Traiskirchen, Banntaiding (c.1755)

Thomas des exemten Stifts und Gotteshauses zu Melk Abt, kais. Rat, in Österreich unter der Enns Primas und Präses des Prälatenstandes, wirklicher Verordneter und perpetuierlicher Ausschuß etc. verkündet allen in seiner Herrschaft zu Traisskirchen ansässigen Bürgern, Untertanen und Inleuten unsere alda von obrigkeit wegen habende rechten freiheit policei pannthätung und wandl, wie diese nach deren allbekannt landsfürstlichen generalien iedweder stadt-, markt- oder dorfobrigkeit zustehen und kraft derer denen eigenthumlichen ortschaften gute ordnung eingeführet, allen innsassen gleiches recht, ruhe und zufridenheit verschaffet und zu erhaltung dessen behörige gesez oder pannarticuln sollen vorgesehen werden.

Gleichwie nun auch hier orts die öfters erlassene pannthätungsbefelche ein mehreres enthalten, die wir sowohl wegen unser eigentlichen rechten als auch allgemeinen nuzen, erhaltung und gleichgültiger rechtsbeförderung aller innsassen in gewisse und allgemeine schranken zu sezen vor künftig entschlossen und derwillen die hernach berührte pannarticulen allen fleis haben zusammen tragen und verfassen lassen; als ergehet anmit unser ernstlicher befelch an ieden unser herrschaft zu Traiskirchen gesezten geistlich- oder weltlichen anwalt und hernach bestelten marktrichter und rath, behörige sorg und einsicht zu tragen damit diese von allen sowohl hausgesessenen als innleuten treu gehorsamst beobachtet und vollgezogen werden mögen; wie dann auch niemand wieder diese seine pflicht und schuldigkeit tretten, weder einen bestraffungswürdigen verthättigen oder verhellen viel weniger aber denen verwürkten pann oder wandl sich störrig wiedersezen solle.

Hieran geschiehet unser gnädiger befelch. und haben besagte pannarticuln wie diese hernach begriffen seind vor tragend obrigkeitlichen gewalt vor genehm gehalten, gesezet und bestättiget auch derwillen eigenhändig unterschribener hinaus ertheilet.

Geben Wienn in unsern hof den
(gez.) Thomas abbt zu Mölckh m. p.

Pannthättung.

Erster articul. Nachdeme innhalt deren verschiedenen landsrechten titulo 3. uns, unseren stift und closter Mölck als herrschaft, markt- und vogtobrigkeit zu Traiskirchen gebühret die pannthättung und wandl, kirchtagbehuet, einnehmung des standgelds, obsicht der rauchfäng, bestellung des gemain dieners, wachter und stundriefer, wie auch weeg und steeg, rain und stain, waid und gehülz, einquartier- und verpflegungswerk und andere dergleichen zur gemain in und ausser des markts gehörige sachen zu beobachten und in guten weesen zu erhalten: als melden wür gleich anfangs solches recht der panthättung und beruffen hierzu, so oft diese gehandlet werde, all innsassen, damit sich niemand der unwissenheit entschuldigen könne. wer nun ohne erheblichen ursach oder rechtmässigen entschuldigung nicht erscheinet, gibet der herrschaft zum wandl sechs schilling pfening.

2. Es stehet alsdann ihro gnaden etc. frei bei eröffnung iedwederer pannthättung entweder selbsten vorzusizen oder einen hierzu abgeordneten commissarium und anwalt zu schicken, der macht habe die pannarticuln auskündigen zu lassen, einen neuen marktrichter und rath zu sezen oder die alte zu bestättigen und ihme marktrichter zu anzeug seines amts einen gerichtsstab einzuantworten und die gebührende aidspflicht aufzunehmen.

3. Alsdan solle iedwederer marktrichter entweder ihro gnaden selbsten oder aber dessen anwalt mit zustellung des gerichtsstab sein amt ablegen, auch auf alle pannarticuln red und antwort geben wie diese zeit seines amts seind beobachtet oder übertretten worden; kan auch iedermann bei geheimer wahlsammlung beibringen was an ein so anderen zur verbesserung vorträglich seie.

4. Der neu bestelte marktrichter hat mit auflegung der finger auf den gerichtsstab seinen ait offentlich abzulegen, deme alsdan von ganzer burgerschaft der allgemeine gehorsam mit berührung solchen stabs angelobet wird.

5. Es stehet auch bei ihro gnaden wohlgefahlen acht ehrbare burger, oder nach umständen dieser mehr oder weniger, als innere räth und beisizer zu bestellen und von diesen gleichfahls die aidspflicht aufnehmen zu lassen; denen zur unterschaid sollet verwilliget werden daß sie sich an denen höcheren fest-, opfer- oder ehrenstägen deren schwarzen mänteln gebrauchen können.

6. Ieder marktrichter wird befelchet und begwaltet mit denen ihme zugegebenen räthen in all burgerlichen sachen als erste instanz von der anruffenden parthei klag anzunehmen, zu urtheilen und gewissenhaftes recht zu sprechen. wer diesen wiederspricht, mit worten verunehret oder an seinen amt hinteret, gibet als frefler zum wandl fünf pfund pfening; doch stehet iedwederen theil bevor, so vermeinet beschwehret zu sein, die anruffung zur obrigkeit wie recht ist.

7. Wan aber landgerichtliche zufähl, als schwere gotteslästerungen diebstall ehebruch todschläg und andere derlei laster, wie nicht weniger in jurisdiction- oder herrschaftlichen gebietssachen, verschiedene spaltungen sich begeben wurden, will gnädige herrschaft hierum also gleich berichtet sein, als welcher daran gelegen ist damit nichts nachtheilig eingeführet sondern aller unfueg oder schaden möge abgehalten werden.

8. Es sollte aber einen bestelten marktrichter und rath in besorgung ihres amts die gebührende ehr erzeuget und von iedwederen seine zufahlende nothdurft mit bescheiden- und gelassenheit verthättiget werden. hat in widerigen ein marktrichter daß stillschweigen aufzulegen oder bei nicht verfangung dessen den schmähaften entweder abzuschaffen oder nach umständ seines verbrechens mit einer leibstraff zu belegen. so aber iemand sich nicht hinderen liesse auch in nachtheilig- und ärgerliche droheworten auszufahren, oder gahr daß er sich mit handhebung vergienge, ist diß ein schwerere thatt die der obrigkeit müsse angezeuget und nachtrücklicher bestraffet werden.

9. Klaget iemand dessen anbegehren unrecht und strafflich betroffen wird, gibet dem marktgericht zum wandl zwölf schilling. der beklagte aber thuet genug mit der aufgelegten vollziehung. so aber lezterer den ihme gesezten termin verweilet, gibet dahin gleichen wandl nebst deme daß er die vollziehung zu thuen schuldig seie.

10. Wer alsdan bei den marktrichter fürgeforderet oder ansonsten beruffen wird, nicht aber erscheinet oder mit gründlicher ursach sich entschuldigen lasset, gibet iedesmahl wegen des ungehorsam dahin zum wandl vier schilling.

11. Iedwederer marktrichter und die von der herrschaft zu cammerund gmeinamter bestelte würthschafter seind schuldig alljährlich über sammentliche einkünften und ausgaaben ordentliche rechnungen zu führen und aufnehmen zu lassen, über welche nach triftigen umständen oder erhöblichen beschwärden die gnädige herrschaft die berechtigte einsicht, aufnahm und ratification sich vorbehaltet. so es aber wäre daß der markt- richter und gemeinwürtschafter dem markt etwas heimlich verhandlen, verkaufen oder in ander weg nachtheil zufiegen wurden, seind diese den schaden abzutragen und ihren fehler zu verbesseren schuldig.

12. Nachdeme aber das richterambt vorziehlich mit übrigen gmeinambtern mehrere beschwärnussen und verabsaumungen mit sich bringet, sollen durch gmeinschluß iedwederen zeitlichen marktrichter nebst einmahl täzfreien leitgeben fünfundzwainzig gulden, dann einen cammerer neun gulden, mehr denen zwei täzern zusammen zehen gulden, sonach denen zwei cass^#ärechnungsführern zusammen sechs gulden und dem bergmaister drei gulden zu ihren jährlichen verdienst von der gemeinen marktscassa bezahlet werden. ieder geschworner führer aber hat den täglichen verdienst von jenen burger und mitnachbar zu 30 xr. abzuforderen der ihres dienst bedürftig ist.

13. Alsdann melden wir unsere anerkauft- und in besiz genohmene rechten über die sammentliche freiheit und gezirk des markts zu Traiskirchen, daselbsten uns zu stiften oder zu störren, neu anzuvogten und zu begwöhren alleinig zustehet. wollen uns auch die weiters anerkauft landsgebräuchliche rechten, als waisendienst zieglofen schäfferei waidgeld und dergleichen, die wir dermahlen nicht in ubung haben bringen wollen, zwar vorbehalten, doch daß wir entschlossen seind den gemeinen markt nach eigenen verdiensten zu halten.

14. Ermelte freiheit nun erstrecket sich über den ganzen burgfrid zu Traiskirchen, wie dieser von altersher ist ummarchet worden; welche zu erhalten jährlich um s. Marci tag in beisein deren geschwornen führern, dann älter- und jüngeren mitburgern auch ihrer söhnlein umgangen, die marchstain, baum oder ander derlei zeichen allen fleis beschauet und nach bedürfnus erneueret, allenfahls aber merkliche veränderungen geschehen, zu abhelfung künftiger strittsach der herrschaft als marktobrigkeit angedeutet werden sollen.

15. Wer sonach marchzeichen vertilget, stain auswürft, marchbaum abhacket oder rainen wegackret, auch ansonsten seine hof- oder feldmarchen unverlaubter verweiteret, gibet zum wandl fünf pfund pfening. der aber ohne vorgegangener bschau und verwilligung seinen nachbaren
überbauet überzimmeret überzaunet, die zauen zerbrichet oder entfremdet, thür oder fenster unbrauchbahr machet, gibet die helfte und hat alles in vorigen stand zu sezen.

16. Zur allgemeinen ruhe bei haus und ort sollen iederzeit einige wachtmaister bestellet werden, die sonderbahr nächtlicher zeit die herumziehende zu störren und abzuschaffen haben. wer denenselben nicht gehorsamet, hat im kotter zu büssen und so es menscher seind die füdl oder den wagstein zu tragen. so aber iemand sich wiedersezen, beleidigung zufügen, geschrei anrichten und aufruhr in oder ausser deren häusern verursachen wurde, gibet nebst obiger bestraffung zum wandl drei pfund pfening, hiervon die helfte deme so beleidiget oder beunruhet worden.

17. Derwegen besonders in denen wirths- oder gastgeb- auch leitgebshäusern von marktrichter, rathsburgern und hernach bestelten wacht- maistern bei erst vermelten bestraffung winterszeit bis neun uhr, sommerszeit aber bis zehen uhr die abschaffung genau solle beobachtet werden. so aber keines weegs auf die dahin reisend übernachtende zu verstehen kommet.

18. Doch hat niemand denen ledigen ortsbewohnenden ein nachtherwerch zu gestaten weder nächtlicher zeit andere zur argernus reizende menschen, saufer und spieler aufzuhalten, bei iedesmahl zu zwei pfund pfening verwürkten pönnfahl. wird aber hierdurch ehrbaren männern ein geringes spiel oder zeitvertreib nicht gewehret.

19. Wer nun gottloses leben führet, böse leut aufhaltet, anderen zum muthwillen unterschleif giebet oder unschuld verführet, ist diß ein grössere thatt welche alsogleich zu mehreren bestraffung der herrschaft müsse angezeuget werden.

20. Niemand soll sein eigener richter sein. und so raufhändl entstehen, gibet der erste schläger fünf pfund pfening, der anderte die helfte nach umständ der streitsach. solle am wiedrigen deme so beleidiget worden und nicht gegen geschlagen, genugthuung verschaffet und von dem schläger nach gerichts- oder herrschafterkantnus die unbild mit geldstraff und offentlicher abbitt vergeltet werden.

21. Wann aber iemand hörter am leib verlezet oder gahr krump und lahm schlagen wurde, ist die geld- und leibstraf auch abtrag nach erkantnus der herrschaft und daß der thätter anbei die heilung zu bezahlen schuldig seie.

22. Wer in ehren verlezet und nicht erweiset, thuet genug das erste mahl mit offentlicher abbitt, so es öfter geschiehet mit beikommender leiboder geldstraff.

23. Es solle auch von marktrichter und rath oder ander bestelten commissarien gute obsicht auf die feuergefahren getragen, in offentlichen orten die feuerhägen, läutern und ander hierzu benöthigtes aufbehalten, viertljährig die feuerstädt, bachofen und rauchfäng übergangen und eingesehen, alsdann wo gefahr zu beförchten die abänderung oder verbesserung anbefohlen, wie in wiedrigen die gefährliche ort eingeschlagen werden. wer auf erste ermahnung nicht vollzug leistet, gibt zum wandl zwei pfund pfening und solle zur ernstlichen einsicht der herrschaft angedeutet werden.

24. Auch solle iedermann mit dem feuer oder liecht behutsam umgehen, mit diesem oder blossen glut auf offener gassen, ställen oder stadlen nicht betroffen worden; worunter in ermelten orten das tobackrauchen untersaget ist mit iemahligen wandl per zwölf schilling.

25. Derwegen eben das schüssen im markt an denen rauchnächten, freuden- und hochzeittägen oder sonnenwentfeuer nächst am ort bei obigen wandl und besonderen leibsstraff abgestelter verbleiben solle.

26. Wann aber sich feuer begeben solle, so gnädig gott verhütten wolle, wer hieran schuld traget, hat zur bestraffung fünf pfund pfening. ruffet er nicht um hilf und werden hierdurch andere beschädiget, ist selber nach vermögen allen schaden abzutragen schuldig.

27. Es solle auch ein marktrichter und hernach bestelte aufseher genaue sorg tragen damit gut und gesundes fleisch gehacket, recht und ge- wichtiges brod gebachen, gute körzen und saifen zugerichtet, ansonsten auch ellen gewicht wein- mehl- und traitmaß nach Öesterreicher zimmentirung gewissenhaft beibehalten und hierdurch niemand beschweret werde. der hierwider betroffen wird, hat nebst den gewicht oder maaß auch die verkaufte waar in verfahl und solle zur weiteren bestraffung der obrigkeit angezeuget werden.

28. Dargegen welcher ortsgesessener kaufer wegen gütte und des preis sich nicht zu beschwären hat und wider orts gewohnheit in dem markt heimlich einbringet, ist dem handthürer die aufgebrachte waar verfahlen.

29. Niemand aus denen mitburgern oder innwohnern solle etwas anderes handlen oder kramern als was ihme von herrschafts wegen zugestanden worden; wer darwieder thuet, hat seine kramm verfahlen. die aber erlaubtes gewerb treiben, sollen bei solchen in allweg geschuzet werden.

30. In welcher beschaffenheit fernershin denen öffentlichen wirthsoder gasthäusern untersaget ist ausser eigener hauß- und gastierungsnothdurft kein rohes oder geselchtes fleisch, würst und derlei zufälliges über gassen zu verkaufen; ist das aufgebrachte in verfahl nebst vier schilling wandel vor iedes pfund; es wäre dann daß in denen fleischbänken hiervon nichts seie zu überkommen gewesen.

31. Auch solle der gemeine markt wegen abhalt- und einführung deren auswendigen weinen bei den alten recht und gewohnheit auf das genaueste geschuzet werden, daß niemand ausser der eigenen fechsung andere wein heimlich einführen solle. der hierwider betroffen wird, hat den aufgebrachten wein in verfahl oder nach willcur des gemeinen markts vor iedem emer zwölf schilling dahin zu bezahlen, hiervon das ein drittel jenem der die heimlich- und sichere anzeug machet. allenfahls aber die benöthigte kaufer oder gastgebe in den preis uberhalten wurden, hat das marktgericht den ausspruch zu machen, und wan dann kein kaufrechter wein mehr in markt vorhanden, gegen bezahlung der niederlag â 24 den die schriftliche passirung anzubegehren.

32. Doch solle iedwederen mitburger auf erweisliche schuldforderungen gegen anzubegehren habender passirung fünf emer, dann in gleicher beschaffenheit denen drei müllnermaistern auf benanntlicher marktmühl, Deringer- und Judenmühl iedwederen jährlich vierzig emer einzuführen erlaubet sein. können diese wein unter denen banten verkaufet, nicht aber verleitgebet werden; solle denen ubertrettern die ansonsten vergünstigte einfuhr abgestellet sein.

33. Das gemein leitgeben solle iedesmahl bestehen in drei zeigern, der eine vor alten wein auf was plaz es immer seie, die übrige zwei aber vor heurigen auf der ober- und unteren marktsseiten. seind dessen berechtiget so weingärten haben, und liget die unpartheiliche fürsorg einen marktrichter ob.

34. Wegen abhaltung mehrer armen so dem gemeinen markt zur last werden, sollen ohne vorwissen der marktobrigkeit kein neue innleut eingenohmen werden. der hierwieder handlet, erleget nebst der abschaffung zwei pfund pfening. herum ziehend- aber und verdachtige leut aufzuhalten ist das verbrechen grösser, welches zu mehreren einsicht also gleich der herrschaft müsse angezeuget werden.

35. Gesamte innleut in den markt stehen unter den schuz und vogt der marktsobrigkeit, mit denen nach alt landsfürstlichen rechten kein anderer grundherr etwas zu befehlen, zu verordnen oder zu verhandlen hat.

36. Sonn- und von der kirchen gebottene feirtäg sollen nach christcatholischen gebrauch recht geheiliget und in diesen kein schwäre oder knechtliche arbeit oder fuhren vorgenohmen werden; der hierwieder thuet, gibet dem gotteshauß zum wandl iedesmahl zwei pfund wachs. kann aber in fürfallender noth denen bedürftigen von ihren seelsorger die erlaubnus ertheilet werden.

37. Wie ingleichen zur christlichen auferbaulichkeit die gewöhnliche opfergäng an höheren fest-, verlobungs- und bruederschafttägen genauer beobachtet und niemand deren hausgesessenen oder ihren ehewürthinen so das gehen vermögen entschuldiget werden sollen. kan der rang ohne unterscheid der älter- oder jüngeren von stull zu stull genohmen werden. wer alsdann anwesend ist, in seinen gang verbleibet und angezeuget wird, gibt iedesmahl zum gotteshaus ein pfund wachs.

38. Fehrners sollen auch weg und steg in guten stand erhalten werden; hat an widrigen der marktrichter die verantwortung auf sich zu nehmen. wer straß- oder gassen mit unrath überleget oder todtes viech dahin würfet, gibet zum wandl schs schilling und ist schuldig auf erste ermahnung die säuberung zu machen.

39. Alte gräben zu raumen ist iedermann nach alten herkommen verpflichtet, neue aber aufzuwerfen niemahlen erlaubet, es habe dan das marktgericht den augenschein genohmen und ohne nachtheil deren anderen hierein gewilliget. der wiederstrebet, hat die auflag vollzuziehen nebst bezahlung vor den augenschein ain pfund pfening.

40. Der viech haltet, solle dieses zur gmein halt treiben oder unter eigener aufsicht waiden lassen. iedes stuck freilaufendes vieh ist in den gemeinen pfandstall zu bringen, dem aufbringer vierundzwainzig pfening, loß- oder pfandgeld aber zwei schilling zu bezahlen. wer sonach auf anzeug in der auslesung verweilet, dem solle dopeltes futtergeld aufgerechnet werden.

41. Wäre es aber daß derlei freilaufendes viech auf denen fruchtbaren gründen schaden verursache, ist dieser besonders und nach erkantnus zu ersezen, allenfahls auch der halter, so dieser schuld traget, darmit zu bestraffen.

42. All aufgebracht frembdes viech solle nicht in die eigene behausung getriben sondern dem marktrichter angedeutet und in gemeinen pfandstall überbracht werden bei verwirkten pönnfahl zwölf schilling.

43. Allgemeiner eintrib in die wisen ausser deren eingezaunten gründen ist erlaubet von Michaeli bis Georgi. deme hierwieder nachtheil geschiehet, hat nebst obigen gemeinpfand vor iedwederes stuck besondere zwei schilling vor sich abzuforderen.

44. Wann aber iemand auf fremden grunden ohne ausdrücklich von eigenthumer erhaltenen erlaubnus des heimlichen grasen, sagern oder hälmrechen sich unterstunde, hat der oder die betroffene am leib zu büssen und daß entfremte nach dopelter schäzung zu vergütten.

45. Auch ist zu erhaltung der gmein-au aller eintrib des viechs und eingang deren menschern zum grasen und holzglauben verbothen. vor iedes stuck viech gebühret dem markt eben zum wandl zwei schilling und dem aufbringer vierundzwainzig pfening. jene menscher aber die ohne zugestandener erlaubnus heimlich graß oder holz enttragen, haben das heraus gebrachte im verfahl mit vier schilling wandl oder ander des marktsgericht willcüriger leibstraff.

46. Wer nun einen gmein- oder gerichtsdiener feldhütter wachter oder halter die ihre pflicht verrichten, die sträfflichen anhalten und aufbringen sollen, belästigen vertreiben gewaltthätig abhalten oder gahr mit schlägen beleidigen wurde, hat dieser nach gerichtlicher erkantnus dem beleidigten mit einer geldstraff genug zu thuen und anbei am leib zu büssen.

47. In unterthänigen zufällen solle niemand lediger ohne verwilligung und vorwissen gnädiger herrschaft in ein eheliche verlobnus sich einlassen vill weniger die verwittibte sich heimlich versprechen oder gahr verehelichen; haben diese nach beschaffener sach ein mehreres verfahren zu gewarten.

48. Alle haußkauf übergaaben heurathsschlüß inventuren und derlei merkliche unterthansbegebenheiten (die nicht bei gnädiger herrschaft selbsten vorkommen) sollen in beisein des marktrichters vorgenohmen und an wiedrigen nicht zu kräften erkennet werden, als welcher in allen die herrschaft getreulich zu berichten und die verantwortung auf sich zu nehmen hat.

49. Auch solle bei denen fürfahlenden inventuren daß ruckgelassene vermögen, geld oder gutt gewissenhaft angemeldet werden. und weilen dann zu beförderung des erbrechts daran gelegen ist damit niemand wider wissen oder gewissen nachtheil zufüge oder selbsten leide, als ist der verheller den verschwigenen antheil der herrschaft zu erlegen schuldig.

50. So iemand ohne wissen und verwilligung eigener herrschaft schriftliche zeugenschaft gibet, hat zum wandl verwürket drei pf pfening; wird aber nach billigen umständen solches zu thuen nicht verwaigeret werden. doch der falsche zeugenschaft gibet umb ein sach die er anderst zu sein gewust, büsset am leib nach erkanntnus der herrschaft.

51. Alle pannarticuln wie diese nun gemeldet worden hat ein marktrichter zu beschwören und dem sträflichen theil vorzulegen, hierum die gesezte wändl ohne austrücklichen befelch nicht nachzulassen, dise der marktobrigkeit, jene aber dem gemeinen markt zu verrechnen; an ferneren die mit einer leibsstraff verhafte nicht fruher auf freien fuß zu stellen, es seie dann das selbe dem vollziecher oder gerichtsdiener das loßgeld per zwei schilling werden bezahlet haben.

52. Endlichen, auch wollen wir als marktobrigkeit ermelte pannarticuln nach erheblichen umständen zu vermehren oder zu vermünderen uns vorbehalten haben. und weilen dan hierdurch zur allgemeinen ruhe iedwederen insassen ein gleiches recht widerfahret, alß solle denenselben treugehorsamst nachgelebet und behöriger vollzug geleistet werden.

Thomas abbt zu Mölckh m. propria.

Bl. 111 a, von derselben Hand:

Pann oder wandl hat ein bestelter marktrichter einzubringen, vor die herrschaft numero 1. 6. 15. 16. 18. 20. 23. 24. 25. 26. 30. 34. 38. 50, vor den markt numero 9. 10. 31. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46.

Standort
Traiskirchen | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Gemeindearchiv Traiskirchen? | InvNr.: Papierhs. (18. und 19. Jh.) | Seiten: 3a-20b |
Herkunft / Fundort
Traiskirchen | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1750 - 1760
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 84-92, Nr. 30/II (Edition).

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