Pontätung oder freiheit der gmain Gerrstorff betreffent, so mit rain und stain beschriben, ingleichen der nachbahren ihr gerechtigkeit so allezeit an st. Philipi und Jacobi tag von jahr zu jahr gehalten wird.
Der erste rainstain hebt sich an zu Gerrstorff bei des Engelmayr marchstain, von des Englmayr marchstain auf dem Minechstain, von dem Minechstain auf Derrflinger gemerk, auf Wilndorffer gemerk, von Wilndorffer gemerk auf Würfflinger gemerk, von Würfflinger gemerk wider auf des Engelmayr marchstain. wann nun also in erst bemelten rainen ein und anderer handel vorkommet, hat die herrschafft Gerrstorff dem wandl nach der lantgrichtsordnung einzubringen. absonderlich aber, da eine malefizpersohn in diser obbemelten freiheit und burkfriet einkommete oder befunden wurde, dem soll die herrschaft Gerrstorff annehmen und drei tag in ihrer verwahrung behalten und alßdann der herrschaft Stahrnberg zu wißen machen, und soll der herr zu Gerrstorff biß zu dem blutstain ihme maleficanten bei Urschendorff liffern, alßdann der herrschaft Stahrenberg ibergeben.
Betreffent deß herrn zu Gerrstorff und nachbahren gerechtigkeit, seind folgende stuck:
1. Ob sich zuetrieg daß ein unehrbahrer mann oder maleficant der dem lantgricht durch mißethatt seines leibs verfahlen ist und auf's herrn burkfridt gefunden wird, dem soll der herr annehmen und drei tag behalten, alßdann ihme maleficanten nacher Urschendorff biß zum blutstain führen laßen und der herrschaft Stahrnberg ibergeben.
2. Ob sich zuetrieg daß einer in des herrn freiheit und dorf handl anhebt, er seie von adel oder ein gemeiner mann, es gescheche wie es sein kan, so wird er nach beschaffenheit der sach von dem herrn des burgfriet gestraffet.
3. Item, wann einer dem herrn des burkfridt oder seinem nachbahren einen rainstain zum schadten außgrabet oder außackern wollet, der soll nach der lantgrichtsordnung gestraffet werden. so es aber ungefähr durch das vieh solte geschechen sein, so mag er sich mit seinem nachbahren vergleichen und dem stain an sein voriges orth setzen, doch seiner ehren unentgolten.
4. Hat die herrschafft die gerechtigkeit zwei theil zechend einführen zu laßen, mithin der paur schuldig ist dem zechend anzuzeigen, auch ohne vorwißen des zechendherrn nichts weckführen darf. da er aber erdappet wird daß ein kernl nach hauß geführt ist worden, alßdann ist er dem herrn der zechend sambt roß und wagen verfahlen.
5. Ist ein ieder haußgeseßner alhier dem herrn die hannen und hiener auch air jährlich zu geben schuldig.
6. Soll ein iedweter zur grundbuchszeit sein hauß- und iberläntdienst bei wandlstraff fleißig richten.
7. Sollen zu rechter zeit die zaun gemacht werden. da es aber nicht gescheche und dardurch von einem menschen oder s. v. viech ein schaden gemacht wurde, es seie ein pflanzsteig oder anderer zaun, so ist die gewöhnliche straff der herrschaft verfahlen.
8. Ingleichen wan einer oder eine von dennen zaunen holz hinweg trieg, ist gleichfahls die gewehnliche straff verfahlen.
9. Sollen die Würfflinger daß waßer so von Wirfflach rinnet zu nutz und notthurft des schloß Gerrstorff und der nachbahrschaft rinnen laßen.
10. Hat der herr zu Gerrstorff und seine unterthannen eine freie gmain zu halten, nemblich s. v. kie und roß. so aber einer ein unnütz viech halten wollet dardurch dem herrn und der gmain ein schaden geschechete, so ist die gewehnliche straff verfahlen.
11. Mithin soll auch kein paur iber zwei nutze roß und ain fühl, ein hauer aber iber ein roß und ain fühl nit haben, und sollen auch ihre roß gespanter an die halt laßen; wo aber nit, so ist der halter nicht schuldig auf die ungespante roß zu schawen. und wan also von einem ungespanten roß einem ein schaden zuegefügt wurde, so ist solchen schaden nicht der halter sondern dem das roß zukeret dem schaden gutt zu machen schuldig.
12. Wann eine in einer wüßen oder trait graßen gefunden wird, ist sie zu straffen.
13. Ingleichen wann einer seinen nachbahren zu nachend mit dem ackern kam, so ist er umb sechß gulden zu straffen.
14. Hat der herr zu Gerrstorff hinter dem mairhoff ein freies schenkhauß zum leitgeben, iedoch daß ungeld muß der herrschaft Stahrenberg jährlich entrichtet werden.
15. Sollen alle quatemberszeit von richter und geschwornen die feurstätt fleißig besuchet werden.
Letztlichen solle ein iedweterer nachbahr bei wandlstraff zur pontätung fleißig erscheinen.
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