Kalksburg, Bann- und Bergtaiding (1730)

Pann- und bergthaitung iber Kalchspurg

1. Die rechnungen sowoll der gemain als iber die planken sollen fürohin iederzeit in duplo geschriben und unterschriben und gefertigter jährlich zur herrschaft geleget werden.

2. Das holzstellen und grasen in herrschaftswäldern gehet nunmehr fast ungescheut in schwung. würdet derohalben ein ieder welcher im schadhaften holzstellen und grasen betretten würd nebst ersetzung des schadens umb 1 fl. 30 kr. gestrafft werden.

3. Weil die krautgärten zehetbahr, es mag darauf wachsen was immer wölle, werden sie ins künftig den zehet raichen.

4. Da einer wegen des weinzehend auf untreu betretten wurde, solle er nebst confiscirung des mostes auch sogar nach beschaffenheit mit wirklicher abstiftung gestrafft werden.

5. Die feuerstätt sollen durch den richter und geschworne jährlich wenigist viermall, das ist alle quatember besichtiget und die befuntene fehler alsogleich gebessert, auch ob es wirklich beschehe iederzeit wider nachgesehen, im widrigen die widersätzigen gestrafft oder gar bei der herrschaft angezaigt werden.

6. Die kostbahren hütter- und andere mallzeiten sollen hinkünftig also gewiß ausbleiben und unterlassen werden und nicht mehrers wie vor alters, als 1 fl. 30 kr. verzöhret werden, als im widrigen der ibertretter gestrafft und zur ersetzung angehalten werden soll, dan dises eine der größten ursachen ist daß sich keiner zum hütter will gebrauchen lassen, und widerrechtlich ist von dem so schwärlich zusammen bringenden plankengeld so unnöthige unerlaubte kostbahre zöhrung zu machen.

7. Dem grünhütter soll man ins künftig wochentlich 30 kr. lohn geben. und solle ein iedesmalligen grünhütter, iedoch nach wollverhalten und tauglichkeit, die weinhutt gegeben werden, iedoch daß sich solcher mit denen Maurerischen hüttern am heiligen ostermontag im collegium ordentlich vorstelle.

8. Der müllner haltet einen aigenen sauhalter und treibt gäns und sau auf die gemainwait, welches hiemit bei straff abgestellet wird.

9. Im jährlichen gemärkbesuchen wird hinführo mehrers nicht als der von alters gebräuchige 1/2 emer wein erlaubet und die neu aufgekommene kostbahre mallzeit bei würklicher straff abgestellet und verbothen, massen eben dise und andere dergleichen überflüssigkeiten ein ursache zu sein scheinen daß die gemain aus abgang der mittlen nunmehro so weit gekommen ihre weingärten selbst arbeiten zu müssen.

10. Keiner solle hinführo einen inwohner aufnemen bei straff 3 reichsthaler ohne daß er solchen vorhero dem richter vorgestellet, der richter aber keinen aufzunemmen gestatten, er zaige dan genuegsame mittl sich mit weib und kind ehrlich erhalten zu können. da aber dises nicht observirt wurde solle der richter zur verantwortung gezogen werden, dan dises die itzige lantseinrichtung also erfordert.

11. Gleichfahls solle keiner keinen frembden hauer oder bürgknecht aufzunemmen befugt sein bei 1 reichsthaller straff, daß er nicht vorhero dem richter vorgestellet und diser ihn vor tauglich befunden, dan dises der lantsordnung conform ist.

12. Item solle auch den inwendigen nicht ohne unterschied zusammen zu heiratten erlaubt werden, es erweisen dann wie sie sich hinkünftig erhalten können, widrigenfals die ibertretter aus dem dorf geschafft werden sollen.

13. Der ledigen pursch beiderlei geschlechts soll man nicht so grosse freiheiten gestatten sondern mehrers zur ehrbahrkeit und gottesfurcht anhalten. sonderlich aber würdet denen eltern bessere kindszucht auferleget.

14. Sonn- und feirtäge sollen aus denen geschwornen wexlweis 2 visitiren gehen und gute ordnung halten, und nachts im sommer über 9 uhr und im winter über 8 uhr niemand im wirthshaus gedulden.

15. Die im raufen begriffene sollen alle ohne unterschied in kotter und stock zusammen geleget und nachgehents erst sonderbahr wan solche ausgenüchtet verhöret werden.

16. Den herrschaftlichen hofbau solle ein ieder selbst verrichten oder wan er selbst nicht kann einen andern bevor der herrschaft oder dero inspectori vorstellen.

17. Inleut sollen hinführo im lesen keinen kauf zu machen befugt sein sondern allein befugt sein auf den künftigen mittern kauf so umb Martini sein würde zu handlen. der hierüber betretten würde, solle 3 reichsthaller straff verwirkt haben.

18. Sollen künftighin ein neuer richter und geschworne in der herrschaftscanzlei das iuramentum officii seu fidelitatis ablegen.

19. Item solle der beim Eisel noch hängente pockstain wie auch die in Reichers haus hängente prechl iedem künftigen richter alsogleich gebracht werden.

20. Item kommet klage vor daß etliche beim brunn waschen und unsauberkeit in brunn fliesset. daher veranlasset daß an einem bequemen und der müll unschädlichen orth ein aigene waschstatt gemachet werden soll.

2l. Item wird der richter als zugleich bergmaister mit seinen geschwornen obligirt wenigst alle 14 täge im gebürge nachzusehen und schaden abzuwenden.

22. Die leutgebenden sollen das brod von dem Speisinger pöckchen nemmen.

23. Item wird dem richter anbefohlen iber alle handlungen, es seien vergleich beschaun ausmessen ausmarchen und dergleichen, ein ordentliches prothocoll zu halten, alles ordentlich einzuschreiben und in der gemain lad iederzeit niderzulegen.

24. Item ist für ein beständiges gesatz statuirt worden daß der- oder diejenige aus den Kalchspurger nachbarn welche durch vollständige 15 jahre hausgesessen gewesen, nachmals e. g. das haus übergeben oder verkaufen und zu Kalchspurg sitzen bleiben, in denen praestandis als ein einwendiger regardirt werden solle.

25. Obwohlen man bis anhero von herrschafts wegen aus gutem willen und der gmain zu Kalchspurg zur genade, iedoch ohne nachtheilige consequenz oder präjuditz ihr gemainde das leutgeben das ganze jahr gestattete, so reservirt sich doch die herrschaft per expressum ihr dißfals vigore des Tractatus de iuribus incorporalibus titulo 3tio § 2 habendes recht jährlich von Georgi bis Michaelis entweder in natura zu leutgeben oder paanwein fürzulegen oder das leutgeben auf solche zeit iemanden in bestant zu verlassen.

26. Item ist veranlasset worden daß die hütterhütten gemauret und standhaft erpauet, iedoch ausser der weinhuttszeit mitls eines thürl verschlagen werden solle, damit niemand einigen unterschleif darinnen nemmen möge.

27. Item würdet iedem künftigen bergmaister zur jährlichen besoldung 5 fl. passirt und neben dem von seinen aigenen weingärten das planken- und grünhutgeld frei passirt.

28. Item hat die gesammentliche gemainde einem ieden künftigen dorfrichter welcher ein hauerhaus besitzen würdet soldatenquartierfrei zu lassen und in deme zu übertragen declarirt, mit dem annexo daß, soferne das dorfrichterambt dem müllinhaber ietzt oder in das künftige betreffen wurde, diser nur in sovil als ein hauerhaus betrifft die soldatenquartiersfreiheit geniessen solle.

29. Item sollen iederzeit zweierlei weine, nämlichen alter und heiriger, geleutgebet werden, umb damit die frembden gäste nach verlangen bedienet und mehrere einkehr zu Kalchspurg zu der gemain nutzen zu wege gebracht werde.

30. Würdet das privat - weinausgeben ohne zaiger absolute abgestellt.

31. Die diensthiener und dienstair sollen der herrschaft an denen bestimbten tägen ins collegium abgeführt, widrigens mit geld nach der alten satzung bezallet werden.

Unter 32. folgt die Formel des Eides, welchen Richter und Bergmeister dem kaiserlichen akademischen Collegium Societatis Iesu in Wien als Herrschaft und den Amtsverwesern desselben zu leisten haben.

Herrschaft
Jesuiten-Collegium Wien
Herkunft / Fundort
Kalksburg (heute Wien, 23. Bezirk) | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
Entstehung: 1730 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 1: Das Viertel unter dem Wiener Walde (Österreichische Weistümer 7). Wien-Leipzig 1886, S. 621-624, Nr. 104 (Edition).

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