Velm und Gutenhof (Gem. Himberg), Banntaiding (1725)

Pandättung über daß dorf Velmb negst Moßprun und deß Guettenhoffs im viertl undern Wüenner wald ligend, anno 1725.


Erstlich haben ihro gnaden der hoch- und wollgebohrne herr herr Peter Antoni Hilleprandt von Brandau freiherr, herr der herrschaften Valpo und Petroviz, auf Velmb und Güettenhof, ihro röm. kais. maj. würklicher hofcammer- und bancalitätsrath etc. bei deßen dorf Velmb, welches er von (titl) herrn herrn Geörg Joßeph freiherrn von Kellern etc. dürch kaüf rechtmäßig an sich gebracht, alle dorfsobrigkeit, fähl und wändl einzunemmen und zu genüßen, nicht weniger verbrechen und mißhandlung an mäniglichen daselbst an leib und guet, außer am leben, vermög der verhanden brüeflichen urkunden zu bestraffen.

Hierauf sollen ihro gnaden freiherr von Hülleprand etc. sich eines gewißen tags der pandättung zu Velmb fürzunehmen und zu halten entschlüessen und solches dem richter daselbst etliche täge zuvor, damit er denen underthonnen solches zu wissen machen möge, erindern.

Wan alsdan durch den gedachten freiherrn von Hilleprandt etc. auf den zuvor verkündten tag die pandättung fürgenommen, gehalten und besessen wirdt, solle ein ieder nachbar seinen nächsten anräinenden mit taufund zuenahmen ruefen. welcher sich zum dritten mahl nicht meldet oder verhanden ist, auch der etwan sonsten nicht mit sondern grossen ehehaften beladen oder von seinem richter denselben tag nicht. erlaubnus hat, der ist zum wandl verfallen zwaiundsibenzig pfenning.

Volgents soll der richter sambt dennen geschwornen ihro gnaden freiherrn von Hilleprandt etc. alß ihrer grundobrigkeit ihre geschworne ämbter mit mund und hand aufsagen neben iberantwortung des gerichtsstab und des pandättungsbüchel.

Auf solches solle einer ganzen gemain offentlich das pandättungsbüchel von articul zu articul verlesen werden und alle underthonnen so häuslich alda gesessen bei obangezeigten wandl verhanden zu sein, dabei zu verharren und keiner vor aller verrichtung hinwegzugehen schuldig sein.

Nach solcher verableßung sollen ihro gnaden herr von Hilleprandt freiherr etc. die stimmen, wer zu einem könftigen richter tauglich und fürzunehmen seie, die underthonnen sammentlich und ieden in sonderheit vernemmen, und sollen gedacht ihro gnaden, im fahl sie den jenigen so die maisten stimmen haben wirdt für tauglich erkennen, bestättigen, soferne sie aber bedenken, einen andern auß der gemain nach ihro gefahlen fürnehmen und erwöhlen.

Volgents sollen vier geschwohrne erwöhlet werden, deren der erste von wohlgedacht ihro gnaden und herrn von Hilleprandt freiherrn, der anderte von dem richter und zween von der gmain zu erküsen seind.

Nachmahls solle von dem erwöhlten richter und geschwornen der aid aufgenohmen werden, darinen sie mehrernant ihro hochfreiherrlichen gnaden von Hilleprandt alß dißohrtigem grundherrn zuesagen und geloben sollen mäniglichen, alß dem armen gleich dem reichen und dem reichen gleich dem armen, gleiches recht zu halten und ergehen zu lassen. entgegen solle auch die gemainde dem richter angeloben daß sie ihme allen respect und gehorsamme erzaigen und was ihnen derselbe in nahmen ihro hochfreiherrlichen gnaden von Hilleprandt etc. befelhen wird fleissig zu vollziehen und zu prästiren.

Hierauf volgen der gemain zu Velmb alte herkommen, gewohnheit und gebräuche.

Erstlich. wan sich zuetrüege daß ein angeseßener underthonn alda mit ainem andern, er seie angesessen oder nicht, in grein- oder raufhändln geräthete und er seinem widersacher zu entgehen in sein hauß kommete, hat der widersacher nicht macht ihme dahin nachzukommen sondern sich des ordentlichen gerichts zu betragen. wolte er ihme aber mit gerechter hand nachsetzen und käme under den tachtropfen, so ist er verfallen dem gericht zum wandl sechs schilling zween pfenning. überfüele er ihne aber im hauß, so ist er der herrschaft verfallen in fünf pfund pfenning.

Wan ein ubelthätter und malefizische persohn, es seie mann oder weib, im aignen betretten wurde, solle dieselbige durch das gericht gefänglich eingezogen, der herrschaft ihro hochfreiherrlichen gnaden von Hilleprandt etc. angezaigt und biß auf den dritten tag also erhalten werden. inzwischen aber solle der richter es dem landgericht auf der Schwechat ansagen und zu wissen thuen lassen, daß sie den ibelthätter zwischen angezaigten dreien tägen wie er mit gürtl umbfangen ibernehmen. kamme aber der landrichter nach solcher erinderung nicht und die zeit wäre verstrichen, so solle der richter am dritten tag den thätter nemmen und für das dorf auf das gemörk bei denen gottesäckern führen, dem landrichter alda dreimahl ruefen und den ibelthäter zu ibernehmen begehren. kombt er zum dritten mahl und dritten ruef nicht, so solle ihne der richter mit. einem zwürnsfaden an den marchstain bünden. wird er ledig, so ist hierüber weder grundobrigkeit, richter oder gemain weiter nichts zu veranthworten schuldig.

Da etwan auß verhängnuß gottes im aigen ein feiersbrunst entstunde, es wäre bei tag oder nacht, so solle alsobald das geschrei gehört wirdt mäniglich beede mann und weib dem feüer zueilen, allerlei gefäss zum wassertragen und schöpfen mit sich bringen und iedes seinem besten vermögen nach rötten und wöhren helfen, welcher aber davon ausbleibet und auf seinem grund betretten wirdt und er dessen überwisen wurde, nach ieden hausgenossen zwaiundsibenzig pfening zum wandl verfallen. es solle auch keiner nach erlegter prunst ein frembdes gefäss so alda gebraucht und unzerbrochen bliben mit sich tragen, vill weniger verhalten. wurde aber einer betretten, der ist von ieden stuck, es seie so schlecht es wolle, zusambt der widergebung oder ergänzung desselben in zwölf pfenning straff verfallen.

Bei welchen dan ein feüer nachläßiger weiße oder auß unachtsambkeit auskämme und iber den rauchfang oder das tach ausschluge und wider gedämpfet wurde, der ist der herrschaft fünf gulden straff zu bezahlen schuldig.

Es geschicht auch daß in solcher feuersnoth sonderlich die jenigen die sich der gefahr zu besorgen haben ihr güetl, alß fahrende haab und anders, bisweilen auf die gassen, in die gärten, höff oder auf das veld und dergleichen ohrt feuers halber flehen und austragen lassen und oftmahls, da es ihnen gleich von feier sicher, von bösen leüten entführet oder endtragen wirdt. da nun dergleichen ainer, er seie man oder weib, der solches was ihme nicht zuegehöret fräventlich an sich ziehen oder etwas davon entwendent betretten wurde, der solle gefänglich eingezogen und gegen ihne ohne mittl alß gegen einen der dem anderen auß seiner besten verwahrung etwas endfrembdet hette verfaren werden.

Zu verhüetung aber allerlei dergleichen gefahr, schaden und unheil sollen richter und geschworne sonderlich gedacht sein daß sie auf das wenigist des jahrs zwaimahl von hauß zu hauß die rauchfäng und feierstätt alles fleises besuchen und da sie etwas mänglhaftiges befunden dem würth oder inwohner desselben die wend- und besserung inner vierzehen tägen zu thuen mit ernst auftragen. beschicht es nit, so ist er in straff umb zwaiundsibenzig pfenning. da aber iemand anderem neben ihme desswegen gefahr und schaden endstunde, ist er ihnen densellben all- und ieden widerumben zu erstatten und abzutragen schuldig; darumben ein ieder für sich selbst dessen wahrzunehmen und vor schaden sich zu hüeten wirdt wissen.

Soll sich ein ieder befleißen einen rauchfang aufzufihren inner einer halben jahrsfrist bei sechs gulden straff, damit aller schaden des feurs (gott wolle unß gnädiglich verschönen) verhüetet werde.

Da etwan zwischen zwaien im eigen eine entpöhrung oder zwitracht sich erhiebe und ainer den andern in aigner persohn nicht widerstand thuen möchte sonderen frembder leüt hilf suchete, so sollen aller der jenigen die solchen beistand zu laisten ins aigen kommen oder in dessen dorfsgezürk betretten werden, aller ihrer wehr und was sie bei sich haben verfallen sein, und soll sich der richter mit hilf der gmainde solchen handl zu stillen und aufzuheben underfangen. der jenig aber so die leüt dahin beruefen ist von ieden sovill derselben seind sechs schilling zwai pfenning zur straff zu geben schuldig.

Da einer dem andern fräventlich oder auß muethwillen seinen wagen pflueg zaun oder holz so er auf der gassen hat bräch, umbwurf oder schaden daran thätte und zuefüegen wurde, der ist den schaden abzutragen schuldig und zum wandl verfallen zwaiundsibenzig pfenning.

Da ein prunn mänglhaft wurde, solle derselbe inner vürzechen tägen von denen so zum grund gehören zu verhüetung allerlei unraths, so beeden vüch und leüten gar leichtlich daraus entstehen möchte, gewendet, auch sonst mit allerlei nothdurften auf fürsorg einer feürsprunst oder dergleichen nothfahl versehen werden. im fahl aber auß nachlässigkeit ein schaden geschäche, seind solchen die so zum grund gehören abzutragen schuldig. auch solle ainige unsäuberkeit weder auf die gassen noch zu denen prünenausmässen, kein aaß aschen federn oder dergleichen unlust nicht ausgeschittet, auch auß denen trochen oder gränten (so bei denen prünen stehen), daraus dan nichts anders alß lauter unhail zu besorgen.
nichts gewaschen werden. wer darwider handln und betretten wirdt, der solle umb zwölf pfenning gestrafft werden.

Solle keiner die umb wasser oder sonsten auf das veld gehen durch der herrschaft hoff oder durch eingezäunte ohrt einen andern weeg machen, vill weniger zäun oder spelten außbrechen, sonderen durch die Prungassen
(so der ordinari weeg ist) gehen bei straff aines reichsthallers.

Welcher mit verbottenen wöhren, alß pixen schwert spüess haggen armbrusten stain und dergleichen, auch auf der gassen betretten wirdt, ist verfallen zwaiundsibenzig pfenning; schlagt er aber oder würft damit, dem gericht zur straff fünf gulden, und da er ainem damit under die tachtropfen käme sechs schilling zwai pfenning, kämme er aber mit dergleichen wöhren ohngefehr in ein würthshauß oder leütgebhauß zwölf pfenning zu geben schuldig sein.

Fienge einer einen muethwüllen im leutgebhauß an und wurfe oder schlueg mit einer kandl oder asach, der ist nach ieden wurf oder schlag in zwaiundsibenzig pfenning straff verfallen, und soferne er das asach zerschlüeg solches dem würth zu bezallen, füegt er aber einem menschen schaden zue darumben wie recht ist zu stehen schuldig.

Es soll sich auch niemand weder aus- noch inwohner ausser der raisenden persohnen (welche iber nacht herberg begehren) sommer- oder wünterszeiten in gemelten leütgebhauß iber 9 uhr abends nicht befünden lassen; im fahl aber ain oder der andere hierwider thuen und betretten wurde, der herrschaft in ain gulden straff verfahlen sein solle.

Nicht weniger solle sich bei nächtlicher weile keiner bezechter weise auf der gassen befünden noch sich mit juchzen oder fluchen hören lassen, auch sonsten keinen unwillen und dergleichen tumult anfangen; und da einer hierwider betretten wurde, der solle nach ungnadt in der gefängnus mit wasser und brodt oder gegen erlegung zwai gulden geld abgestraffet werden. und sollen sonderlichen in disen und obstehenden puncten richter und geschworne ihre fleissige obsicht und obacht haben.

Die verfridigung so ein nachbahr dem andern schuldig solle zu rechter zeit beschehen und in denen höffen eine nebenwand bei einer clafter hoch gemacht werden. were aber einer oder der andere hierinen nachlässig und seinem nachbahrn geschäche schadt dardurch, ist er ihme denselben abzutragen und noch darzue zur straff dem gericht zwaiundsibenzig pfenning zu geben schuldig.

Waß wein- und getraidmaaß betrifft, solle solches gerecht und der korn- und haabermezen der landmäässerei gleich sein, sollen dieselbe auch auf begebende nottdurft zu Wienn im banco gebräuchiger massen zimmendt werden. und solche maass solle ein dorfrichter iederzeit bei sich haben, und der darnach kaufen oder verkaufen will mag ihne daselbst entlehnen, doch alsobald wider iberantworten. verhielte ihne aber einer iber die zeit und der richter lüesse solchen abfodern, ist derselbe alß oft. es beschicht iedesmahls in zwölf pfenning straff verfallen. und ist einem ieden ausser disem maass so der richter hat andere zu halten oder zu gebrauchen verbotten. wurde dariber einer mit falschheit betretten, der solle von der obrigkeit mit ungnadt gestraffet werden.

Die gmain solle einen bestelten halter für den sie ihr vüch treibet haben. were aber under ihnen ainer der sein vüch absöndern oder für sich selbst halten wolte, oder daß ihme sonsten ein unhail under sein vüch käme welches er nothwendig zu verhüetung anderer leüt schaden absonderlich halten müeste, so solle er darzue seine aigne leüt haben, und ein weeg wie den andern weiter nicht alß auf der gmainwaid zu halten macht haben. tribe er aber anderstwohin und geschäche ein oder dem andern durch sein vüch schaden, so hat ihme der deme der schadt geschehen all sein vüch zu pfänden macht und er den schaden abzutragen, dem richter aber gebihret von iedem haubt zwölf pfenning.

Es soll auch keiner seine roß oxen küe oder anders kleines vüch wie ob gehört nicht auf die waid treiben, er habe dan einen aignen menschen darbei, damit solches vüch nicht under die traider kommet oder andere schäden thuet. wurde nun einer oder der andere hieriber betretten werden, das einem durch sein vüch bei tag oder nacht schaden beschehen, solle er nicht allein dem jenigen den schaden abthuen sonderen auch der obrigkeit von ieden stuck, es seie klein oder gross, vierundzwainzig pfenning straff schuldig sein.

Soll keiner nicht mehrer bei seinem hauß alß drei schaaf halten. wariber ein oder der andere erdappt wurde das er mehrer alß die bemelte drei hielte, sollen ihme die ibrigen hinweggenohmen werden und wegen des ungehorsambs von ieden stuck dreißig kreuzer zur straff geben.

Dan solle keiner sein vüch, es seie klein oder gross, auf der herrschaft grund treiben und waiden; so ein oder des andern vüch erdappet wurde, solches in den pfandstall geführet und für iedes stuck vier schilling zur straff der obrigkeit erlegt werden.

Solle keiner kein ganß halten, weilen es ein vüch so nur zu schaden der herrschaft und der ganzen gmain ist. im fahl aber ein oder der andere in seinem hauß dergleichen zu halten begehrte, solle es nicht verbotten sein; hingegen so es auf wüsen, äckern oder in veldern erdappt werden, solle der jenige deme es zuegehört von ieder ganß gestraffet werden umb ain schilling.

Es solle auch keiner kein tauben, es seie stuben- oder flugtauben halten. wer darüber erfunden wirdt, solle gestrafft werden per ain gulden und die tauben ihme weggenommen und der herrschaft haimbfahlen.

Welcher wegen erbschaft etwas fürzutragen oder zu klagen hat, der mag es zur zeit da das pandättung besessen und gehalten wirdt ohne alles fürbott thuen, aber ausser dessen mueß cleger den jenigen zu deme er sprüch zu haben vermainet drei täg zuvor ordentlich verkünden und fürbieten lassen. thätte er das nicht, so ist ihme der andere zu selber zeit zu erscheinen und zu anthworten nicht schuldig.

Wan ein weib etwas von ligenden gründen, es wäre haus äcker wüsen weingarten oder was es wolle. einem andern ohne vorwissen und bewilligung ihres manns verkauft- und hingebete, so mag der mann, da ihme der kauf nicht gefällig, solch verkauftes guet mit zwölf pfenning von disem so es erkauft hat widerumben abledigen und freien und ist ihme der käufer den grund gegen erlegung des aufgewenden unkosten und der berirten zwelf pfenning zu raumen und abzutretten schuldig.

Da ein unbescheidenes weib einen mann oder anders weib mit verbotten ehrnrührigen worten antastet und verletzet und es wurde bewisen, so solle ihr der richter die füdl oder geigen wie mans nennet an den halß hängen und von seinen hauß auß von obern biß zu den undern ohrt des dorfs und hernach andern zum exempl widerumben in sein hauß führen lassen.

Da einer dem andern zum vertruß oder feundschaft halber obstpäumb oder sonst junge päumb ausgrabet, abhacket oder muethwillig verderbete, der ist verfallen sechs schülling zween pfenning. desgleichen da einem oder dem andern von einem nachbahren entweder durch ihne selbst oder durch dessen leüt im obst- oder paumbgarten bei dem hauß oder anderstwo mit abreiss- oder sonst verderbung desselben schaden gescheche und iemand desswegen betretten wurde, der oder dieselben sollen ohne alle verschonung in die prechl gespant oder der herrschaft straff erlegen drei gulden.

Zur zeit deß schnidts und ärnt solle von denen beständlern odrr angedingten tagwerchern so umb den lohn schneiden ainige garb vom veld nicht heimbgetragen werden bei straff sechs schilling zwai pfenning. da auch iemand betretten wurde der vor tags oder ave Mariae-zeit auf dem veld etwas zusammen truege und einführete, der solle, weilen es verdächtig, hart gestrafft werden.

Wan ainer dem andern mit der mistfuhr über seinen angepauten acker fuhre und thätte ihme alda schaden, der ist ihme solchen abzuthuen und noch dem gericht zur straff von ieder fahrt zwölf pfenning zu geben schuldig.

Wurde einer firsetzlich ainen waaßenrain so die äcker underschaidet ihme zu nuz umbwerfen und zu seinen grund wenden dardurch seinem nächsten dasselbige abzuziehen, der ist zur straff verfallen zwaiundsibenzig pfenning und dem nachbahrn das entzogene erdreich zu erstatten und sich mit ihme zu vergleichen schuldig. ackert- oder grabete einer einen marchstain muethwilliger weise aus, der ist in der straff der obrigkeit umb zwaiundsibenzig pfenning.

Wan in kauf- und verkaufung tausch wexel und dergleichen der behausten güeter und überlend wegen zwischen denen underthonnen und andern sich veränderungen zuetragen, solle solches alles mit der obrigkeit oder in abwesenheit solcher derselben pflegers und des dorfsrichters vorwissen und einwilligung beschechen. so ist auch der kaufer schuldig alßbald sambt dem verkaufer oder genuegsamber aufsandung von ihme sich zum grundbuech zu stellen umb die gwöhrverleihung zu begehren. thätte er das nicht und solches der käufer länger alß bis auf die erste dienstzeit oder übers jahr anstehen liess, ist er in der grundobrigkeit straff. die mechte auf die dritte citation und begehrn aber nieht erfolgenden gehorsamb alsdan mit ordentlicher schätzung den grund gar einziehen, massen solches von alters herkommen und landsgebräuchig ist. so seind auch beede der käufer und verkäufer der herrschaft von gulden des kaufschillings, so hoch sich die summa erstrecket, drei kreuzer (so oft es zur veränderung kommet) gwöhrgeld, von behausten güetern 1 fl. 30 kr., von überländen 1 fl., ein- und ausschreibgeld von ieder persohn 6, dan von dem gwöhrauszug 15 kr., wie nicht weniger wo auf ein grund ein satz begehrt wirdt, so hoch sich die summa erströcket, von gulden auch ain kreuzer, die ausländer aber das zechende pfund zu raichen schuldig.

Solle auch ein iedweder der seine gründe versetzet. hat solche inner 16 wochen auslösen, ansonst solle der grund, wan es der herrschaft beliebig ist, umb das was er versetzet ist auszulesen, oder deme der darauf gelihen hat bleiben; und der ins könftige einen grund versetzen wolte, sich allezeit vorhero bei der herrschaft anmelden und die verwilligung auswürken, ansonsten solle der so ihme darauf gelihen gefähret sein und sein geld umbsonst. ausgelihen haben.

Da auch ein oder der andere underthon sein hauß muethwillig oder auß bosheit der herrschaft zu einem schimpf failspricht oder haimbsagt, es geschicht nüechter oder trunkner weise. dem solle ein stock in die hand gegeben und mit lähren händen mit weib und künd von der herrschaft hinweck geschafft werden, seine wiirthschaft und vermögen aber solle ordentlich durch richter und geschworne geschätzet und darnach von der herrschaft aus verkaufet werden, der halbete theil dem gottshauß, der andere halbe theil aber der herrschaft anheimb fallen.

Sobald ein underthonn oder ein weib under der Velmer jurisdiction zeitlichen todts ableibet, solle nebst dem herrschaftlichen pfleger der dorfrichter und zween seiner gerichtsgeschwornen nach gelegenheit der sachen alsobald die spör über des abgeleibten verlassenschaft fürnemmen, es seind gleich gevogt- oder ungevogte erben zum guet verhanden oder nicht, hernach den befund der obrigkeit anzaigen und fernern beschaid erwarten. ingleichen sollen die inventaria verträg abthail- und schätzzettl auch geburtsbrüef und dergleichen schrüftliche nottdurften nirgends anderstwo. alß bei der ordentlichen obrigkeit zu Velmb aufgerichtet und geförtiget werden.

Wan der richter eines gemain anligen halber oder auß bevelch der obrigkeit die gmain fodern liess und einer blibe ungehorsamblich aussen, der solle so oft es beschicht umb zwölf pfenning gestraffet werden.

Dan solle keiner außbleiben wan man das pändattungsbüechel ablesen werde, bei straff ain gulden dreißig kreüzer.

Sollen auch die underthonnen samentlich den schuldigen dienst der herrschaft iedesmahls zur bestimbten zeit des jahrs, alß Michaeli, ordentlich richtig machen und erlegen. da ainer oder der andere aber mit demselben saumbig sein und solchen nicht erlegen wurde, solle der oder dieselben iedes jahrs neben endrichtung solch schuldigen diensts in ain virtl reichsthaller straff zum wandl dem landsbrauch nach verfallen und zu bezahlen schuldig sein.

Wurde ein gottslästerer der mit gott und seinen leüten fluchet gehöret und betretten, der solle erstlich umb zwaiundsibenzig pfenning, thuet er aber darüber mehr, doppelt, und hernach nach allen ungnaden der obrigkeit gestrafft werden.

Der jenige welcher im leütgeb- oder in seinen aignen hauß sich wurde understehen gegen den pfleger, richter oder geschwornen ainen sich zu setzen oder zu schlagen, solle zur straff in eisen und panden sechs wochen straffmässig sein und alle nacht in kotter mit den eisen an den füessen gelegt werden. der aber in einer ambtsstuben oder gerichtshauß sich vergriffe, solle doppelt gestraffet werden.

Hingegen sollen sich auch pfleger, richter und geschworne nicht mit ainem ieden so gemain machen, es seie im leütgebhauß oder anderwertig, damit niemand uhrsach habe sich an ihnen zu vergreifen, sondern iederzeit der herrschaft authoritet und das aufhabende ambt beobachtet werde.

Welches in unzucht und ehebruch ergriffen wurde, es seie mann oder weibspersohn, die solle an leib und guet nach willen und erkantnus der obrigkeit gestrafft werden.

Item, keiner solle einen frembten über nacht beherbergen, er habe ihne dan dem richter angesagt, damit nicht böse leüt alda aufgehalten oder sonst allerlei schädliche krankheiten (darvor unß der allmächtige gnädiglich behüeten wolle) in das dorf geziglet werden.

Im fahl gott der almächtige daß land mit einer abscheuchlichen krankheit straffen möchte (welches er unß gnädiglich verschonen wolle), solle sich ein iedweder underthonn wie auch pürgknecht oder inleüt welche würklich verhanden sein hüeten keinen frembden zu beherbergen weder nachtläger zu geben, auch die jenigen so mit schündl hereinfahren in kein hauß oder würthshäuser hineinfahren sondern auf dem freien blatz abladen zu lassen, so auch in keinem würthshauß einzukeren oder darinen zu trünken verstatten, bei höchster straff selbe von grund und poden weckzujagen und daß ihr hauß und hoff der herrschaft anheimbfahlen solle.

Wer einen innmann oder ein inweib in sein hauß einnimbet, der solle dem richter inner drei tagen gewislich solches anzeügen und fürstellen. wo er das nicht thuet, solle er hierumben gestrafft und daß innvolk darzue hinweggeschafft werden.

Es sollen auch jährlichen und allwegen umb neuen jahrs zeit die verhandene waisen, es seien manns- oder weibspersohnen, durch den rüchter und geschworne für die herrschaft gestellet und sie ohne deroselben vorwissen nicht verheirathet noch weniger an andere ohrt zu dienen verdinget werden.

Kürchen-, gmain- und waißenraitungen. solle jährlichen der richter geschworne kürchenpröbst gerhaben und andere so dabei interessirt, all ihres einnehm- und ausgebens halber in der herrschaft gegenwarth auf einen gewissen tag, welchen die herrschaft ihnen etliche täg zuvor benennen wirdt, ehrbahre raitungen thuen.

Da auch künftig ain oder der andere betretten wurde welcher in der herrschaft vischwasser, päch oder teücht, es seie nun wo es wolle, mit der fischwaat, pern oder sonsten zu fischen und zu krebsen sich understunde, es wären jung- oder alte persohnen, demselben solle nicht allein solcher gezeüg alsobalden hinweggenommen sondern er solle auch noch darzue an leib und guet unverschont oder gegen erlegung ain reichsthaller geld gestraffet werden. im fahl aber einer oder der andere zu anderten mahl erdappt werden wirdt, solle er mit eisen und banden gestrafft werden. ist es aber ein jung, so solle er von seinen eltern gestrichen werden in beisein des pflegers.

Desgleichen und im fahl auch ein oder der andere underthann, derselben weiber, künder oder dienstpotten erfahren oder betretten wurden welche sich (wie eine zeit hero beschehen) entweders beim tag oder nächtlicher weile in der herrschaft hoff- oder wurzgärten durch die zäun, über die planken oder sonsten, umb willen daß obst und anders heimblich zu eintragen, begeben wurde, derselbe underthonn solle umb zwaiundsibenzig pfenning und dessen dienstbothen noch darzue an leib gestraffet werden.

Wer einen gewalt anthuet in der herrschaft grund oder seiner mihl, der solle gestrafft sein umb zechen gulden.

Dan solle keiner ein hei über feld erkaufen und in den kaiserlichen hoffstadl hinwider verkaufen, wie dan solches auf das höchste von herrschaftswegen verbotten sein solle. im fahl nun ain oder der andere hierüber erdappt werden, so solle nicht allein das hei der herrschaft verfallen sondern auch der übertretter wegen des ungehorsamb und violirung des gebotts funfzechen gulden straff zu geben schuldig sein.

Alle die jenigen die nacher Wienn fahren an wochenmärkten, sollen sich bei der herrschaft oder pfleger und richter anmelden, bei vier schilling straff welcher sich nit anmeldet.

Dan solle keiner eine weite landfuehr aufnemmen, weilen der herrschaft robbath dardurch versaumbet wirdt, bei vier gulden straff.

Ingleichen solle kein underthon zwai hauser im aigen haben. wo ein oder der andere hierinen begriffen, der solle noch acht monnath frist haben eines davon fail zu sprechen, sonst wurde die herrschaft wegen des ungehorsambs eingreifen und den failspruch thuen.

Alle die jennige so oede hauser oder überlendgründ haben sollen solche erpauen, sonst sollen dieselbe der kürchen haimbfallen.

Die straffen die durch den richter von der gmain und denen hievor gemerkten pöenfahlen eingebracht werden, solle er der herrschaft verrechnen und einhändigen. im fahl aber der richter solche verschweigen, solle er doppelt sovill bezallen alß die straffen austragen.

Da ein kauf umb ein hauß wüßen acker weingarten oder etwas solches zwischen zwaien beschlossen wurde und ain oder der andere thail denselben hernach nicht laisten wolte, so solle er der herrschaft den reukauf ain gulden zu erlegen schuldig sein.

Herrschaft
Velm
Landgericht
Schwechat
Herkunft / Fundort
Velm | BH: Wien - Umgebung | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1725 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 419-428, Nr. 78 (Edition).

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