auf das Hollereck, von dem Hollereck bis herab im Kalchgraben, von dem Kalchgraben bis im Pürgpach, auß dem Pürgpach bis in Schildeck durch den stadl mitten über den tenn, aus dem Schildeck bis über die Schwendenleithen, aus der Schwendtenleüthen bis in das Loch, aus dem Loch bis an dem rainstain bei der stiegen nach Mayrhöffen auf mitten der strassen durchs dorf, über das Hochfeld in das Tirnthall biß in die Pürgleüthen, nach der Bürgleithen her wider ab bis zum erb in daß Khadt.

Item, also weit wehrt meines herrn wiltpahn, da darf niemant darauf jagen dann wers bestanten hat. wird aber einer begriffen der nit meines herrn, der wer verfallen 2 und 6 schilling pfening und den jagdzeüg und den bestantjäger den zinß zu richten.

Item, wurde aber einer begriffen der meines herrn, den hat mein herr selbsten zu straffen auf gnad.

Item vermelt ich auch der herrschaft von Grimmenstei ein freien paanwalt darinnen niemant hacken darf ohne erlaubnus eines ambtmanns.

Item, ob aber ainer darinnen hackt der nit meines herrn wer, der ist verfallen als oft und er ein stamb abschlägt pfunt pfening oder die rechte hand auf dem stock.

Item, wurde aber einer begriffen der meines herrn wer, den soll man die nothturft geben damit das er den grunt bessere, aber keines zu verkaufen ohne des ambtmanns willen.

Item, wurde aber einer holz abschlagen und dasselbige verderben lassen, darumb hat ihn ein herr zu straffen und wer zu verstehen als wolte er meinen herrn den walt öeten, und möchte ihn hinfüran keines geben.

Item, hackt einer ein holz ab und käm ein anderer und führts ihm weck ohne sein willen und wissen, der ist verfallen 2 und 6 schilling pfening und den anderen seine mühe und arbeit abzutragen.

Item, auch vermerk ich meinen herrn die wändl auf seinen gründen, es sei was das wöll, in leuthäusern oder andern häusern, wo das wölle, in derselben freiheit.

Item, wer da zuespruch hat zu den andern, der soll daß thuen nach ordnung der rechten damit daß er nit wandelfällig wert.

Item, er soll die obrigkeit darumb anlangen, die soll ihm darumb ein genügen schaffen nach aller billigkeit. wurd er ihm aber selbsten ein genügen thun und die obrigkeit verachten, der wer verfallen und schilling pfening.

Item, so einer wolt hand anlegen, so ist alle wöhr wandlmässig. wer handelt damit, so kommt er allweg umb daß wandl.

Item, wann einer het ein gespannte armbbrust und ein pfeil darauf und trib seinen widersacher von ihm und schuß nur nit ab, der ist umb kein wandl.

Item, alsbald er abschiest, er felt oder treffe, er werf oder schlag, so ist er als oft ers thut umb pfunt pfening verfallen.

Item, mit einen stain desgleichen pfunt pfening.

Item, mit einer hacken auch 5 pfund pfening.

Item, mit einen kolben auch desgleichen 5 pfund pfening.

Item, mit einer faust auch 5 pfund pfening. schmuckt er den daumb hinein, so ist er nur umb 1 pfund pfening.

Item, ob einer einem bei dem haar ziecht über einen tisch, als oft ein finger im haar als oft 1 pfund pfening.

Item, ob aber einer handelt mit einem schwerd oder mit einen langen messer, von einen ieglichen 72 pfening.

Item, von einen spieß auch 72 pfening so er daß eisen fürkert; kert er aber den still für, so ist er auch 5 pfund pfening.

Item, weeg und steg soll ein ieder gehen lassen wie es von alter seint herkommen, und soll ein ieder machen auf seinen gründen, es sei bei wiesen oder äcker, das einer ein guts auskommen mag haben.

Item, käm aber einer gefahren und möcht nit auß, so soll er sich nit in schaden führen, er soll gehen zu den dasing dem der weeg zugehört und soll ihm fragen wo er aus soll fahren; wolte er ihm aber einen guten weeg sagen, so solte er den fahren.

Item, wolt er ihm aber in den bösen weeg hinein nöthen, so soll er ihm den gart in die hand geben und soll ihm ohne schaden hindurch führen. nähm aber schaden, es were an viech oder sein guth, so ist er ihm den schuldig abzutragen und darzue umb daß wandl und schilling pfening.

Item, könnt er aber den dasigen nicht erlangen der den weeg schuldig zu machen ist, so soll der dasig mit seinen guth fahren über wisen und äcker wo ers ohne schaden weiß außzubringen, ist nichts darumb schuldig.

Item, käm einen nachbahrn ein viech auß einer halt und gieng seinen nachbahrn zu schaden und möcht des halter bekommen, so soll er ihm ein pfant nehmen, es sei was es wolle. mag er aber dem halter nit erlangen, so soll er daß viech treiben an sein gewehr und das weder schlagen noch werfen.

Item, und wem das viech entgangen ist, der soll ihm nachfragen. findt er sein viech bei dem nachbahrn dem es den schaden gethann hat, so soll er ihm ein pfand geben oder umb den schaden in seinen willen kommen, und soll ihm der sein viech treiben lassen. wer aber der so stolz dem daß viech wäre und wolt nit in sein willen kommen und wolt das viech nicht heraus nehmen, so solt er das viech hinweg thun in ein stall und essen und trünken fürsezen, er soll ein schäb oben binten an dem fürst und soll klauben ein schaff voll stain und wasser daran giessen und soll ihms für die thier setzen.

Item, wann der dasig seinen viech nicht nachstund und also ganz verdurbe, so müste ers verlohren haben und dannoch den dasigen seinen schaden zu bezahlen und darzu wandl schilling pfening, und wird geschäzt für ein frefel.

Item, wo unter dem nachbahrn paanzäun seint, die sollen vor st. Georgen tag zäunt werden.

Item, so er aber einen schaden nähm von seinen nachbahrn, so ist er nicht darumb schuldig und soll ihm sein viech ohne schaden herauf treiben und ist darzue umb wandl 72 pfening.

Item, so aber einer seinen stadl oder stallhoff nicht verfriedet und ihm von seinen nachbahrn schaden geschäch und sich seines nachbahrn viech zu todt essete, so müst er ihm sein viech bezahlen und seinen schaden verlohren haben und darzue ist er noch umb daß wandl und schilling pfening.

Item, so aber einer gaiß hielt und kommen seinen nachbahrn in einen garten und ihme schaden thätten an baumbern und an pelzern in einen garten, so mag er die gaiß ergreifen und bei den hörnern aufhenken an einen baumb und denselbigen ansagen dessen die gaiß seint, daß er in seinen willen käm umb seinen [schaden]. will er aber nit und die gaiß gar verpleret, so soll er die gaiß gar verlohren haben und dem seinen schaden bezahlen, und darzu ist er in dem wandl und schilling pfening.

Item, ob einer ein hund hett bei seinen hauß und einen anlief, so soll man ihne anschreien und wöhren daß er dem nicht schaden thut. ist aber niemant da der ihm wörth, so soll er sich retten wie er kann. so er ihn vorwehrts gar erschlueg oder ermordt, so ist er ihm nichts schuldig. so er aber den hund von hinterwehrts erschlug oder erschuß oder erwurf, so ist er ihn schuldig zu bezahlen, so soll der dasig den hund nehmen und soll ihn bei den hintern füssen aufhenken auf einen ebenen fleg und mit waiz außschütten.

Item, so einer ein rainstain außführet ohngefehr, so soll er den stain ligen lassen und seinen nachbahrn darzu sagen, und soll den stain hinwider einsetzen in die gruben darinn er gestanten ist. wolt er aber den stain wegwerfen oder vertilgen, so ist er in wandl 5 pfund pfening.

Auf den guet zu Grimmenstein da ligen zwenn höff, die haissen am Hintberg, und da hat der ein ein wasser auf seinen grunt und der ander nicht, und hat der eine so viel recht darzu alß der den der brun ist. und auf der ein seiten da ist ein paanzaun, und den soll der zäunen auf welchen grund der brun ist.

Item, am Hocheckh seind 2 höff bei einander, ist auch deßgleichen.

Item, ob ainer aber ein pfalter hett und hiengs nit an daß noch einen zuviel oder ihm selbst dardurch schaden beschiecht, so ist ihm der dasig nichts darumben schuldig. wirdts aber aufgespreizt oder offen gelassen und deme ein schad geschäch, so ist ihm der dasig schuldig zu bezahlen und ist darzue umb das wandl 72 pfening so ers nicht ansagt.

Item, der ober hoff gelegen in der Grueb der soll dem untern hoff wasser lassen rinnen ze seiner nothturft. und ob ers nicht möchte erlangen, so hat der untere hinauß zu treiben biß er das wasser erlanget.

Item, Rüepl zu Mayrhöffen und Mört Puelwagsch dienen von der halt und von holz ieder 8 pfening Catharini, und die halt wehrt auf die pfingsten in daß Werthalben 2 tag.

Item, ob einer mit ein schwert oder degen oder mit anderer wöhr einträtt in die pannthaidung, ist verfallen der herrschaft 72 pfening.

Herkunft / Fundort
Grimmenstein | BH: Neunkirchen | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1700 - 1800
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 50-55, Nr. 10 (Edition).

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