Perchtoldsdorf, Bann- und Bergtaiding (18. Jh.)

Hie in und hernach beschriben vermerkt des markts Perchtoldstorf freiheit und rechten nach alten herkummen und nach innhalt der bestättbrief von den fürsten darüber gegeben, derselben brief abschrift auch hie in begrifen seind.

Vermerkt die vermeldung des markts gerechtigkeit im pandaitung und bergthaitung zu st. Bartholomes tag und st. Georgen tag.

Von erst von der freuung wegen.


Wann einer in den markt komt und freuung bedarf um erber sachen, dem soll der richter die geben unz an den dritten tag. bedarf er ihr dan lenger, so soll er die mit des richter und raths wissen und willen gewinnen und haben. kem aber einer auf die freuung und gewun ihr nicht, den mag der richter fahen und damit nach seinen verschulden handlen als recht ist.

Item, ob einem der freuung het sein feind auf der freuung nachging in gever, das er mit erbern leuten in dem markt gesessen geweisen möchte, der oder die sind dem richter ieder verfallen 5 pfund pfening oder der rechten hand.

Item, verwunden oder verlembten sie den freuunger, so sollen sie gestrafft werden nach ihrer verhandlung, als solch gesezte freuung und landsrecht ist. Desgleichen, ob ein freuunger ob der freuung droung thet und des mit erbern leuten in dem markt gesessen überweist wurde, hinz dem soll gerücht werden als zu dem der die freiung zerbricht.

Item, welcher wirth im markt zu Perchtoldstorf ain freiunger mit wissen in seim haus über 3 tag behalt, der ist dem richter nach iedem tag zu wandel verfallen 6 pfund 12 dn.

Item, es soll auch kein freiunger verpotene wehr tragen nur ein messer ainer vordern spann lang, noch ab der freiung ohn des richters wissen gehen.

Ob ein burger oder burgerin in dem markt Perchtoldstorf gesessen oder ander die häußer da haben dieselben ihre häußer bei ihrem lebtage oder an dem todtbeth schufen, die soll der richter oder amtmann derselben häußer nicht fertigen, nur allein die den dieselben haußer geschaft seind wellen die besützen oder verkaufen in jahrsfrist; tetten sie des aber nicht, so sollen dieselben das nächst jahr darnach verfallen sein 5 pfund pfening. hielten sie die aber das ander jahr so sollen sie verfallen sein zu penn zehen pfund pfening, und darnach iedes jahr soll sich die peen mehren mit 5 pfunden. und dasselb geld soll angelegt werden dem markt zu nutz.

Von ponthaidung und bergthaidung wegen.


Es mügen auch die burger, rath und gemain zu Perchtoldstorf alle jahr in ihren ponthaidung und bergthaidung an s. Bartholomes tag betrachten und fürnehmen gemainen nutz armen und reichen von ihren weingarten und weingartbaus wegen und auch ander nothdurft und gerechtigkeit des markts. das soll dan also kraft haben und dabei beleiben, als dann von alter herkommen ist, ân geverde.

Wer sein wein im markt verthun mag.


Welch in dem markt Perchtoldstorf haußer haben, ihr wein da verthun oder des markts da geniessen, die sollen mit dem markt mitleiden als gebührlich und von alter herkommen ist, ausgenommen den pfarrer spitlmaister und zechmaister mit ihren wein, doch also das dieselben nicht zu viel wein ausschenken, damit die burger ihr wein auch schenken mügen, alles ohn gefahr.

Von der gäst wein die im markt nidergelegt werden.


Daß auch die gest die weinwachs zu Perchtoldstorf haben ihr wein die in da wernt daselbst zu Perchtolldstorf niderlegen mügen und da ligen lassen und nicht verkaufen noch schenken.

Das kain marktrichter kein gesessen man fahen soll.


Das der marktrichter keinen gesessen mann zu Perchtoldstorf der 32 pfund pfening wert hat oder darüber um all erber sachen nicht fahen noch gefängnußen soll, sonder den in der marktschrann vor dem richter oder vor dem rath zu recht kommen lassen ohn gefährde.

Wer wider rath und gemain handelt.


Wer ofentlich oder heimblich wider rath und gemain handelt, das mit recht wissentlich gemacht wird, der soll nach raths rath und gelegenlheit der sachen gestraft werden, doch nach genaden.

Wie der rath jährlichen verneuert soll werden.


Daß auch jahrlich der rath verneuret werd also daß die gemain zwen aus dem alten rath und zwen aus der gemain darzu geben, die vier den ganzen gewald haben aus dem alten rath und der gemain 12 zu küßen und zu setzen zu rathmannen, doch mit unß und unser nachkommen herzogen zu Österreich wissen und willen, und die unß und denselben unsern nachkommen herzogen zu Österreich schwern getreu gehorsam und gewertig zu sein, als ihr brief von unsern vordern fürsten von Osterreich seeligen ausgangen innhalten und herkommen ist.

Das niemand frembt wein in dem markt bringen soll.


Daß auch kein gesessen mann oder frau zu Perchtoldstorf wein die nicht sein baugut sind oder von eim in dem markt gesessen gekauft hat, in dem markt nit führen noch niderlegen soll ohn wissen und willen des richter und raths. wer das darüber thet, der soll darum gestraft werden nach des raths rath.

So in ains hauß feuer auskomt das der nit fliechen soll.


In welches manns haus feuer ausköm anderen leuten zu schaden, der soll von thonnen nicht fliehen sondern helfen zu retten, und auch freuung haben unz an den dritten tag.

Die iezt genanten artikl in unsers gnädigsten herrn könig Laßlau brief all nemlich begrifen seind.

Um verhandlung in leutheusern.


Waß in leutheusern von gesessen und ungesessen verhandelt würdet, auf wes herrn gründ das im markt geschicht, das soll der marktrichter zu richten und zu strafen haben und niemands ander, doch das der richter zu vachwandel um all sach nit mehr nem dann 12 pfening und der nachrichter vier pfening.

Das niemands verbothne wehr tragen soll.


Alle verbothene wehr niemands tragen soll der im markt nicht gesessen ist noch zu bessern hat. wer aber die wieder solch gebott tregt, der sei als oft dem marktrichter zu wandel verfallen zwelf pfening.

Das kain ungeseßener kain gesessenen beklag, er zeig im sein richter.


Kain ungesessen mann im markt kain gesessen mann nicht beklagen soll, er verguiß dan das recht oder zaig sein richter, das er widerum recht gen ihm geben und nehmen will als recht ist.

Das niemands misthaufen auf die straßen leg.


Niemand misthaufen auf die strassen legen soll; und so ain das verbotten wirdet, welcher das gebott nicht achten wolt, der geb dem richter nach iedem tag als lang er den mist ligen läst seinem nachbauern zu schaden, zu wandel 12 pfening.

Von zehend und bergrecht.


Aller zehend und bergrecht soll mit der häm so zu Wienn iedes jahr gefächt wird genummen und geben werden, als von alter herkommen ist.

Wie man den weinzehend geben soll.


Es sollen auch die zehendner, wer die sein, den weinzehend nehmen. die zehend schuldig seind und ungefährlich bei sein treuen spricht das im nicht mehr sein worden seie, daran soll der zehendner sich lassen genügen und nicht verner tringen noch darum in sein keller nicht gehen, als das von alter herkommen ist.

Das man jährlich vaßzieher und weinkoster setz.


Weinkoster und vaszieher sollen jährlich gesezt werden, die dem markt schwern sollen dem armen als den reichen auch den gesten getreu und gehorsam zu sein ungefährlich. und die weinkoster von eim fueder so sie das verkaufen 12 pfening und von eim dreiling 8 pfening zu leikauf nehmen und nicht mehr, und kein gast aus dem burgfried über feld weisen und wein kaufen. theten sie aber darwieder als iezt gemelt ist, als oft seind sie dem richter zu peen verfallen von iedem vaas wein oder most 12 pfening. auch die vaaszieher ihren lohn nehmen: waß über 3 stafel ist von einem fueter 12 pfening und von einem dreiling 8 pfening, was der stafel mehr ist so nehme von ieden stafel 2 dn und nit mehr. und auswendig des burgfrieds niemands vaasziehen sollen. ob sie aber darwieder thetten, darum sollen sie nach raths rath gestraft werden.

Von der waid wegen des viechs.


Es mag auch iedermann im markt gesessen alts oder jungs viech in den forst oder auf all waid bei dem markt treiben und halten, und von einem rind oder gaiß jährlich zu s. Georgen tag der herrschaft des die waid ist geben vier pfening und von eim schaf nichts.

Von bauleuten der weingarten.


Kain innmann soll niemants bauen dan eim mann im markt gesessen. wer das darwider thet, der sei als oft dem marktrichter zu wandel 72 pfening.

Von dem lohn der bestendler.


Alle bestendler, sie sein gesessen oder ungesessen, sollen gemainen lohn geben der gesezt wird. welch das nit thetten, als oft sein die dem marktrichter zu wandel 72 pfening.

Das keiner dem andern sein arbeiter abredt.


Eß soll keiner dem andern sein arbeiter aus dem haus oder ob der mitstett abtaidingen ân seinen willen. wer das darüber thuet, der ist dem gericht. zu wandel 72 pfening.

Das niemands leskornen soll.


Eß soll niemands lößkornen dieweil zu lößen ist. wen [man] darüber begreift, der ist der weinpör die er geleskornd hat verfallen dem gericht und soll darzu nach raths rath gestraft werden.

Das niemands lößkorn in sein hauß las tragen.


Wer weinpör die lößkornd sind zu solcher verbottnen zeit, mit willen in sein haus tragen läst, der ist zu wandel dem gericht 72 pfening.

Von der rauchfang wegen das die jährlich beschaut werden.


Es sollen die rauchfang jährlich von zweien des raths mit samt den geschwornen führern beschaut werden, und wo sie prechen finden schafen zu wenden, und darnach in 14 tagen gewendt werden. wer das nicht thet, der sei dem richter zu wandel 72 pfening und iedem führer 12 pfening.

Das kein gast vor den burgern stecken noch schab kaufen soll.


Daß auch kein gast vor den burgern im markt steken noch schab darum sie zu kaufen stehen kaufen noch aus dem burgfried entgegen sollen gehen. wer das darüber thet, der ist dem marktrichter zu wandel 12 pfening.

Das niemands andern sein vich zu schaden halte.


Das iedermann sein viech klein oder groß dem andern ohn schaden halten soll. wer aber das an sein schaden findet, mag er oder sein anwalt das treiben und dem gericht antworten, das soll er thun und seins schaden davon bekommen, desgleichen der nachrichter seins wandel. mag er aber des viechs nicht treiben und dem richter antworten, wirfet oder schlägt das zu todt, er ist dem gericht und dem des das viech ist nichts schuldig.

Auf unsers genädigisten herrn königs Laßlaus brief, auch der andern fürsten von Österreich dem markt gegeben, von rath und gemain die hernach genanten stuk und articul hinfür zu einem ewigen marktrechten fürgenumen seind zu halten, als die von ihren vorfordern im markt unz an - her auch gehalten sind.

Von erst, so ain burger den andern zu todt schlägt.


Schlägt ein burger den andern im markt zu todt ohn redlich sach, so soll der den todtschlag gethan hat gerichtet werden als recht ist. mag sich aber der den mannschlag gethan hat ausredten mit sieben erbern unversprochen wohlgeleunten mannen und mit seins ains eid das der erschlagen solches an ihm versucht hat, so seie er der echt ledig. erschlug aber ainer iemands zu todt und wurd vorflichtig und thet solcher obgemelter beredung nicht, bringt in dan der richter in die echt, so mag sich der richter seines guts als viel als für 32 [pfund] pfening unterwinden für seine wandel und nicht mehr.

Wie sich ainer um sach die an die echt gehen bereden mag.


Will sich iemands bereden um wunden oder ander sach die an die echt geht, der soll und mag das thun selbstechter die erber und wohlgeleunten leut sind. mit den und sein ains aid bered sein unschuld und sei auch ledig.

Um lem- und schemwunden.


Wer einem lem- oder schemwunden thut, der geb dem richter für iede lem- oder schemwunden 2 pfund pfening und kum an des wunden willen um sein schaden. het er aber nit gut, so werde gebessert nach raths rath.

Wie einer klagen soll um einen todschlag.


Wer klagen will um einen todtschlag, thut das ein mann, der soll selbander schwören bei ihren aufgerekten aiden das sie weder durch neid, haß noch feindschaft auf niemands andern dan auf den rechten schuldigen klagen wellen. ist aber ein frau klagend, so sollen solch bestett zwen ihr freund thuen als vor gemelt ist. ist es aber ein armer mann oder frau und mügen solcher zeugnus nicht gehaben, soll sich der richter genügen lassen an ier ains aid.

Ob ain burger dem andern ein glid abschlägt.


Ob ain burger dem andern ain hand ein fueß ain aug die naß oder ein ander glid abschlug, der geb dem richter 10 pfund pfening und dem der den schaden hat als viel. hat aber er der pfening nicht, der richter richt hinz im als recht ist: hand für hand, fues für fues. aug für aug.

Von maulschlägen.


Schlägt einer einem ain maulschlag mit flacher hand, der ist dem richter zu wandel fünf pfund. schlägt er aber mit der faust, so geb er dem richter zu wandel ain pfund pfening und kom an des geschlagenen willen. schlug aber ein burger seinen knecht oder sonst einen leuchtfertigen mann ainen maulschlag oder mit steken oder knittel und bewert das er das woll um in verschuldet het, es sei in worten oder werken, er ist dem gericht noch ihm darum nichts schuldig.

Das eines ieden burgers hauß sein vesten und sicher wohnung sei.


Eß soll auch ein ieden burgers hauß sein vest sicher wohnung und zuflucht sein im und den seinigen und einem ieglichen der darein fleucht, vor seinem feind gesichert sein. wurt aber ein burger, die sein oder wer zu im fluch von iemands mit kainerlei wehr bogen armbprusten und andere wehr an seiner behaußung in gefähr angrifen und ist der der solch heimsuchung thuet ain gesessener mann, der geb dem richter 10 pfund und dem markt zu nutz als viel; hat er aber nicht behaußung noch geld, man schlag im die rechte hand ab. verwundet oder schlegt er iemands in des burgers behaußung in solcher heimsuchung, darum wert er sich der that in schlägen oder stossen, oder ob sich der sein setzen und den burger in seiner behausung angstigen wolt, verwund oder schlägt in der burger zu todt und beweist der burger mit zwei erbern gesessen mannen das er sich seines leibs noth haben miessen wehren, er ist dem gericht darum nichts schuldig.

So einer in der nacht in eins hauß heimlich begrifen wird.


Wird auch einer in der nacht in ains burger haus heimlich begrifen und will nicht antworten um was sach er darein kommen sei und sich der wirt gevers hinz im verstunde, den soll er fahen und den dem gericht antworten. wolt er sich aber sein setzen, schlägt er oder sein anwald in zu todt, sie seind darum niemands nichts schuldig.

Das niemands eim an seiner behausung loßen soll.


Wer lost an dem fenster, begreift in der burger, schlägt oder sticht heraus in zu todt, er ist niemands darum verfallen. wird er aber gemelt und beruft, so ist er dem gericht 72 pfening verfallen.

Ob ein wirth um seinen hofzünß pfenten mag.


Eß mag sich ein würth um sein hofzünß wol pfenten der ihm versessen ist, aler um kein ander geldschuld der man ân laugan ist ân gerichts willen nicht pfänten.

Von nothzwingung frauen oder jungfrauen.


Wer ein magd oder weib nothzwingt oder hinzuecht wider ihren willen und bewert das sie geschrien hab ihner vierzehen tagen das sie nothzwungen sei und bezeugt das mit zwen erbern männern oder komt mit zerrissenen gewand oder zerstrobleten haar für gericht, ... hat sie aber solche weisung nicht, so bered sich mit sein ains ait auf dem heiligthum gen den sie klagt das er ihr ihren mothum oder ehr über ihren willen genumen hat, daran sei zu recht genug. und werd auch der der solch nothzwingung gethan hat gebüsset mit dem haubt. ist aber dieselb magd oder weib gesezt in freie wahl und ihr selbst gewalt und in vierzehen tagen nicht klagt als oben berührt ist, man soll sie darnach in keinerlei weiß verer nicht erhören.

Welchem von seinem knecht sein tochter sein schwester sein freundin oder sein dürn nothzwungen wird.


Auch welchem erbern mann sein tochter sein schwester sein nachste freundin oder dürn beschlafen oder nothzwungen [wird] an ihren ehren wieder ihren willen von seinem knecht der in seinen brod ist, der hat sein treu an seinen herrn zerprochen und soll gebüst werden mit dem haubt.

Wer mit überhur mit eines andern manns konweib begrifen wird.


Wer mit überhur mit eines andern manns kanweib würdet begrifen, was der kannmann an derselben statt in baiden thuet das soll er nicht büssen. tödtet er aber den mann und last das weib williglich leben, so ist er dem richter 32 pfund dn für einen todtschlag zu wandel verfallen. wird aber der überhurer und das weib gefangen, so soll der richter hinz in baiden richten mit eim stecken als recht ist. wirdet aber ein kanmann mit eim ledigen weib begrifen an der überhur, den soll sein pfarrer nach geistlichen rechten büssen.

Wer ainem burger oder gesessen mann im markt sein sohn, nächsten freund in abrett oder in ungehorsam bringt, der soll darum gestraft werden als der rath erfindet.

Von tieperei.


Wer an tieperei begrifen wirdet, es sei mann oder frau, jung oder alt, der soll gericht werden nach der handhaft damit er begrifen ist. entweicht aber der oder die und sie doch wohl erkennt, und begreift der richter in ihrer gewaldsam gestollens gut, des soll er siclh mit gewissen unterziehen und auch ihres guts darzu wo er darauf komen mag. dasselbig gut soll der richter in der schrann berechten als recht ist. komt dan iemands der das gestollen gut lesen wohl, das soll der richter zu lesen geben.

So einer dieb, rauber oder prener zu recht verheft.


Ob einer einem dieb, rauber oder prenner nachkumt, verhefte den im markt zu recht, den soll der richter zu recht halten und den andern zu samt im, er vergwiß dann das recht mit 32 pfund pfening: ob er dem rechten nit nachköme, das er dem gericht verfallen sei, und den er zu fängnus bracht habe sei auch ledig.

Das niemands gestollenes oder geraubtes gut kaufen soll.


Es soll auch niemand gestollens oder geraubtes gut wissentlich kaufen. wer aber des überfahren wurdet, der ist dem richter des guts verfallen und darzu zu wandel 1 pfund pfening.

Das niemands dieb, rauber noch prener behausen soll.


Wer einen dieb, rauber oder prenner behaust und wird des überweist, der ist dem richter zu wandel ein pfund pfening.

Niemands mit dieben, raubern oder prenern mitthailung hab.


Wer mitthailung und vollaist mit tieben, raubern oder prennern hat, wo die überfahrn werden, hinz dem soll gericht werden zu gleicher weis als hinz in selbs und als recht ist.

Wer um todschlag oder [ander] sach in die echt komt.


Wer in die ächt komt mit recht um todtschlag dieberei raub straßraub prand falsch oder um weu er in die ächt komt, wiederfert dem ichts laids von seinen feinden oder ander iemands dieweil er in der ächt ist, der ist niemands nichts darum belieben. man soll auch niemands in die ächt darum thuen dann um die vorbenanten stuk.

Wer bezigen werde er hab ein ächter in seim hauß.


Welcher burger oder gesessen mann bezigen wurde er hab einen ächter in seinem haus aufgehalten, der berett sich mit sein ains aid das ihm das unwissentlich sei gewessen und sei ledig. thete er aber das nicht, so geb er dem richter 10 pfund pfening. hat aber er der pfening nicht, so schlag man ihm die rechte hand ab.

Das der richter ainem tiep rauber mannschleg einem vorflichtigen gelder wider einen gesessen im markt nicht glaid geb.


Ist das ein manschlegkt, rauber oder dieb oder ein flichtiger gelder der wieder den markt oder einem in markt gethan hat gelait von den richter begert in dem markt zu kommen, der richter soll im keines geben ôn des klager will, ist der klager der zeit im burgfried. thuet das der richter darüber, beschiht dan dem mannschläger rauber tieb oder vorflichtigen gelder ichts laids von dem klager, er ist keiner besserung nicht schuldig.

Wan einer viech vervecht.


Wen einer dem andern ain pfert oder rind oder was von grossen viech ist vervecht, der ist dem richter nach ieglichen haubt zu fürfang 72 dn.

Wer klein vich vervecht.


Wer kleins viech vervecht, der ist dem richter zu fürfang 72 pfening nach gnaden oder nach ieglichen haubt pfening.

So ainer gewand vervecht.


Vervecht aber iemands icht gewand, das ist nach ieden büssen zu fürfang 72 pfening ob das gewand gut ist; ist es aber leicht, so steeh nach gnaden. ist es aber kleins gewand bei einander in einem binkel, das ist um das alles zu fürfang 72 dn.

Wer um all sach die an die acht gehen und um frevel im markt richten soll.


Eß soll auch um all vorgemelt sachen die die ächt berühren und auch um all frevel die im markt zu Perchtoldstorf und in dem burgfried daselbst, auf welches herrn grund die beschehen, niemands ander zu richten haben dan der marktrichter in der burger schran, ausgenommen um geldschuld die ander herren holden schuldig und der ainhellig sind oder darum wohre urkund oder kundschaft ist, die habend dieselben herrn oder ihr amtleut die über derselben ihr holden gesezt seind zu richten und genug zu thun von ihrem gut. wes aber dieselben ihr holden in laugn stehen und sich an ihren aid ziehen, dieselben sollen darum in der burger schran vor dem marktrichter fürgewendet und beklagt werden als der schrann recht [ist] ungeverlich. und sollen die die solch holden und hinderst im burgfrid haben, sie nach ihr amtleut anderer gewaldsam noch recht über die selben ihr holden nicht haben dan ihren rechten grunddienst jährlich von ihn nehmen als von alter herkommen ist, aber in steuer und in allen andern sachen sollen dieselben herrn holden und hinderst unsern genedigsten herrn dem landsfürsten gehorsam und gewärtig sein als ander sein gnaden hinderst. darum sollen und mügen sie aller gnaden und freiheiten geniessen als ander die sein mit den sie gefreuet sein, nach laut königlicher und fürstlicher brief so der markt darum hat, ungefährlich.

Das auch der marktrichter in der burger schran richten soll.


Es soll auch der marktrichter nindert alswo richten dan in der burger schran und niemands zu wandel sagen dan was das recht in der schron erfindet. wolt aber iemands die klag verschweigen, so mag der richter nach seinem wandel wohl klagen als der schrann recht ist.

Das der richter ain [nicht] gesessen man um all erber sach zu recht ausgeben soll.


Fahet der richter oder sein anwald oder nachrichter ain mann der nicht gesessen ist oder eins burgers knecht um sach die nicht den todt berühren, wil dan der burger denselben mann oder seinen knecht auf sich ausnehmen zu recht, der richter soll im den ausgeben.

Das niemand nach der büergloken auf der gaßen gehe.


Als gesezt ist die büergloken zu leuten, all keller gespert und nicht verer wein geben werden und ieder mann nach der zeit in rueh sein soll. wer nun nach solcher satzung nach der büergloken und in der nacht auf der gassen ân redlich nothdurft seins geschäfts und mit unruehe funden wird, der soll zu gerichts handen genumen und nach raths rath gestraft werden.

Das des richter diener all gefangen ân alle serung fahen und in fängnus führen sollen.


Ob des richters diener iemands fecht der sich nicht widersezt, den soll er ohn alle serung als ainen gefangen führen und in des richters haus [zu] fängnus führen und legen. schlug oder stieß er aber den gefangen, das soll nach der serung von dem richter hinz im gebüst werden als der rath erfindet. wolt aber iemands sich der fängnus wegern, mögen dan des richter diener oder sein helfer die in da fahen das bewern mit zwen erbern mannen, was sie im dan durch nothwer dunt das sollen sie gegen dem richter noch niemands büssen. wen sie auch um ehrlich that fahend, demselben sollen sie keinerlei harnisch, pfening noch gewand nicht nehmen sonder in in des richters gewer antworten mit gewissen, und wan der gefangen ledig wirdet, dem richter sein verschults wandel geben [hat] und dem nachrichter sein recht, so soll man ihm sein gevest und gut oder was man ihm genommen hat widergeben.

Es sol auch der richter ohn des klager will kein gefangen ledig laßen.


Es soll auch der richter noch nachrichter keinen gefangen ledig lassen ohn des klager willen. will der klager den gefangenen über die tag nach des markts rechten ihnen ligen lassen, so ist in der richter den gefangen nicht länger schuldig zu halten den auf den nächsten rathtag den stell [in] der richter in die schrann. komt der klager und thuet sein klag, so geschehe nach klag und antwort was recht sei. komt er aber nicht, so laß den gefangenen ledig und der klager geb dem richter zu wandel 72 pfening.

Das der richter mit seinen knechten gegen keinen burger nicht bewähren mag.


Es soll und mag auch der richter mit seinen knechten oder nachrichtern gegen kainen burger um erber sach nichts beweren noch bringen.

Um verbottene wort.


Wer unter gemainen volk, es sei frau oder mann, dem andern verbottene wort gibt, der gebe dem richter 72 dn und gewinn des klager huld. gibt aber einer oder eine ain erbern mann der ein burger und gesessen ist verbottene wort, der geb dem richter zwei pfund pfening zu wandel und gewinn des klager huld. hat es aber der pfening nicht, so werds geschlagen an den pranger; ist es aber ein weib, so trags den pokstein.

Um verbottene wort die einer ehre anrührt.


Redt ein frau oder jungfrau der andern auf ihre ehre und des wirdet überfahren, die soll darum gebessert werden nach raths rath.

Wer ein schwert oder meßer zuckt in gever.


Wer ein schwert oder messer zukt in gever, der ist dem richter zu wandel in der wochen 72 dn, aber des mitwochen so der markttag ist so ist das wandel zwei pfund pfening.

So einer verbotten wird.


Wirdet einer verbotten in der wochen, so ist das wandel 12 dn. wirdet aber einer verbotten am mitwochen unter marktzeit, so ist das wandel zweiundsibenzig pfening.

Wer gott und die heiligen schild auch vatter und mutter.


Wer gott unsern herrn schild, die werthe magd Maria, der heiligen spott oder übel gedenkt in frefel, auch vatter und mutter übel spricht, dem soll man abschneiden die zungen und hab kein urlaub sich mit keinen geld zu lösen.

Das niemands keiner burgerin noch burgers kind auf pfand leihen soll.


Es soll niemands keiner burgerin noch eins burger kind borgen noch zu borgen nehmen noch auf pfand leihen ân ihres wirths und vatters willen. wer es darüber thuet, so löse sie ihr würth oder vatter um pfening und nicht mehr.

Wer ains kaufs abgeht.


Wer eins kaufs ganz absteht, um was sachen das sei, der geb dem richter zu wandel 1 pfund 12 dn und trag sein wiedertheil sein schaden ab.

Wer falscher zeüg gewesen ist.


Wirdet iemands überwört mit ehrbahren glaubhafting mannen das er falsch zeug gewesen sei, dem soll man abschneiden die zungen oder er löß sie mit zehen pfund pfeningen und thue allen den ableg um ihren schaden die er unrechtlich überzeigt hat; und man soll in auch fürbas keiner gezeugnus mehr gestatten.

Von ablait und anlait verkaufter güter.


Wer häußer, weingarten oder ander gütter verkauft im markt, den soll sein herr noch sein anwald oder ambtmann nicht ferer nöthen noch pfrengen dann die recht ablaid 4 dn und zu anlaid 2 pfening zu nehmen und nit mehr.

Das mann noch weib ihren kindern ihren erbtheil nicht zu vergeben haben dieweil sie ungevogt seind.


Es soll und mag auch kein wittib oder wittiber ihrer kinder gut das sie anerbt ain andern mann oder weib geben dieweil die kinder zu ihren vogtbaren und beschaiden jahren nicht kommen sind, das sind knaben zu 18 jahren, und die jungfrauen dieweil sie nicht mann haben sind nicht vogtbar, sie kommen dann in kloster und thuen gehorsam oder sein bei 50 jahren alt, dann so seind sie auch gevogt.

So man oder frau ihre kinder nicht erberlich und treulich innehalten oder ihren kindern sich unnutzlich verheurathen.


Ist auch das mann oder frau nach seines gemahl abgang sich und ihre kinder erberlichen und treulichen nicht verwest und haltet oder sein kindern unnuzlich heurath, so sollen und mögen die kinder ob sie zu ihren beschaiden jahren kommen sind sich ihres erbs wohl unterwinden, ausgenommen der morgengab, die soll es behalten und bei ihm bleiben unz an sein todt und dan nach sein abgang gefallen als morgengab recht ist. haben aber die kinder ihrer beschaiden jahr nicht, so soll der rath und richter des markts dieselben kinder und all ihr gut empfehlen ihrer freund ainem der ehrbar und getreu sei und der die kinder mit ihrem leib und gut treulich beseh und innen hab.

Das kein ungevogt kind sein gut nit vergeben noch verschafen sol oder mag.


Kein kind das unter seiner freund besen stee und zu seinen beschaiden jahren nicht kommen ist, mit keinerlei glüb, lieblich noch trölich, williglich oder bezwungenlich sich seines erbs nicht mag verzeihen, verschafen noch vergeben; es köm dan in ein kloster und thue gehorsam, so mag es sich seines erbs wohl verzeihen, doch mit willen seiner nächsten freund.

So ein frembter mann im markt vor sein abgang sein gut verschaft, wie nach sein abgang damit gehandlet soll werden.


Kombt ein frembder mann in dem markt und thuet ein geschäft ehe er stirbt, soll [sein würth] des gestorben gelassen gut zuhand vor dem richter und rath ofnen. verschwig der würth des guts ichts das er überwert wird, so soll man in haben als einem tieb. hat aber der sterbend nicht geschaft, so soll der rath des todten gut behalten jahr und tag, darum: ob iemands in der zeit keme und beweist das er des sterbenden nächster erb oder sein gelder sei, dem soll man des todten guet ohn widerredt geben als viel ihm rechtlich zugebürt. komt aber niemands, so gefahl halber thail seines guts dem markt und der ander halb thail werde geben durch gottes willen seiner seel zu heil.

Was der richter von eim gerichtsbrief nehmen soll.


Von einem ieden gerichtsbrief ist man dem richter nit mehr schuldig zu geben dan 72 pfening und dem schreiber von dem brief seinen lohn.

Von zahl, waag und maaß.


Zahl, waag und maaß sollen alle zeit gerecht sein. wo man aber unrechte maaß findet oder begreifet, es sei hem mezen ellen oder welcherlei ungerechte maaß oder glat das sei, der ist dem richter zu wandel 5 pfund pfening verfallen.

Wer ungerecht traid fail hat.


Wer traid führt in dem markt und unten in den wagen nicht ist als oben uud sagt das nicht den die in kaufen und würdet des mit dem gericht uberfahren, so ist er dem richter zu wandel 6 pfund 12 pfening.

Mit was mötzen man traid meßen soll.


Waiz und gersten soll man messen mit ain waizmezen, tinkel und haabern mit eim haabermezen. wer das nit thät, der ist dem richter zu wandel 72 pfening.

Von gastgeben und fütrern.


Es soll auch ein ieder gastgeb oder fütterer an ein mezen habern nicht mehr zu gewün nehmen weder von gesten noch von burgern dann zwen pfenning. nimbt er mehr, also oft gib dem richter zu wandel zwelf pfening.

Von aller ainigung der handwerk.


Allerlei handwerch, wie die genant seind, die sollen unter einander kain ainigung haben. wer das nicht hielt, der soll nach raths rath gebessert werden.

Von den pecken.


Die semelbeken sollen zu allen zeiten pachen und dem markt füersehen das an feiertägen noch werchtagen nicht brod abgehe, und pachen zweiling pfenwert. und zu welcher zeit brod abgeht und sie doch mehl in der gewalt habend das die zwen die über sie gesezt sind mit samt des richters bothen begrifen, so ist ihr ieglicher zu penn den richter verfallen 72 pfening.

Das ein ieder böck der in dem markt komt und mit dem markt leutet freie wahl haben zu pachen als die anderen.


Von wann ein bök in den markt komt und mit dem markt leuten will, der soll freue wahl haben allen rechten kauf zu pachen und öfentlich fail haben als die andern. nehm ihr aber ainer icht schaden von der böken schuld die in dem markt seind an leib oder an gut und man das bewert gegen in vor dem richter und rathe, darum sollen sie nach raths rath gebessert werden.

Das die mitelböcken an marktägen vor den meisterböken nicht setzen sollen den kauf um den traid.


Die mittelböken sollen keinen kauf um waiz an den mitwochen machen noch setzen vor den meisterböken heimlich noch ofentlich. wer das überfahren wird, der ist dem richter zu wandl 72 pfening.

Wie die mitelböcken pachen sollen.


Es sollen die mittelböken nicht grösser pachen den nur zwailing.

Wan die böcken das brod nicht recht pachen.


Es sollen die böcken nach einem billichen preis pachen iedes jahrs und zeit als dan der traid gang hat und als in andern städten und markten im lande Österreich ihrem handwerk aufgesezt und von alter herkommen ist; ihn auch wochentlichen von den zweien die im markt über sie gesezt sind ihr brod beschaut und wo sie unrecht funden ihr brod genommen werden, halbs dem gericht und halbs den armen türftigen im spital gefallen; auch darzu dieselben böcken so sie solches ihres gewinß zu viel haben und nicht ablassen wolten, darum strafen mit der straf und buß als ihrem handwerk nach alten herkummen aufgesezt und in andern städten des lands Österreich recht ist.

Die böckenknecht so sie den maister nicht zu pachen haben sollen sie denoch den müllern ohn unterlaß der böken an den müllen arbeiten. wurd aber des von eim böken unterkommen das er überwert wird. als oft sei dem richter zu wandel zweiundsibenzig pfening.

Das iedermann brod oder alle faile ding führn und verkaufen mag.


Es mag auch iederman brod und alle faile ding in dem markt führen und verkaufen durch das ganz jahr, und ein ieder sein roß oder ochsen aussetzen ân der leut schaden, darum ist er niemands nichts schuldig noch pflichtig zu geben.

Was die müller von gesessenen leuten im markt vom malter nehmen sollen.


Ein ieglicher müllner, wer die seind und zu dem markt gehören, sollen ohn wiederrett von eim ieglichen gesessen im markt von ein mezen zu mallen nicht mehr [nehmen] dann einen helbling; malt er aber zwen oder drei mezen so nem zu mauth das zweiunddreisigste thail von 4 mezen ain achtl, von 8 mezen ein viertl, von 10 mezen ein gehauftes viertl mehl, von ein halben muth 2 viertl mehl gestrichen, von ein ganzen muth ain gestrichen mezen mehl, und allweg von ein mezen waiz oder korn ein helbling. welcher müller das nicht thät und über das mehr nimt als vor begrifen ist, als oft ist der nach ieglichen malter dem richter 72 pfening, und der müllner der von eim mezen mehr nimt dan ein helbling 12 pfening zu wandel. es soll auch kein müller in dem burgfried zu Perchtoldstorf im selbst noch den peken noch andern auswendigen des burgfrids nicht mahlen, es sein dann die burger und inwohner des markts mit ihrem malter vor gefertigt.

Das die fleischhacker zu rechter zeit ihr bänk aufthuen und fleisch hingeben.


All fleischhaker in dem markt gesessen sollen täglichen zu rechter zeit ihre fleischbänk aufthuen und fleisch mit zichten hingeben und fail haben. thätten sie das aber nicht, so sollen sie dem richter zu wandel geben als der rath erfindet.

Das ain ieder fleischhacker durch das ganz jahr an allen markttägen sein fleisch hingeben mag.


Es mag ein ieder fremter fleischhaker durch das jahr an allen marktägen im markt fail haben auf den tischen oder stöken und davon des der tisch oder stok ist geben zwen pfening und nit mehr. wer das wehren wolt und nem der gast davon icht schaden das er beweren möcht, es komme von den fleischhackern oder ihren geschepfe, darum sollen sie gebössert werden als der rath erfindet.

Ein ieder fleischhacker der sich in den markt ziecht und steuer gibt sein handwerk wohl treiben mag.


Kumbt ein frembter fleischhaker in dem markt und wil sein handwerk treiben und davon steuern als ander im markt, man soll ihm das vergunen. er soll und mag auch das treiben ohn der andern fleischhaker im markt ihrung und hindernuß ungefährlich. würdet er aber von ainem oder menigen beschwert, der oder die sollen darum gestraft werden als der rath erfindet.


Von pfinigen fleisch.


Pfinig fleisch soll kein fleischhaker, er sei im markt gesessen oder ein gast, nindert fail haben den vor den bänken auf eim tisch den er zwerchs sezen und [ein] ströbens krenzel auf sein haubt haben soll. wer das nicht thät und darüber in den bänken fail hat, so soll der richter alles das fleisch nehmen das er in der bank findet und darzu der fleischhaker gebessert werden nach raths rath.

Von den fleischhackern auf den stöcken [das] die nicht obdach sollen haben.


Auch welch fleischhaker auf den stöken fail haben, die sollen weder winter noch somer kein obtach über sich machen, es sei dann das ungewitter oder regen sei. welcher das nicht hielt, der geh dem richter als [oft er] das thuet 72 pfening zu wandel.

Das nur zwen fleischhacker gemeinschaft mit einander haben.


Es sollen auch nur zwen fleischhaker mit einander gemeinschaft haben das handwerk zu handlen und nicht mehr. wer aber das ihr mehr wären, so geb ieglicher dem richter als oft 72 pfening.

Das niemands fisch von den gästen fürkauf.


Es soll auch niemands fisch fürkaufen, sie sein grün oder gesalzen, wie die genant sein, er sei dan ganze marktzeit gestanden. wer darwider thät, der ist dem richter zu wandel 72 pfening und der fisch verfallen.

Das der richter unrecht fisch prenen lasse.


Wer fisch auf den markt bringt und fail hat die nicht gerecht seind, soll der richter nehmen und prennen lassen und noch darzu zu wandel von dem nehmen des sie gewesen sind ain pfund pfening.

Was die fischer von den fleischstöcken geben sollen.


Es sollen auch die fischer von eim fleischstok darauf sie fail haben nicht mehr geben dan ain pfening.

Das ein ieder weinschenk um sein irten pfänten mag.


Es mag auch ein ieder leutgeb um irten sein trinkmann wohl pfänten und ist darum dem richter nichts schuldig.

Das fragner noch fragnerin nit fürkaufen sollen.


Es sollen auch all fragner noch fragnerin welcherlei ain gast oder gestin in den markt bringt von ihn nit fürkaufen in der wochen noch am markttag, sunder was sie selbs dar bringen fail haben und verkaufen. wer das überwert wird, der ist dem richter zu wandel 72 pfening und darzu was er fürkauft hat verfallen dem gericht.

Von allen andern handwerkern, das die ihr handwerk nach dem nutzisten [treiben] und niemands beschwähren.


Es sollen auch all ander handwerker als schuster schneider weber binder und ander die in dem markt gesessen sind ihr handwerk nach dem nutzisten und besten treiben und handlen und darum niemands beschwähren ungeverlichen. wo sie des nicht thätten und überwert wurden, die sollen gestraft werden als der rath erfindet.

Herrschaft
Perchtoldsdorf
Landgericht
Perchtoldsdorf
Standort
Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.960 (Suppl. 2125) | Seiten: 10a-24b |
Herkunft / Fundort
Perchtoldsdorf | BH: Mödling | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1700 - 1800
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 585-602, Nr. 101 (Edition).

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