Panthaidung und freiheiten zu dem schloß Wartenstein gehörig, wie solche von alters herkomen.
Vermerkt die panthaidung und freiheit zu dem schloß Wartenstein, wie sie von alters herkommen ist.
Herr richter, seit ihr gesessen, so sprecht ja.
Herr richter, ihr miest fragen wie man die schrann besezen soll und wie viel man guter leut darzue haben soll?
So spricht der richter: ich frag dich darumb.
Herr richter, ich sprich das man haben soll 12 gute wohlgelehrte männer damit man die schrann besezen soll. mag man ihr mehr haben, umb soviel ist desto besser. - Doch fragt in der schrann obs vor auch also gemeldet worden?
Herr richter, ihr mögt fragen obs an jahr, an tag, an weil, an zeit seie das man der herrschaft die freiheit am sontag nach st. Georgen tag erkennt und die panthaidung besezt?
Herr richter, gebt geding darüber.
Herr richter, ihr mögt fragen die schrann und außwendig der schrann ob ein ieder her sei kommen und seine nachbaurn mit ihme da seint?
Herr richter, wo einer nit da wer oder ainer seinen nachbaurn verlaugnete, mögt ihr fragen was wandl sei? - Welcher nit da ist und seines nachbahrn verlaugnet ohne willen und wissen oder erlaubnuß des ambtmanns, ist schuldig der ein ieder 72 pfening zu wandel.
Herr richter, ihr mögt fragen ob vor auch also gemeltet worden?
Herr richter, gebt geding darüber.
Herr richter, ob einer klagen wolt in der pannthaidung, wie mus er klagen? - Er muß 14 tag vor klagen dem ambtmann oder richter. so er aber des nit thet und klaget in der pannthaidung, so wer er wandl schuldig, daß wandl ist 72 pfening, der klagen last oder unrecht klagt.
Item hebt sich die freiheit an bei dennen weingärten auf der pruck, nach der straß auf gegen Hart zum marchstein, von marchstein bis an die linden bei st. Grain brun, von der linden her bis an des Lorenzen erb, von des Lorenzen erb auf den stein, von den stein auf den Spieglhoff durch den ofen, von den Spieglhoff auf das Wolffskoch, von Wolffskoch auf den Tächßhoff durch [den] bachoffen, von Däxshoff auf einen grossen lehrbaum, her auf daß Sparbereck, nach der wasserseich durch an bis in daß Trosterb, von Trosterb ab zum marchstein auf der Otter, nach dennen marchsteinen und baumen deren in allen seind von dem Otter durch auf des Taffenseckh, von des Taffenseckh bis auf den Kamp, von Kamp bis zu den weingärtler auf der prucken; also wird heunt und allezeit der herrlichkeit gemelt ihre freiheit. - Doch mögt ihr fragen obs von alters auch also gemeldt seie worden?
Item mag ein ieder fragen und mörken die panwäld. von erst der Lindpichel und der Achenwaldt und Schwarzenberg, dann der Holzapfelwaldt und das Khar, Krichen und Lehrbeckh und der Otter. darinnen solle niemand abhacken ohne willen der herrschaft und des forsters.
Item, die Äcker haben recht abzuhacken zu zeüg und nothturft im Karr.
Item, die Ebner haben auch abzuhacken zu ihrer nothturft im Krichen zeugholz.
Deßgleichen die Rächer und Schläger auch Sonnleütner haben auch abzuschlagen zu ihren nothturften zeügholz und was sie bederfen zu bessern und sonst niemand.
Item, so einer wolt abhacken ploch zu spelten, zu lääden oder stecken und wolt dasselbig verkaufen, derselbig soll nehmen zwei hiener die auf ein ähren mögen hupfen, und soll dem forster mit ihm nehmen und zu der herrschaft gehen und die herrschaft darumben begrüssen und von ihr bestehen.
Item, ob einer in dergleichen herrschaft- oder paanhölzern ohne vorwissen und erlaubnuß der herrschaft zimmerbaum oder ploch abhackete, derselbe wäre bueßfällig zu erkennen.
Herr richter, ihr mögt fragen was bueß wäre? - Ich sprich: wer solches thet und das verachtet wie vor gemelt ist, ist die bueß als oft ein stamb als oft 5 pfund pfening. - Doch mögt ihr fragen obs von alter auch also gemeld seie worden?
Item, die Rächer mögen am Lehrbeckh die halt raumben, aber nicht rässach binten und brennholz abhacken ohne erlaubnuß, aber kein zimmerbaumb noch zimmerholz ohne willen und wissen des forsters und des herrns.
Daß federspill als weit die freiheit werth der herrschaft pännig ist und darf daß niemand fahen ohne erlaubnus der herrschaft. und darumben soll ein ieder seinen kindern die halt verbieten daß sie daß nit verderben und abwerfen. so aber solches nicht geschach, so hat die herrschaft darumb zu straffen.
Herr richter, mögt fragen wie die straff sein soll? - Ich sprich: so man einen solchen ergreift oder einen der solches thet, so mag die herrschaft straffen an guth wie sie will. hat ers aber nit an guth, so soll man den nehmen der daß federspill verderbt hat und soll ihm zu den stock führen und soll ihme die augen außstöchen.
Item, aichhorn reebhiener und haselhiener seint pännig. wer die schüessen oder fahen will, der soll daß gejaid bestehen von der herrschaft. und welcher daß bestehet, so er einen andern ergreift der ihm auf daß gejait gieng, so soll er ihm nehmen oder ein pfant und soll ihm zu der herrschaft führen, so hat er dasselbige jahr frei zu jagen und der ander muß den zins bezahlen und außrichten.
Auch deßgleichen, wo vöglpihel seind in der herrschaft und darauf fahen will, der soll sie bestehen von der herrschaft.
Item, die herrschaft hat ein fischwasser, das hebt sich an bei des Heußen wöhr und wehrt herein in Heugler. wann man einen darauf ergreift bei tag, mögt ihr fragen was wandl sei? - Ist wandl 6 schilling und 2 dn.
Item, begreift man aber einen bei der nacht, den mag man annehmen und halten als einen schädlichen mann. - Doch mögt ihr fragen ob es vor auch also gemeldt sei worden?
Herr richter, ihr mögt fragen: wann einer herein käm auf die freiheit und die freiheit genüssen wolt oder bestehen wolt, wo er sie bestehen solt? - Item, er mag gehen zum ambtmann und soll sie bestehen umb pfening, und der ambtmann soll mit ihm gehen zu der herrschaft, da soll er sie bestehen von der herrschaft umb 2 dn oder umb ein kälberbauch.
Herr richter mehr, ob sach were das sich der nit betragen möcht auf der freiheit und wolt fehrer ziehen, so soll er sich von der herrschaft abfreien mit 24 pfening, und die herrschaft ist ihm schuldig ab der freiheit zu belaiten ein gebannten weeg, er zog weiter oder näher. - Doch mögt ihr fragen obs vor auch also gemelt seie worden?
Herr richter, wann einer herein käm oder fliecht herein auf die freiheit und ihme einer nacheilen thet und wolt die freiheit verachten und griff ihn in der freiheit an, herr richter mögt fragen waß er verfallen sei der herrschaft? - Herr richter ich sprich: der ein solches thet wie vor gemelt ist, der wäre verfallen 32 pfund dn oder die rechte hand.
Herr richter, ob sach were daß ein geritener mann were, so ist er verfallen ein schilt voll vermahltes gold, und als oft ein persohn mit ihm ziecht als oft ist er verfallen 32 pfund dn.
Wer aber sach das ers am guth nicht hett, so soll man ihm alle vier abhacken und legen in rockgern daß er die freiheit bricht und keine mehr. - Doch mögt ihr fragen ob es vor auch also gemeld seie worden?
Herr richter mehr, ob sach wer das ein schädlicher mann herein käm in die freiheit und hett bei ihm viel oder wenig, so ist dasselbe der herrschaft verfallen.
Und ob sach were daß etwann wer nach ihm stient und ihn erfordert an die herrschaft, so ist die herrschaft schuldig ihn zu antworten den leib auf welchem gericht er gesucht wird. und die herrschaft soll denselbigen richter einen bothen schicken auf welche zeit er kommen soll. ist es in dem gericht zu Agspang soll man ihn den antworthen zu den marchstein in das Otterthall, ist es aber in dem gericht zu Neünkirchen so soll man ihm dem antworten zu dem marchstein gegen Hart.
Herr richter mehr, ob aber deren richter einer saumig wäre und nicht käm zu rechter zeit und nach gewisser pottschaft, so mag ihn die herrschaft dreimahl ruefen lassen. kombt der richter in der zeit, ist guth. kombt er aber nicht, so soll man den zu den marchstein mit einen rughalben binten, und ob er ledig wird und der herrschaft oder seinen armen leuten ein schaden beschicht, so hat die herrschaft umb denselben schaden dem richter zu suchen.
Herr richter mehr, wann einer käm ein außwendiger mann in ein wührtshaus und hätte ein gwöhr und trunk ein seitl wein und so er daß ander begehrt, so mag der wührt die wöhr von ihme fordern. ob er daß nicht thueen will, so soll er den wein zahlen und seine strassen gehen. ob aber der wolte stolz sein und wolt nit außgehen, so soll der wührt das der herrschaft anzeigen. möchte er aber die herrschaft nicht belangen, so solle er seine nachbahrn zusamben mit ihm nehmen und soll den fragen was er im sinn habe das er die wöhr nit will dargeben oder will außgehen.
Mehr, ob sich zwenn mit einander zerkriegen thetten und ainer zucket, mögt ihr fragen was wandl sei? - Herr richter ich sprich: so einer zucket und nicht schlagt, ist der wandl 12 pfening auß der schaid und 12 dn in die schait; item, so er aber schlegt ist der wandl 72 pfening. item, so aber einer schlueg mit sambt der schaid, so ist der wandl 5 pfunt pfening. und kert den staab hinfür und hat daß eisen in der hand; so er aber schlegt mit dem eisen, ist wandl 6 schilling 2 pfening.
Item, wann einer wurf mit einer hacken oder mit einem stain, mögt ihr fragen was wandl sei? - Ich sprich: so er ihn trifft, ist der wandel 5 pfund dn.
Mehr herr richter, pannzäun wo die seind, als der Raicherin erb und daß Fuchsenloch und am Alten hoff, wo die überall seind, die sollen zu st. Geörgen tag zäunt sein. so sie aber nicht zäunt wären und andern dardurch ein schad geschäche, herr richter ihr mögt fragen was der wandl sei? - Ich sprich: so daß geschehe wie vorgemeldt, ist der wandl 24 dn und dem andern seinen schaden zu bezahlen. - Doch fragt meine herrn in der schrannen ob es vor auch also gemeldt seie worden?
Herr richter mehr, ob einer ein zaun seinen nachbahrn oder auf ein gmain zu nahend setzt, mögt ihr fragen was wandl sei? - Ich sprich: so einer daß thet wie vor gemeldt ist, als oft ein stecken als oft 12 dn zu wandl.
Herr richter mehr, ob aber einen ein schad geschäch durch einen wohl bewahrten zaun, fragt ob er ihn den schaden schuldig ist zu bezahlen oder nit? - Er ist den schaden nicht schuldig zu bezahlen.
Herr richter mehr, ob einen ein viech zu schaden käm und begriff daß an den schaden, mögt ihr fragen wie man daß pfenten soll? - Ich sprich: so einer daß viech begreift an schaden, so soll ers anweeg treiben und soll daß seinen nachbahrn zu wissen thun, so soll derselb kommen mit einen halben huefeißen oder mit einer alten sichel und ihm das zu einen pfand geben oder zu einem wahrzeichen das er sich mit ihm wohl verglichen und vereiniget, so soll er ihm sein viech treiben lassen. - Doch fragt obs vor auch gemeldt seie worden?
Herr richter mehr, ob einer stolz were und wolt ihm daß viech stehen lassen, herr richter mögt fragen wie er ihm daß viech pfenten und was er ihm geben soll? - Ich sprich das der der daß viech pfendt hat, der soll daß viech in ein stall thun und soll ihn ein schäb in den fürst einstecken und in ein schaff wasser stain darein klauben und das dem viech fürsezen; und ob ein schaden an dem viech beschäch, so ist er ihm nichts darumb schuldig. - Doch fragt obs vor auch gemeldt seie worden?
Herr richter, gebt geding darüber.
Herr richter, ain stier und ain schweinbeer und ein wüdder, die dasigen drei gehören nicht zu pfänten wo sie zu schaden gehen, dann sie seind frei. iedoch soll man sie nicht mit fleiß zu schaden thueen.
Herr richter mehr, wann einer ein pelzer grabt, mögt ihr fragen wie er die bezahlen soll? - Ich sprich: so er den bei nächtlicher weil außgrabt, so ist er anzugreifen als ein schädlicher mann. thuet er daß bei dem tag mit frefel, so ist daß wandl 5 pfund pfening und dem andern seinen pelzer schuldig zu bezahlen.
Herr richter mehr, ob einer gaißen hat und seinen nachbahrn zu schaden kommen in einen garten und stumpfeten ihm die baumber oder pelzer, mögt ihr fragen was die gerechtigkeit ist? - Ich sprich: so solches geschehen, so ist daß die gerechtigkeit daß der dem der schaden geschehen ist nehm einen stain und schlag der gaiß die zähn auß und hengs bei den hörnern an ein zwischl auf. - Doch fragt obs vor auch also gemelt worden?
Herr richter mehr, ob einen hennen zu schaden giengen, mögt ihr fragen wie man ihn pfenten soll? - Ich sprich: man soll sie durch dem fürst eintreiben, damit soll man sie pfenten.
Herr richter mehr, ob einer seinen nachbahrn die stain überklaubt auf seinen grund, mögt ihr fragen was der wandl sei? - Ich sprich: also oft einer ein stain überklaubt also ist wandl ain pfunt pfening.
Herr richter mehr, ob einer ein rainstain außackert oder mit willen vertilget, mögt ihr fragen was wandl seie? - Ich sprich: geschehe es nicht mit willen, so solle er es seinen nachbahrn zu wissen thuen und mögen ihn wider mit einander einsetzen. geschehe es aber mit willen und wissen, so ist der wandl 6 schilling und zwenn pfening.
Herr richter mehr, so ein mann hätte einen hund der dann sein wachter sein muß, und derselbe hund einen anlief, so soll der mann den hund zueschreien, und so daß schreien er nicht achten wolt so soll sich der des hunts wöhren und für sich gehen. ob aber der hund nicht wolt nachlassen und der erschlueg den hunt, so ist er ihm nichts schuldig.
Herr richter, ob daß der hunt fliehen thet und der so freudig wolt sein und erschlueg oder erschuß den hund, so ist er dem ihme schuldig zu bezahlen. - Herr richter mögt fragen wie man dem hunt bezahlen soll? - Ich sprich daß der arm mann dessen der ist soll den hunt bei dem schwanz aufhenken und das der hunt mit der nasen auf der erden aufstehet, und der den hunt erschlagen soll ihn mit magen oder waizen anschütten, so hat er den hunt bezahlt.
Herr richter mehr, am Alten hoff ain wasser, daß haben die am Alten hoff zu nutzen und der pauer auf der Räch im Winckl. aber der pauer auf der Räch soll haben ain hurt vor seiner wisen und soll angehenkt sein gegen dem wasser. und wann ein güß kombt, so soll der bauer vom Altenhoff die hurt aufthuen und den wasser wöhren daß es nit im weeg rinne. wo er daß nit thet und ein schaden darauß entsprung den nachbahrn, mögt ihr fragen was wandl sei? - Ich sprich: so er diß nit thette wie vor gemelt, so ist der wandl 6 schilling 2 pfening.
Herr richter mehr, der am Alten hoff soll das wasser nuzen von dem sambstag bis auf den pfingstag auf die nacht, der auf der Räch soll von pfingstag nacht biß wider auf den samstag nacht genüeßen.
Herr richter mehr, ain wasser im dorf an der Sonnleuthen. welcher auf den hoff sizet oder innen hat, der soll daß waßer außlaiten sommer und winter. und so er daß nit thet, ist zu wandl 6 schilling 2 pfening.
Herr richter mehr, heü führen von Listling und desgleichen von hofwüsen. wann man ansagt daß sie es führen sollen und das nit thetten und daß heü verdurbe, seind sie daß schuldig zu bezahlen. und desgleichen, die das heü auffahen sollen und nit zu rechter zeit darzue kommen und so das verdurbe, weren sie es schuldig zu zahlen.
Herr richter mehr, alle die schuldig seind zu ackern und eggen und andere robbath, wie die genannt ist, dieselbigen seind schuldig die außzurichten wann man dennen ansagt zu selbiger zeit bei straff und wandl.
Herr richter mehr, der von Alten hoff und die Rächer haben zu halten im Heugler. die halter sollen daß viech trinken laßen und sollen herwider treiben auf ihre halt. wann das nicht geschäch, so möchten sie daß dörfel pfenten.
Herr richter mehr, der müllner in graben der hat zu halten mit dem dörflern wo ihr viech gehet, aber wo ihres nicht ist da muß er nit halten.
Herr richter mehr, der am Alten hoff und die Rächer haben zu halten im Lehrweeg und an dem Otter bis an dem marchstein, da sollen die halter daß viech trinken lassen und daß viech herwider keren. so aber die halter saumig wären und daß viech länger hinaus giengen und zu schaden, so mögen die Otterthaller daß viech pfenten.
Herr richter mehr, wo die Rächer traidfelder haben, da muß der am Alten hoff auch .......
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