Wopfing, Bergtaiding (1746)

Bergthäitungbuch daß amt Wopfing betreffend.

Vermerkt deß hochgebohrnen herrn herrn Sigmund des heil. römischen reichs grafen von und zu Heyßenstamm, freiherr auf Stahremberg, herr der herrschaft Stahremberg Piestinger antheils und Hörnstein, erbherren auf Vieschau und Emmerberg etc., ihro römischen kaiserlichen auch zu Hungarn und Böheim königlichen catholischen maj. würklicher cammerer, eines löblichen k. k. creisamt des v. u. W. w. substituirter creishaubtmann etc. wie auch des churfürstenthums Mainz erbmarchall etc. etc. unsers gnädigen und hochgebüetenden herrn bergtäthung und gerechtigkeit des weingebürg zu Wopffing, wie auch mit was ordnung dieselbigen sollen unfählbar und unsträfflich vor allen des Wopffingerischen gebürgs weingartsinnhaabern und besizern gehalten werden. und wird jährlich am erchtag nach ostern, welcher ist der dritte feirtag, vermelt und golesen wie folgt :

Erstlichen wird vermeldet das ein ieglicher der weingärten kauft oder ererbt, der solle fragen um sein wandlstatt, das er wais wo er wandlen solle, damit er nicht wandle in der weingartgassen. wurd aber sach sein das einer in der weingartgaßen wandlen wurd, das ihme einer mit einem wagen in ain podung fahren wurd, ihme ein gemaisch zetten, so wär er ihme nichts schuldig darum.

Item, wo sach wär das einer mit wissen oder willen ein wandlstatt verdilget oder sezet stock darauf, zu wandl 72 den und widerum schuldig zu bauen.

Item meldet man mehr: da sach wäre das ainer reben in die weingartgaßen werfen wurd und das etwann ein güß käme und verschüttete die weingartgassen und das sich das wasser in einen andern weingarten schwöllet und thätte ihme schaden in den weingart, so wäre er schuldig ihme den schaden abzutragen und der herrschaft darum zu wandl 72 den.

Item wird gemelt: wo ainer hätte stain abzutragen, der solle es abtragen zu rechter zeit und weil ehe das die stöck sprengig werden, und mus ein furch nehmen durch seines nachbarn weingart drei steig, und solle es schitten mitten auf die mauren.

Item, mehr meldet die nachbarschaft: wo ihrer zwei hetten weingärten neben einander und einer grueb durch den rain einen stock zue durch den rain¡1 in seinen weingarten, der wird geachtet für einen schädlichen mann.

Item mehr, wo etwan einer so durstig wär oder ein frau die schwanger wär, die mag abbrechen ein oder zwei weinböhr, aber sie solle dem hüeter am ersten dreimall ruefen.

Item meldet man mehr: wo etwann einer ain in einen weingarten steken ausriss und wären ihrer nur drei, so wird es geschätzet vor ein pürth und wird angenohmen für ein schädlichen mann.

Item meldet man mehr: wo etwan einer begriffen wurd der heimlich weinböhr abbröch, es wäre bei tag oder nacht, der wird angenohmen für ein schädlichen mann.

Item, so die zeit kommet das man solle hüeter setzen, so solle der hüeter die huet von der gnädigen herrschaft und auch von der nachbarschaft aufnehmen und soll geben dem richter ein essen vögel und der nachbarschaft von ieder huet ain ächtring wein.

Item, mehr meldet die nachbarschaft das der hüeter die freiheit hat, wo etwan ein ausländer, es sei Neustätter oder Wallner. weingarten da hat, das er ihme soll bezallen in dem weingarten, und wann er es nit thuen will, so hat ihm der hüeter zu pfänten und ein pfant zu nehmen das des lohn wehrt ist, und solle es dem richter bringen und der richter solle es behalten also lang bis das der bezalt wird.

Item, mehr meldet die nachbarschaft: so ihrer zwei haben ein weingarten neben einander, das sie eingehen durch ein lucken; und wann der eine leset, so solle er die lucken wiederumen zuemachen. wird er es aber nit thuen, das seinen nachbarn schaden geschähe, so wäre er schuldig den schaden abzutragen.

Item, m. m. d. n. das man nicht grase in denen weingärten alsobalt man zum erstenmall hauet. begreifet man aber eines, so solle man es pfänden und bringen zu den richter.

Item, m. m. d. n.: so iemant ein vieh pfändt, es seie hüeter oder andere leut, die sollen es zu dem richter bringen, da solle man dem richter 12 den geben und den andern theil seinen schaden abtragen. das man es nicht lesen wolle und wolten es dem richter abtrutzen, so solle der richter weiter antworten wo es sich hingebühret.

Item, m. m. d. n.: wo ainer wäre der rain verkeret oder rainstecken oder stain ausgrüeb, der wird für einen schädlichen mann gehalten.

M. m. d. n. die freiheit in ihrer gemain: so einer schlueg ein holz und ließ verfaulen, so solle er ein anders kaufen an einen andern ort und solle es an die statt bringen da er das andere hat abgehacket.

Item, mehr meldet man der nachbarschaft: wo einer wäre der da wolt hingeben, es seie ein haus weingarten acker oder wisen, der solle es seinen nachbaurn anfailen; das mag er bei einen seitl wein dreimall thuen. wo ers aber nit thuet und mit fraifel haimlich hinweg gebe, so wäre der zu wandl verfallen.

Item, ob einer etwann ein rainstain ausgräbt, es seie in weingärten oder äckern, der ist dem landgricht verfallen, dem wird man das wandl wohl erkennen. - Herr richter, fraget.

Item, der abhacket oder ausgrabet einem geschlachten baum, der ist um 5 pfund pfening oder um die rechte hand. - H. r.. fr.

Der zum fruehstuck nimet einen weinstecken der mainet er seie müed, und thut es zu seinen frommen brauchen, der ist um wandl zu mittag oder zu der nacht, das raitt man ihm für ein burt, und ist dem landgricht verfallen. - H. r., fr.

Item, wer gassen hat zwischen den weingärten, der solle dieselbigen raumen zwischen st. Georgii tag und st. Michaelis tag. ob aber ainer darinn saumselig wär, der ist um wandl 72 pfening. - H. r., fr.

Item, ob ainer ain lait gemaisch umwurf in einer gassen die nit geraumet ist, derselbe mus dem den schaden abtragen und den gemaisch bezallen. - H. r., fr.

Ferners wird mit bewilligung der gnädigen obrigkeit zu Stahrmberg vermelt das ieder auswendiger nachbar welcher in disen gebürg Wopfing weingarten hat, an den dritten osterfeirtag bei der bergthättung erscheinen solle, auch alle jahr an solchen tag von iedem weingarten vier kreuzer dem richter und seinen geschwornen vor ihre mühe und uncösten auf dem tisch lege; was aber die nachbarn in disen dorf seind, sollen ieder mehrers nicht als jährlichen ain kreuzer zu erlegen schuldig sein.

Es wird auch hiemit aus befelch der gnädigen obrigkeit zu Starnberg als bergherren dieses gebürgs zu Wopffing vermeldet das ins künftig und fürohin am samstag- oder gebottenen feierabenden niemands, sie seien auch wer sie wollen, nach vesper- oder feierabendleuten in disen gebürg weeder in verrichtung der weingartsarbeit oder grasen [sich] betretten lasse. und da einer oder der andere über disen der gnädigen obrigkeit befelch sich befünden liesse, der solle dem gotteshaus allda zu Wopffing ain schilling pfening unablesslich zum wandel verfallen sein. iedoch solle höchstermelter bergobrigkeit mit disen wandl in allweeg zu disponiren, wohin sie solchen wandl ferner geben wolte, bevor stehen.

Weilen nun schlüsslich das originalbergthädtungbuch wegen der alten schrift schwär zu lesen und etwas schon zerrissen auch das Mutmannstorfferische bergbuch sich darbei befunden, als ist solches schon vormalls den 8. aprillis ao. 1746 unter zeiten meines herrn vatters Carl Joseph grafen von Heyssenstamm etc. hochseeliger gedächtnus dem originali ganz gleichlautend von disem amt abgeschrieben, folglich auch durch mich als erbfolgern gedachter herrschaft Stahremberg Piestinger antheils etc. auf gehorsamstes anlangen der gemeinde zu Wopffing aufs neue confirmirt und mit meiner adelichen fertigung bekräftiget worden. actum herrschaft Stahremberg, den 24. aprillis ao. 1760.

(gez.:) Sigmund gr. v. Heissenstamm m. p.

(Aufgedrücktes Papiersiegel.)

Standort
St. Pölten | BH: St. Pölten | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Niederösterreichisches Landesarchiv | InvNr.: Papierhs. (18. Jh.) |
Herkunft / Fundort
Wopfing | BH: Wiener Neustadt | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1746 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 32-35, Nr. 22 (Edition).

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