Mauer, Bann- und Bergtaiding (1730)

Pann- und bergthättung zu Maur.

1. Der sich unterstehet einen frembden schlechten wein zu erkaufen und heimlich herein zu führen, dem solle nicht allein der völlige wein sambt dem vaß weggenommen sondern noch darüber von iedem emer umb 1 reichsthaller gestrafft werden.

2. Item wird das frembde weineintragen maß- und viertlweis bei zerschlagung des geschirr das erste mall, das anderte mall bei 1 reichsthaller straff verbothen.

3. Neue paum in gebürg sollen bei straff 1 reichsthaller von iedem und wirklichem ausreissen nicht gepflanzet werden, und deßfalls soll das bergamt ein absonderlich fleissiges auge haben.

4. Das taz- und ungeld wird die herrschaft künftig nach der kaiserlichen taz- und zapfenmaßordnung selbst einbringen, aus ursache weil sich einige gegen den bestantinhaber der rechtmässigen kaiserlichen taz- und zapfenmaßordnung widerrechtlich widersetzt und nicht reichen wollen was vorgeschriben ist.

5. Der gemainwalt soll hinführo sovil möglich mit scheiterhacken verschonet und ausser des nothwendigen pauholzes nichts gehacket werden, da ohnedem abstehendes holz genuegsam zu hacken kommt.

6. Im gottesdienst erscheinen etliche entweder gar nicht oder gar saumselig, halten auch kinder und dienstbothen nicht nach christlicher schuldigkeit darzue. sollen doch bedenken daß der göttliche seegen daran hange, und künftig sowoll selbst fleissig erscheinen als auch ihre dienstbothen und kinder darzue ernstlich anhalten.

7. Das villfältige zusammenheiratten so viller junger leute soll nicht so leichterdings gestattet weniger darzue eingerathen werden, bevorab welche nicht zaigen und austruecklich beweisen können wie sie sich selbst nebst überkommenden kindern ehrlich ernähren können, widrigenfals die ibertretter aus dem orth geschafft und die darzue rathen nach herrschaftlicher willkühr gestraft werden sollen.

8. Hinführo soll kein nachbar bei 3 reichsthaller straf einen inwohner von einem andern orth her aufzunemmen befugt sein ohne daß er ihn vorhero dem richter vorgestellt und diser solchen vor tauglich befunden. der richter solle aber keinen inwohner aufzunemmen gestatten, er zaige dann daß er ain gutter arbaiter und genugsame mittel habe sich mit weib und kind ehrlich zu erhalten. da aber dises nicht observirt wurde, solle der richter zur verantwortung gezogen werden.

9. Gleichfals solle keiner einen frembden beherbergen oder unterschlaif gestatten ohne austruckliches vorwissen und erlauben des richters, wie man mit ärgernus erfahren muß daß solche welche anderstwo gewisser umstände halber nicht gelitten werden oder sich zu bleiben schämen oder aus vilen erheblichen ursachen zu bleiben nicht getrauen, alhero als gleichsam an ein zufluchtorth kommeten, so aber absolute nicht gestattet werden kann, und dises bei straff von 3 reichsthaller.

10. So ist auch mit grosser ärgernus bishero wahrgenommen worden daß im leutgeben und bei haltung der spilleute keine ainige ordnung gehalten werde sondern ganze nächt die wirthshäuser offen auch die spilleute. ganze nächt aufgespillt, wordurch forderist der jungen pursch zu villen üblen gelegenheit gemachet und zu allerhant lastern und raubereien gleichsam thüre und thore eröffnet worden. dise unordnung und daraus entstehende übl und ärgernus nun zu vermeiden sollen künftighin die wirthshäuser präcise im sommer umb 9 uhr und im winter umb 8 uhr gespöhret und die spilleut abgeschafft werden.

11. Damit aber sowoll ob diser heilsamen ordnung gehalten als sonst gute ordnung in orth iederzeit erhalten werde, solle der wachtmaister mit seinen leuten fleissig alle son- und feiertäge visitiren und hierob mit nach truck dergestalten genau halten wie im widrigen man ihn zur straff ziehen wurde, und wird anbei verordnet daß auch wexlweise 2 aus den geschwornen an sonn- und feirtägen nachts visitiren sollen.

12. Fürohin sollen die in flagranti in raufen betrettende, alle ohne unterschied, ohne annemmung einiger entschuldigung ratione publici in kotter und stock geleget und sodann, wann alles ausgenüchtet, ratione privati erst verhöret werden.

13. Die nächtlicher weil vagirenden pursch solln aufgehoben und alsogleich, so sie nicht erhöbliche ursachen beizubringen haben, in arrest gelegt werden.

14. Welcher künftig in schadhaften holzstehlen sowohl im herrschaftals gmainwalt betretten oder sonst verrathen würde, dem solle nicht allein das holz weggenommen sondern ein solcher solle beinebens aufs geringste umb 1 reichsthaller oder mit der prangerstellung und holz an hals henken gestraft werden. die inleut aber sollen über zweimalliges betretten von hier weggeschafft werden.

15. Das schiessen in oder ausser hochzeiten wird hiemit genzlichen verbothen bei hinwegnemung des gewehrs und 1 reichsthaller straffe.

16. Die weingartübergeher sollen hinführo ihr ambt fleissig beobachten und sowoll die befindente fehler und schäden als auch wo ein oder anderer nachbahr die arbeit nit zu rechter zeit verrichtet dem bergmaister anzaigen, sonsten man sie zur ersetzung anhalten würde.

17. Etliche gehen unter dem prätext der fruhmeß nach Atzgerstorff und bleiben sodann die lengste zeit ja ganze täge im wirthshaus daselbst sitzen, und dises ist ein ärgernus. und verschone sie diesesmall offentlich vor der ganzen gmain mit namen zu nennen und hoffe daß sie eß künftig unterlassen werden.

18. Die feurstätt und rauchfäng sollen alle quatember beschauet und die befindente fehler alsogleich zu bessern auferlegt, sodan ob es beschehen lengist inner 2 oder 3 tägen wider nachgesehen und der herrschaft selbst berichtet werden.

19. Keiner soll sich unterstehen das herrschaftliche hofpau einem andern zu verlassen den er nicht vorhero der herrschaft selbst oder dem inspector vorgestellet und die bewilligung erhalten. sonst aber werden alle hiemit nachtrücklichist vermahnet die hofpau mit fleis und zu gleicher zeit zu verrichten, da im widrigen die ergäbige straff nicht ausbleiben wurde.

20. Item sollen hinführo bessere und grössere leute ins herrschaftliche lesen, sonderbahr auf die weite geschicket werden, massen bishero etliche nur kinder geschicket die man entweder nicht brauchen können oder gar zurückschicken müssen.

21. Es solle hinführo keiner keinen hauer oder bürgknecht aufzunemmen befugt sein bei 5 fl. straff, den er nicht vorher dem bergmaister fürgestellt und diser ihn für tauglich befunden und gute kuntschaft hat, maßen dieses die lantsordnung erfordert und in der alten panthattung § 81 statuirt ist.

22. Ein ieder soll zu gehöriger zeit die wassergrübl ausraumen und in guten stand bringen, und nach der gräben aussteckung soll wider nachgesehen werden ob es beschehen, massen dißfals vile klagen vorkommen.

23. Der durchgang durch den herrschaftlichen mairhof und haussätzgarten wird hiemit bei straffe verbothen und werden künftighin schlösser fürgehenkt werden.

24. Im hasenjagen hat man mit verwunderung erfahren müssen daß sich ville wehrenten jagen verstecken und allein zum brodausthailen erscheinen. der künftig betretten wurd, soll einen tag mit wasser und brod büssen im kotter.

25. Diejenigen so die neuen heuser erpauet oder annoch im pauen begriffen, unerachtet daß sie noch in freijahren stehen, werden hiemit von herrschaftswegen für wirkliche nachbarn declarirt und stehen gleich andern nachbarn unter dem herrschaftlichen schutz.

26. Die eltern werden auf das allernachtrucklichste vermahnt ihre kinder beiderlei geschlechts doch zu besserer zucht und eingezogenheit auch ehrbarkeit und gottesfurcht, mit einem wort in bessere kintszucht zu halten und nicht solche freiheiten gestatten und zulassen, welche leider so viele ärgernusse nach sich ziehen, durch welche die eltern sich aller sünden theilhaftig machen und grosser verantwortung vor gott und der welt schuldig machen, da ja laider die ehrlosigkeit mit grosser frechheit und freiheit unter der ledigen pursch fast gemain worden. die eltern und ieder hausherr sollen also sowol auf ihre kinder als dienstbothen grössere sorge und obsicht tragen, auch sonderbahr die kinder von jugend auf zur ehrerbithigkeit gegen die eltern fleissig anhalten. das bekante laster soll hinführo mit offentlicher prangerstellung gestrafft, sodann die persohnen von hier hinweg geschafft werden.

27. Der kleiderpracht unter den gemeinen leuten alhier wird auch sonderbahr unter denen weibspersohnen mit silber gold seiden und teuren zeugen beobachtet. weil aber dieses erstlich wider ihren stant ist und andern theils bei disen ohnedies harten zeiten denen eltern wahrhaftig schwer fallen muß, also solle dieses hinführ vermieden bleiben und ein ieder seine kinder nach standsgebühr kleiden.

28. Die inleute alhier sollen hinführo jährlich iedes 12 täge robat gemäß der kaiserlichen lantsordnung verrichten, und zu dem ende solle der richter jährlich zum neuen jahr alle inleut auf einer lista der herrschaft einreichen. den wirklichen weinzierln aber solle allein zu denen bisherigen pottengängen eingesagt werden.

29. Hinführo solle auch kein inwohner oder weinzierl befugt sein im lesen einen kauf zu machen sondern wird ihnen allein erlaubt auf den mittern kauf so umb Martini sein wird zu handlen. der hierwider betretten würde, soll iedesmal 3 reichsthaller straff verwürkt haben.

30. Item wird allen inleuten, weinzierln und ledigen hiemit bei straff 5 fl. gänzlich verboten über diejenige pau welche sie anietzo wirklich haben ferners keinen pau, unter was prätext es immer geschehen konnte, aufzunemen sondern es sollen alle pau die nachbahrn allein aufzunemen befugt sein, welche sich hernach gleichwoll umb nöthige leute darzue bewerben werden und die inleut dingen können.

31. Item, welcher ohne erhebliche ursache nicht opfergehet, bevorab dan einer in der kirchen ist und gleichwoll nicht gehet oder sich nicht bevor bei dem richter entschuldiget, der solle das erste mall umb 1/2 pfund, das zweite mall umb 1 pfund wax und so fort dopelt zur kirchen unnachläßlich gestrafft werden.

32. Item ist vorgekommen daß sich etliche nicht scheuen sonn-, feier- oder aposteltäge schweine abzustechen, zu waschen und zu bachen, auch das futter und hei von denen weingärten und wisen hereinzutragen. hierauf ist, weil dieses schnurgerad wider das dritte göttliche gebott auch wider die lantsfürstliche satzung lauft, veranlaßt worden daß der ferers betretene aufs allerschärfste nach herrschaftlicher willkühr und erkantnus bestraffet werden solle.

33. Maibäume zu setzen wird auf ieden bei 3 fl. straffe ernstlichen verboten.

34. Bei öffentlichen processionen solle künftig wenigist von iedem hauß ein persohn erscheinen und dabei sowoll manns- als weibspersonen iede gattung besonders paar und paar gehen; sollen auch genugsame vorbeter und vorsinger bestellet und dardurch das schwätzen verhindert werden.

35. Allen leutgebenten ist bei 3 fl. straffe verbothen zum zaiger keine gipfel von jungen bäumen, als wordurch den wäldern sehr geschadet wird, sondern allein gräser oder äste zu nemmen.

36. Woferne künftig im fluchen und schelten sich widerumb iemants betretten lassen wurde, welches leider einige mall so von manns- als weibspersohnen beschehen, der soll wo es eine mannspersohn mit eisen und panden, die weiber aber in der prechl im ort auf und ab geführet, sodann an die bei der kirchen stehente prechl gespannt werden.

37. Item soll im leutgeben nach ordnung der ansage genaue ordnung gehalten, sonderbahr künftig dahin gesehen und anstalt gemacht werden damit bei durchgehenten wallfahrtern auch am kirchtag und im lesen die frembde iederzeit nach notturft versehen seien, daß nicht wie neulich da die Liechtenthaler nach Kaltenleuthgeben gewallfahrtet sie zu Mauer nicht genug wein bekommen und dißfalls klagen eingeloffen.

38. Weil wider das pierleutgeben als eine winklzech klage vorkommen, das pierleutgeben auch vorhin verboten gewesen, als bleibt es noch ferners bei solchem verboth.

39. Schusterarbeit von frembden orthen einzutragen ist sub poena confiscationis verboten und publicirt worden daß künftig frembden auf borg arbeitenden schustern im lesen kein most mehr hinauspassirt werden soll, in erwegung daß zwaie zu Mauer befindliche schustermaister die gemain versehen können.

40. Item, bei allen künftigen verkäufen der gemain wein und andern verkaufenden gemainsachen sollen hinführo nebst dem richter und geschwornen iederzeit in specie ein gemaingeschworner und die zwaie gemainversorger beiwesend sein und ausser derselben beisein und einwilligung absolute einiges kaufen oder verkaufen oder contract nicht gültig sondern null und nichtig sein.

41. Weil richter und geschworne quartierfrei sind, sollen si mit dieser freiheit zufrieden, die bishero a parte in außgabe gebrachte ersetzung ihrer in quartiersachen gehabten bemühung aber künftig völlig ausgestellet sein.

Herrschaft
Mauer, Besitzer: Jesuiten-Collegium Wien
Herkunft / Fundort
Mauer (heute Wien, 23. Bezirk) | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
Entstehung: 1730 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 659-664, Nr. 107/3 (Edition).

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