Pannbuch des löblichen exemten stüft Mölk incorporirten pfarr und dorfobrigkeit zu Grüllenberg.
Wür Thomas des exempten stüfts und gotteshaus zu Mölck abbt, der kaiserlichen, zu Hungarn und Böheim königlichen majestät rath, in Oesterreich unter der Enns primas und präses eines löblichen prälatenstands, würklicher verordneter und perpetuirlicher ausschuß etc. geben hiemit zu vernehmen allen und iedwederen sowohl unser incorporirten pfarr zu Grüllenberg aigenthumlichen als auch anderer obrigkaiten daselbsten wohnhaften unterthanen und inleuten unser habendes recht gerechtigkeit freiheit policei pannthättung und wandl, wie solche von alters her bei unsern stüft im brauch und übung gewesen und von iedweder unseren herrn herrn vorfahrern vor recht erkannt, bevestiget und unterschrieben worden.
Gleichwie aber zu fortführung dieses unseren rechts und zu erhaltung des gemeinen wesens wür nicht minder hierauf sorg tragen damit inberirte pannarticuln bei ihren kräften mögen erhalten werden, wobei uns auch zustehe nach erweglichen ursachen und umbständen diese zu vermehren, zu münderen oder in ander weeg zu veränderen: als haben wür besagte pannarticuln, wie sie hernach begriffen seind, mit unser tragend obrigkeitlichen gewalt vor genehm gehalten, gesezet und bestättiget, auch derwillen eigenhändig unterschrieben, mit fehrners beigefügt unsern gnädigen befelch an iedweder unsern geistlich oder weltliche anwalt und nach disen bestelten dorfrichter ernstlich darob zu sein, damit solche sowohl von allen hausinsassen und unterthanen als auch innleuten treugehorsambst beobachtet und vollzogen werden sollen; wie dan auch fehrners niemand wider diese seine pflicht und schuldigkeit zu tretten, einen straffungswürdigen zu verthätigen oder noch vill weniger deren hernach gesezten und verwürkten pann und straffen sich störrig zu widersezen hat. daran geschiehet unser gnädiger will und meinung. geben Wienn in unsern hof. (1747)
1. Nachdeme unsern stüft Mölck und einverleibten pfarr zu Grüllenberg als dorf- und vogtobrigkeit alda vermög landsfürstlichen verordnung deren verschiedenen gerechtigkeiten titl. 3 zustehet die pannthättung und wandl, kirchtagbehuet, einnehmung des standgelds, obsicht der rauchfäng, bestellung der gemein wachter, wie auch weeg und steeg, rain und stain, wait und gehülz, einquartier- und verpflegungswerk und andere dergleichen zur gmain inn- und ausser des dorfs gehörige sachen zu beobachten und in guten wesen zu erhalten, auch anderer obrigkeiten daselbst wohnende unterthanen und inleut in all diesen fahlen zu gehorsamen haben und auf verwaigerung von ihren aigenen obrigkaiten dahin sollen angehalten werden: als melden wür das recht solcher pannthättung und beruffen hierzu all und iedwedere unterthanen und inleut so in unsern dorfund vogtobrigkeitlichen freiheit zu Grüllenberg wonhaft seind. wer aber hierbei ohne erheblichen ursach oder rechtmässigen entschuldigung nicht erscheinet, hat der dorfobrigkeit zum wandl verwürket sechs schilling pfenning.
2. Es stehet alsdan ihro gnaden etc. frei bei eröffnung iedwederer pannthättung entweder selbsten vorzusizen oder hierzu benanten commissarium und anwalt zu schicken, der macht habe die freiheit zu eröffnen und kundbahr zu machen, einen neuen richter und geschworne zu sezen, ihme zu anzeug seines amts einen gerichtsstab einzuantworten und die gebührende aidspflicht aufzunehmen.
3. Gleichfahls solle iedwederer richter mit denen geschwornen sein bishero geführtes amt ablegen und auf alle hernach berührte articul red und antwort geben, wie dise unter zeit seines amts gehalten oder übertretten worden.
4. Mag alsdan ihro gnaden etc. oder abgeordnete anwalt aus dero eigenen unterthanen einen neuen richter bestellen oder den alten vor künftig bestättigen, auch demselben vier gerichtsgeschworne zugeben, die ihme richter anfänglich und sonach ganze gemeinde an aids statt auf den stab anzuloben haben.
5. Iedwederer richter solle gewalt und befelch haben mit denen ihme zugegebenen geschwornen in allen gemainsachen von der anruffenden parthei klag anzunehmen, zu urtheilen und gewissenhaftes recht zu sprechen, auch zu rainen und zu steinen, so eben zu beschauen und zu schäzen wie es die noth erfordert im felt oder dorf. wer disem widerspricht oder an seinem amt hinteret, gibt als frefler zum wandl fünf pfunt pfening; doch stehet iedwederen theil bevor, so vermeinet beschweret zu sein, die anruffung zur obrigkeit wie recht ist.
6. Klaget iemand bei den richter, hat selber daselbsten zu erlegen 3 kr., jener aber so überzeiget würd gibt dem richter und hierzu beruffenen geschwornen 3 schilling nebst deme daß er die vollziehung des gesprochenen rechts zu thuen schuldig sei.
7. So aber der richter bei gericht sizet und iemand in dessen gegenwart ungebührliche wort ausgüsset, geschrei und unfrid verursachet, hat diser im stock zu büssen. wäre es aber daß dergleichen sich mit throheworten auslüßen oder mit handhebung vergingen, ist daß ein ärgerliche thatt die der obrigkeit müsse angezeuget und nachtrücklicher bestraffet werden.
8. Wird der richter von iemand angefüchtet und belästiget so daß er eines anderen hilf begehret, die solches hören, sehen oder in ander weg nicht zu hilf kommen, verwürken zum wandl 6 ß 12 dn.
9. Wan ein richter ohne wissen der gmein oder deren ihme an die hand gesezten geschwornen etwas verhandlet, erkauft oder verkauft an gmeinsache und hernach vor herrschaft belanget wird, ist er den fehler zu verbesseren und den verursachten schaden abzutragen schuldig.
10. Auch solle diser über die gmeingelder und derlei einkünften alljährlich ein ordentliche rechnung führen, worüber nach triftigen ursachen die herrschaft als dorfobrigkeit berechtigtes einsehen, aufnahm und ratification sich vorbehaltet.
11. Die abtheilung aber deren gmein- oder commissariatsgeldern betreffend bleibe es bei verordnung daß, gleichwie gesambte häuser in einspanen, bequatirung und jagtgängen gleiche bürde tragen, auch gleiche theilung sollen zu empfangen haben; nur mit unterschait jener drei kleineren häuser so dermahlen deß Puchleitners, Schwäbels und des Achtsnit seind, denen nur iedwederen zwei trittl zu guten kommen sollen.
12. Es hat auch der richter zu erhaltung des gmeinwalds gute ordnung und sorg zu tragen daß selber über die iegleichen haus jährlich zugestandene 2 klafter brennholz und nach nothdurft erforderliches bauholz kein mehreres schlagen lasse. solle auch iedesmahl durch sich oder geschworne die zeit bestimen, das orth vorzeugen und jenes holz so geschlagen worden in augenschein nehmen und abklafteren lassen. wer hierwider thuet, gibet der herrschaft zum wandl 1 fl., dem richter aber 30 kr.
13. Wo aber iemand heimlich zum verkauf ausführet und betroffen werde, gibet dem anzeiger 30 kr. und ist das entführte holz der gmein zu ersezen schuldig, nebst deme daß solcher nach erkantnus der herrschaft am leib oder gut solle bestraffet werden. ist aber denen hausbesizern sowohl als inleuten ungewehret sich umb glaubholz umbzusehen und nach haus bringen zu können.
14. Auch will noch ferneres zugestanden werden in den gmeinwalt zu einigen beitrag des contributionals jährlich ein so anderen kollhaufen anlegen und bechbaum anhacken zu lassen, deren einkommen iedwederer richter der gmein genau verrechnen solle. gestalten aber die abführung des contributionals der herrschaft als dorfobrigkeit zu last fahlet und die erhaltung oblieget, solle richter wegen mässiger nuzung mit ihren herrschäftlichen vorgesezten pfarrer sich berathschlagen, wie in widrigen fahl andere maßregeln vorkehret und dieser articul verschärfet werden solle.
15. Die freiheit zu Grüllenberg, melden wür, erstrecke sich wie solche von alters her über ihre haus- und uberländgründe auch waldungen umbmarchet worden, welche zu erhalten jährlich einmahl umb st. Marci tag ein richter mit geschwornen, alt und jungen nachbahrn auch ihrer söhnen umbgehen, die marchstain oder baumer besichtigen, erneueren oder so merkliche veränderung geschehen zur abhelfung künftiger strittsach der herrschaft andeuten sollen.
16. Auch haben richter und geschworne weeg und steeg in guten stant zu erhalten, und so iemand wegen hinlässigkeit hierdurch schaden geschiehet die verantwortung auf sich zu nehmen.
17. Nachtwachter, feldhütter und halter aufzunehmen stehet zu einer ganzen gmein, doch daß dise in Grüllenberg auch berechtiget sein in Veitsauer weingebiirg nach iedesmahl verflossenen zwei jahren mit der gmein aldort abzuwexlen und die weinhütter zu bestellen.
18. Nicht weniger ist beeden gemeinden zu Grüllenberg und Veitsau der ausspruch gemachet daß erstere in gedachtn Veitsauer bürg, wie solches mit zaun umbfangen ist, die schäzgebühr von denen zu Grüllenberg, Neusidl und Pöllau, dan anderte von denen zu Veitsau und Kleinfeld einzunehmen berechtiget sein sollen. die unterhalt der zaun oder planken aber verbleibet beeden gemeinden wie solche von alter her abgetheilet worden.
19. Wer seine hofmarch erweiteret, die nachbahrn überzaunet, rain hinweg ackert oder stain auswürfet und hiedurch wider alles recht seine gründ erweitert, gibt zum wandl 5 pfund pfening.
20. Wer seinen nachbahrn ohne vorgegangener bschau und verwilligung überbauet, überzimmeret, fenstern oder thüren unbrauchbahr machet, hat verwürket 2 pfunt pfening und habe alles in vorigen stand zu setzen.
21. Alte gräben zu raumen ist iedwederer nach herkommen verpflichtet, neue aufzuwerfen niemand berechtiget ohne vorgegangener beschau des richters und der geschwornen. der widerstrebet, hat die auflag vollzuziehen mit 6 ß 24 dn wandl.
22. Iederman solle sich zu haus und im feld nach alter genwohnheit einfritten. der solches auf ermahnung des richters nicht vollziehet, hat zum wandl 4 ß. so aber iemand des anderen fritt zerreisset oder gahr weg traget, stellet den fritt in alten stant nebst dopelten wandl.
23. Wer viech haltet, solle das zur halt treiben oder unter besonderer aufsicht waiden. würd aber eines auf frucht tragenden grünten in unbehöriger zeit betroffen, gibet der eigenthumer vor iedes stuck den aufbringer 6 kr. und hat den verursachten schaden besonders gut zu machen. geschiehet es aber durch hinlässigkeit des halters, solle diser zu ermelter bestraffung verhalten werden.
24. All aufgebrachtes viech ist zu den richter im pfandstall zu bringen und vor iedes stuck ausleßgelt 1 ß zu bezahlen. wer aber in der zeit verweilet, dem solle dopeltes futtergeld aufgerechnet werden.
25. Frembtes viech in eigene behausung zu treiben oder da sie dort zu schaden eingeloffen wäre selbsten aufzubehalten, ist unerlaubet bei 12 ß pfening.
26. Eintrib in die wisen, sonderbahr wo grumath zu hoffen, erstrecket sich von Michaeli bis Georgii. wem hierwider schaden geschiehet oder der fritt aufgerissen würd, hat nebst den pfant besondere vergüttung iedesmahl anzuforderen 2 ß.
27. Auch solle fried und einigkeit einer gemeinde ungestöret verbleiben, niemand sein eigener richter sein. beunruhiget er seinen nachbahrn und betrittet derwillen desselben behausung oder ruffet den auf frefl heraus, hat er verwürket 3 stunt in stock zu büssen.
28. So aber iemand gahr in raufhändl verfiehle ohne das weiterer schaden geschiehet, gibt der erste schläger zur dorfobrigkeit straff 5 pfund pfening, der anderte die helfte, und sollen beede nach befundener sach mit kotter oder stock besonders gestraffet werden.
29. Niemand ist erlaubet mit gwöhr oder wörhaften sachen herzugehen bei wandl 72 dn wer aber dem anderen boßhafter weis schaden zufieget und am leib verlezet, ist die heilung auch besondere geld- und leibstraff nach erkanntnus der herrschaft schuldig. krump und lahm schlagen verwürket dem so es geschiehet fünfundsechszig pfund pfening.
30. Wer an der ehre verlezet und nicht erweiset, thuet genug mit offentlicher abbitt und daß er fünf pfund 60 dn zur straff erlege.
31. So aber die weiber iemand schänden und ärgerlichen zweitrag verursachen, haben selbe nebst der abbitt den wagstein oder füdl zu tragen.
32. Der gottloses leben führet, lästeret oder derlei böse leut bei sich aufbehaltet, würd an leib und gut bestraffet, jener aber so wissenschaft hat und nicht anzeuget gibt zum wandl fünf pfund pfening.
33. Wegen fursorg und abhaltung mehrer armen so der gemein zu last werden, sollen ohne vorwissen der dorfobrigkeit neue innleut nicht eingenohmen werden. wer hierwider thuet, erleget nebst der abschaffung zwei pfund pfening. bei todfahl derer der dorfrichter zu sperrn und die inventur vorzunehmen hat.
34. Unbekannte aber und herumziehende leut über ein nacht aufzubehalten, ist der wandl 6 ß, auch leibsträfflich, wan dise dem richter nicht angedeutet und sogleich aus dem orth gebracht werden.
35. Wer des nachbaren diensbothen, arbeiter und taglöhner heimlich abredet und in des anderen noth entziehet, verwürket den wandl mit 6 ß 2 dn, hat alsdann iemand anderen zu stellen oder den verursachten schaden zu ersezen.
36. Wer aber einen gmeindiener nachtwachter hüeter oder halter unbilliger weis beleidiget und vertreibet, verwürket nebst gleichen wandl, daß er selbsten in so lang diene wachte hütte oder halte bis daß die gmein einen andern gefähligen überkommen.
37. Auch solle strass und gassen sauber erhalten werden. wer dise mit ert holz stain oder anderen ungerath verleget, hat wandl 72 dn, der aber gahr todtes vieh dahin würft 6 ß, und ist schuldig auf erste ermahnung die sauberung zu machen.
38. Daselbst solle auch bei tag und nacht ruhe und frid verschaffet werden. wer unform treibet, geschrei anrichtet, zu fenster loset oder ungebührend in häuser einsteiget, gibt wandl 72 dn und hat mit dem stock zu büssen.
39. Richter und geschworne haben nächtlicher zeit sich öfters abzutheilen, sondernbahr in denen feiernächten die lose bursch zu zersträhen und abzuschaffen. die denen wiederstreben oder unbild anthuen, haben nebst 6 ß wandl sogleich den kotter verwürket.
40. Wer aber loser bursch und menscher zu einigen muthwillen unterschleif gebete oder andere unschuldige bei tag und nachtszeit zu luderleben führete, wird der herrschaft zu grösserer bestraffung angezeuget.
41. In ieden würth- oder schankhaus des dorfs, auch sonderlich wan spielleut erlaubet seind, solle zu winterszeit bis 9 uhr, sommer aber bis 10 uhr all unruhe abgeschaffet werden; hat iederman dem richter oder abgeschickten geschwornen zu gehorsamen oder bei widerstand den stock oder kotter auszustehen. denen aber so diss zu besorgen obliget und nicht thuen, sollen zur verantwortung angehalten werden.
42. Die obhuet der feuersgfahr gebühret nicht weniger einem richter und denen geschwornen, feuerlaiter und hägen auf offenen orth zu erhalten. haben selbe die feuerstätt, bachöfen und rauchfäng öfters zu übergehen und wo gefahr zu beförchten die abänderung anzuschaffen oder die gefährliche orth selbsten einzuschlagen. wer diesem auf erste ermahnung nicht vollzug laistet, gibt wandl zwei pfunt pfening und ist der herrschaft zu ernstlicher einsicht sogleich anzudeuten.
43. Iederman solle mit dem feuer behutsam umbgehen, und so einer mit blosser gluet oder licht auf offner gassen, in ställ oder städl betroffen wird, worunter auch in ermelten orthen das towackrauchen untersaget ist, verwürket den wandl mit 12 ß.
44. Zu dem ende solle auch das schüssen in dorf an rauchnächten, freuden- und hochzeittägen, wie dan auch sonnenwenthfeuer nächst am orth zu halten unter vorigen wandl und besonderer leibstraff unterstellig verbleiben.
45. Wan sich aber feuer ergebete, so gott verhütten wolle, hat der so hieran schuld traget zum wandl zu erlegen fünf pfunt pfening. ruffet er aber nicht umb hilf und werden hierdurch andere beschädiget, ist selber nach vermögen allen schaden abzutragen schuldig.
46. Die fischbächl alhier und wasserleit wie weit sich die freiheit erstrecket seind der herrschaft recht und eigenthum. hierinnen wer zu fischen, zu grundlen oder krebsen zu fangen unternihmet, gibt vor iedesmahl da er betroffen wird nebst leiblicher straff zum wandl drei pfund pfening. haben auch hausgesessene auf ihre kinder und dienstbotten zu sorgen, denen der versuch und unterschlaif will beigemessen, somit untersaget und bestraffet werden.
47. Böse hund sollen bei tagzeit zu haus und in ketten gehalten werden. wird iemand hierdurch beschädiget, ist der wandl ain pfund pfening nebst deme daß der ursacher die heilungsunkösten auszustehen habe.
48. In unterthanssachen und robathverrichtungen solle richter sowohl unterthanen als innleuten fruhezeitig einsagen lassen. wer hierzu saumseelig ist, später kommet oder seine arbeit nach gebühr nicht verrichtet, hat iedesmahl zu wandl einen zweiten robathstag, auch daß ihme die bishero vergünstigte robathkost solle benohmen werden.
49. Niemand aus denen pupillen kan ohne verwilligung der herrschaft in eheliche verlobnus sich einlassen bei wandl vier pfunt pfening. wer aber aus denen verwittibten auf gleiche art sich versprechen oder gahr verehelichen wurde, gibt den wandl grösser und hat nach gutbefund der herrschaft ein weiteres verfahren zu gewarthen.
50. Wer ohne wissen und verwilligung eigener herrschaft anderen zeugenschaft gibet mit untertruckung seines pettschafts, hat zum wandl drei pfund pfening; wird dagegen nach billigen umständen solches zu thun nicht verwaigeret werden.
51. Wer aber falsche zeugnus gibt umb einer sach willen die er anderst zu sein gewust, büsset an leib nach erkantnus der herrschaft.
52. Bei fürfahlenden inventuren solle ruckgelassenes gut und geld gewissenhaft angemeldet werden; will hieran zu beförderung des erbrechts gelegen sein, und hat der beschuldigte allein den ihme zugefahlenen antheil zu büssen.
53. Alle pannarticuln, wie diese nun gemeldet worden, hat ein richter zu beschwören, zu beobachten und dem sträfflichen theil vorzulegen, wie dan auch pann und straff einzubringen und der herrschaft als dorfobrigkeit einzureichen oder derselben hierüber weiteren befelch zu gewarthen, als mit deme der gemein unzerstörliche ruhe, nuzen und gerechtigkeit widerfahret und diesem zufolge treu gehorsamst nachzuleben hat.
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