Traiskirchen, Banntaiding (1835)

1835 Juni 3.

Den 3. juni 1835 wurde auf anordnung seiner hochwürden und gnaden des herrn Marian abten zu Melk als ortsobrigkeit des marktes Traiskirchen durch den abgeordneten commissair herrn J. Ranzoni, oberbeamten der stiftsherrschaften Leesdorf, Traiskirchen und Grillenberg, die panthätung in herkömlicher weise durch den vortrag nachstehender panartikel vorgenommen.

Damit ruhe und ordnung im innern der gemeinde erhalten, iedes gemeindeglied seines besitzes froh werde und lust und liebe zur arbeit und zum erwerbe gewinne, bedarf der einzelne des schutzes seines eigenthumes und seiner rechte.

Diser schutz soll unter höherem einfluße unmittelbar von der obrigkeit ausgehen, welche daher das gesetz mit den mitteln versehen hat ihren beruf zu erfüllen.

Was der obrigkeit obliegt damit sie diese ihre vorzüglichste bestimmung erfülle, und was den untergebenen zukommt damit die wirksamkeit der obrigkeit von erfolg sei, will die stiftsherrschaft in kurzen umrissen im gedächtnisse der versammlung erneueren und wird mit dieser belehrung noch die wichtigsten polizeivorschriften neuerdings einschärfen. sie darf daher erwarten daß die versammlung ihrem vortrage mit der gespanntesten aufmerksamkeit folgen werde.

A. Von der leitung der gemeindeangelegenheiten.

1. Das hohe regierungsdekret vom 3. november 1819, z. 30030, welches mit kreisamtscirculare vom 19. mai 1826, z. 7711, wiederhohlt wurde, bestimmt daß der ortsrichter in ieder unterthänigen gemeinde von 3 zu 3jahren von den gemeindegliedern gewählt und von der ortsherrschaft, falls sie nicht wesentliche bedenken wider ihn hat, bestättiget werde. etwaige bedenken wird die ortsherrschaft der gemeinde eröffnen und im falle die letztere auf ihrer wahl bestehen sollte, die höhere entscheidung der vorgesetzten hohen kreisstelle einhohlen, im entgegen gesetzten falle sogleich zu einer neuen wahl schreiten.

2. Nach einem mit den bestehenden gesetzen übereinstimmenden herkommen stellt die ortsherrschaft in Traiskirchen dem marktrichter einige männer zur seite welche ihn mit ihrem rathe unterstützen und in seiner verhinderung oder abwesenheit die leitung der gemeindeangelegenheiten nach mehrheit der stimmen übernehmen sollen.

3. Aus der mitte dieser männer, denen der titel ,g e r i c h t s b e i s i t z e r' und der rang nach ihrem dienstalter und unmittelbar nach dem marktrichter zugestanden wurde, werden zwei kassire ernannt, welche zugleich mit dem marktrichter die drei schlüssel in ihrer aufbewahrung haben mit denen die gemeindekasse gesperrt zu halten ist. diese beiden männer gebahren mit dem marktrichter zugleich mit dem gemeindevermögen und haben nöthigenfalls sogar mit ihrem eigenen vermögen für alle empfänge und ausgaben zu haften welche in den empfangs- und ausgabsvoranschlägen
(den gesammten praeliminarien)
, deren bestättigung alljährlich einzuhohlen ist, nicht enthalten sind und 20 fl. c.-m.
übersteigen, ohne daß vorher die begnehmigung der ortsherrschaft eingehohlt worden wäre. aber auch auslagen unter dem betrage von 20 fl. c.-m. sind dann zu ersetzen wenn sie nicht zum erweislichen nutzen oder vortheile der gemeinde oder gegen vertrags- oder gar gesetzliche bestimmungen gemacht wurden.

In so ferne es sich nur um die gewöhnliche verwaltung der gemeindeangelegenheiten handelt, reicht die versammlung des marktrichters und der gerichtsbeisitzer zu. sollten aber die praeliminarien verfaßt und unter dem jahre auslagen oder erwerbungen gemacht werden welche nicht in den praeliminarien enthalten sind, sollen endlich neue rechte für die gemeinde erworben oder neuerliche verpflichtungen derselben auferlegt werden, so hat der marktvorstand die gemeindeausschüsse beizuziehen, ohne deren einwilligung kein gemeindebeschluß zu stande kommen kann; und wenn die mehrheit der gemeindeausschüsse ihre einwilligung versagen, der marktvorstand aber auf seinem vorschlage beharren sollte, vorerst die entscheidung der ortsherrschaft einzuhohlen ist.

4. Diese gemeindeausschüsse sind unter den hausbesitzern durch die gemeindeglieder selbst gewählte männer von untadeligem rufe und müssen wenigstens in gleicher anzahl mit den gerichtsbeisitzern gewählt werden. ihre wahl geschieht auf gleiche weise wie jene des marktrichters und sind ebenfalls alle 3 jahre zu erneuern. es versteht sich übrigens von selbst daß sie wie der marktrichter wieder in ihrem amte bestättiget werden können.

5. Aus der im 3. punkte angeführten verpflichtung des marktvorstandes folgt von selbst daß zur giltigkeit der praeliminarien, der gemeinderechnung und aller dort vorkommenden gemeindebeschlüsse die mitfertigung durch die gemeindeausschüße erforderlich sei.

Die gemeindeausschüsse haben aber auch ferner das recht zu fordern daß, wenn fragen im marktrathe zur verhandlung kommen welche ihnen von grosser wichtigkeit erscheinen, der verstärkte gemeindeausschuß oder die ganze gemeinde versammelt werde. uiber eine solche forderung hat sodann der marktvorstand die anzeige an die ortsherrschaft zu erstatten, welche erforderlichen falls die versammlung des verstärkten ausschusses oder der ganzen gemeinde veranlassen oder die forderung des ausschusses mit vorbehalt des rekurses abweisen wird.

6. Uiber die art der wahl des verstärkten ausschusses wird nur bemerkt daß ieder hausbesitzer zwölf männer, auf welche er vertrauen setzt, entweder schriftlich oder mündlich zur kenntniß der herrschaft bringt, diese aber aus allen vorgeschlagenen jene zwölf männer in den verstärkten ausschuß ruft welche die mehrheit der stimmen erhalten haben werden.

7. Ausser den gerichtsbeisitzern und den gemeindeausschüssen unterstützt den marktrichter

(1) ein höhern orts sowohl hinsichtlich seines bestandes als auch seiner bezüge gestatteter marktschreiber in der abfassung aller berichte, in der führung des der gemeinde eigenthümlichen grundbuches und in der verfassung aller auf die verwaltung und verrechnung des vermögens der sct. Nicolaus-kapelle bezug nehmenden ausfertigungen. der marktschreiber hat zugleich die verbindlichkeit aus dem journale welches über die gebahrung mit dem gemeindevermögen von den gemeindekassiren geführt wird, die gemeinderechnung zusammen zu stellen. er ist in dieser beziehung rechnungsführer der gemeinde und hat als solcher den rang unmittelbar nach den gerichtsbeisitzern;

8. (2) wurde der marktgemeinde zur unterstützung des marktrichters ein quartiermeister gestattet und wurden dessen bezüge aus der gemeindekasse durch das löbl. k. k. kreisamt bewilligt. dieser leitet das geschäft der militaireinquartirung und vorspann unter der oberaufsicht des marktrichters und hat gehörig rechnung zu legen;

9. (3) hat das löbl. k. k. kreisamt in neuester zeit die aufstellung eines besonderen feuercommissairs aufgetragen, dessen pflichten in dem ihm behändigten obrigkeitlichen anstellungsdekrete ausgeführt erscheinen und der, wie der quartiermeister, allzeit dort in die rathsversammlung der gemeinde beigezogen werden muß wo entweder vorspanns- und quartierangelegenheiten oder solche fragen zur verhandlung kommen welche auf die feuerpolizei beziehung nehmen.

10. Da übrigens die herhaltung der ruhe und ordnung das wichtigste im innern der gemeinde ist und der marktrichter mit der gehörigen kraft ausgerüstet werden muß um den höhern verordnungen eingang zu verschaffen und ihre befolgung erforderlichen falls zu erzwingen, so wird hiemit bestimmt daß, sowie die zwei ältern gerichtsbeisitzer zugleich gemeindekassire sind, die zwei jüngeren zugleich die geschäfte von polizeikommissären zu besorgen und in dieser beziehung in verhinderung oder auf befehl des marktrichters alle amtshandlungen auszuführen haben welche zu dem angegebenen zwecke nöthig werden, aber hierbei ausser dem marktdiener durch zwei aus der gemeinde durch den versammelten marktvorstand und durch stimmenmehrheit gewählte polizeiwachtmeister unterstützt werden.

11. Endlich hat seit jeher die einrichtung bestanden daß in der gemeinde unter dem namen ,g e s c h w o r n e fü h r e r' zwei oder vier männer bezeichnet werden welche mit den gründen und dem besitzstande vertraut sind und daher bei besitzstreitigkeiten oder abschätzung von beschädigungen als kunstverständige beigezogen werden. diese einrichtung wird auch künftig beibehalten und die ortsherrschaft wird diese männer entweder aus den gemeindevorstehern oder ausser denselben ernennen.

B. Von den rechten und pflichten des ortsvorstandes.

1. Der marktrichter verpflichtet sich durch den amtseid, der ihm nach seiner bestattigung abgenommen wird, alle aufträge welche ihm von der ortsherrschaft zukommen nicht nur selbst auf das genaueste zu erfüllen sondern auch ihren vollzug zu überwachen.

2. So wie er aber den befehlen der ortsobrigkeit unterworfen ist, so vertritt er überall dort wo die letztere nicht unmittelbar einschreitet, ihre stelle und ist daher nicht nur berechtigt strengen gehorsam von allen ortsbewohnern zu fordern, sondern auch verpflichtet ieden ungehorsam zur kenntniß der ortsherrschaft zu bringen.

3. Wer immer dem marktrichter den gehorsam verweigert verfällt in strafe, und wer sich gar soweit vergessen sollte ihn wörtlich oder thätlich zu beleidigen, macht sich einer schw[eren] pol[izei]uibertretung schuldig, welche nach a. 72 II stgb. mit drei- bis sechsmonathlichem einfachen oder strengen arrest bestraft werden kann und auch unnachsichtlich bestraft werden wird.

4. Aber nicht nur dem marktrichter sondern auch allen jenen welche in dessen abwesenheit oder verhinderung mit bestimmten amtshandlungen beauftragt werden, ist der gleiche gehorsam zu leisten, und die ungehorsamen oder beleidiger unterliegen der nemlichen ahndung von welcher in dem vorigen punkte gesprochen worden ist.

5. Es sind hauptsächlich zwei gegenstände deren besorgung dem marktrichter obliegt, und zwar a) die verwaltung und verrechnung des gemeindevermögens, b) die leitung der ortspolizei.

Uiber den ersten theil seiner aufgabe ist bereits gesprochen worden und wird hier nur noch erwähnt daß der marktrichter auf den stand der gemeinderealitäten obsicht trage, daher dafür sorge daß die gemeindeaecker und wiesen gut und ortsüblich gepflegt und gedünget und die gemeindehäuser im guten baustande erhalten, daher alle nöthigen reparaturen sogleich vorgenommen werden, um nicht wegen nachlässigkeit der gemeindekasse grössere auslagen zu verursachen.

6. In der zweiten beziehung hat der marktrichter darauf zu achten: A. daß der öffentliche ruhestand nicht gestört werde. das kann aber geschehen: 1) wenn die polizeistunde nicht beobachtet wird, daher die ortsbewohner im winter nach 9 uhr und im sommer nach 10 uhr nachts in gast- und leutgebhäusern sich aufhalten und beim nach hause gehen auf der gasse lärmen und schreien; -2) wenn sie sich den ausbrüchen ihrer rohheit oder zanksucht auf öffentlicher gasse überlassen und dadurch dem ruhigen hausbesitzer und der heranwachsenden jugend übles beispiel geben.

Hiernach ist der marktrichter berechtiget, alle welche die polizeistunde
übertretten aus den öffentlichen orten abschaffen zu lassen und wenn sie öfter betretten werden der herrschaft anzuzeigen, alle excedenten auf öffentlicher strasse aber zur ruhe zu ermahnen und, falls ermahnungen nichts nützen, zu verhaften bis die entscheidung der ortsherrschaft eingehohlt sein wird.

Der marktrichter hat aber auch ferner

7. B. die allgemeine sicherheit in der gemeinde herzuhalten. in dieser beziehung hat er

1) auf alle paßlosen, auf alles arbeitsscheue und arbeitslose gesindel, auf alle bettler mit größter strenge aufsicht zu pflegen und alle diese leute der ortsherrschaft zur amtshandlung zuzusenden;

2) hat er, wenn ihm die anzeige gemacht wird daß im innern der gemeinde ein diebstahl geschehen oder so das vermögen der ortsbewohner beeinträchtiget wurde, sogleich die anzeige an die ortsherrschaft zu machen, unter der hand und ohne das geringste aufsehen zu erregen und bis die ortsherrschft einschreiten kann nach dem thäter zu forschen, die von der that herrührenden spuren inzwischen unberührt zu lassen, wenn der thäter entdeckt wird ihn fest zu nehmen, in diesen sowie in andern fällen aber wo ein verbrechen oder vergehen geschah den weitern übeln folgen möglichst vorzubeugen. vorzüglich wird er

3) den feuerkomissair kräftigst unterstützen, darauf sehen daß die feuerbeschau fleißig in den angeordneten terminnen vorgenommen, daß die löschrequisiten immer im guten stande erhalten und alles feuergefährliche sogleich aus den häusern und strassen weggeschafft werde. er wird

4) durchaus nicht gestatten daß in der nähe der wohnungen oder bei widrigen winden feuer aufgemacht oder daß im markte oder in der nähe von feuerfangenden gegenständen taback geraucht werde.

8. Da aber nicht bloß das eigenthum sondern das leben und die gesundheit an einem orte schutz finden muß, so wird der marktvorstand in dieser beziehung

1) darauf sehen daß die stege, die brücken und wege in der gemeinde gefahrlos hergehalten, kein wagen bei der nacht im freien stehe ohne ihn mit licht zu versehen; er wird

2) die polizeicommissaire beauftragen sich fleißig zu überzeugen daß kein schädliches nahrungsmittel verkauft, daß die bäcker und fleischer und andere gewerbsleute nicht nur gutes maß und gewicht halten sondern auch gesunde waare verkaufen; er wird

3) daraufsehen daß keine arzneimittel verkauft und (was in der neuesten zeit leider ! geschehen ist) nicht etwa giftstoffe angekauft werden; sollten sich

4) in der gemeinde spuren einer ansteckenden krankheit zeigen, so wird er unverzüglich an die ortsobrigkeit berichten und inzwischen möglichst der weiter verbreitung entgegenwirken.

9. So wie aber die höchste aufgabe für ieden menschen ein den vorschriften der religion und der sittlichkeit gemässes leben ist, so will die stiftsherrschaft auch jene pflichten welche dem marktvorstande in dieser beziehung obliegen, demselben und der ganzen gemeinde vorzugsweise an das herz legen. der marktvorstand wird daher

1) darauf sehen daß während der feier des gottesdienstes sich alle anwesenden mit ruhe und anstand betragen und kein aergerniß geben; er wird den häufig bestehenden unfug, vermöge welchem ein theil der pfarrgemeinde nachdem der gottesdienst bereits angefangen hat noch vor dem gotteshause herumlehnt, in gruppen herumsteht oder gar laute scherze und spässe treibt, abstellen; er wird

2) darauf sehen daß die sonntage gefeiert werden, keine knechtliche arbeit ausser dem falle der noth gestatten und die dawider handelnden das erstemal vor versammltem gemeinderathe ernstlich ermahnen, das zweite mal aber der ortsherrschaft anzeigen. -da es aber nicht genug ist daß die polizeistunde beobachtet wird, sondern auch das betragen der orts- bewohner an öffentlichen orten überwacht werden muß, so wird der ortsvorstand

3) gegen das von tag zu tag um sich greifende laster der trunkenheit durch ermahnung und beispiel wirken, trunkenbolde nicht zum aergernisse aller wohlgesinnten und zum beispiele der jugend auf der gasse leiden, sondern entweder durch die polizei nach hause schaffen oder fremde in so lange in gewahrsam nehmen bis die nüchternheit zurück gekehrt sein wird. eben so wird demselben

4] dringend an das herz gelegt der spielsucht, die in der neuern zeit besonders unter der heranwachsenden jugend zur gefährdung ihres zeitlichen und ewigen wohles um sich greift, mit aller kraft entgegen zu wirken, daher ledigen purschen durchaus kein spiel um geld oder etwa gar ein unerlaubtes zu gestatten, die aeltern und lehrherrn auf das benehmen ihrer kinder, gesellen und lehrlinge aufmerksam zu machen und, falls diese wohlmeinende erinnerung nicht fruchten sollte, die ortsherrschaft zu verständigen.

So wie aber das gesetz eine von zeit zu zeit zu wiederhohlende kundmachung der wichtigsten vorschriften der ortsherrschaft auferlegt, so will es auch daß der unterthan in fortwährender kenntniß der neu erscheinenden gesetze und verordnungen bleibe und hat zu diesem ende die publikation der patente und verordnungen an den sonntagen nach dem gottesdienste angeordnet. die stiftsherrschaft will erwarten daß der marktrichter dieser pflicht fleißig nachkomme, daß auch die gemeindeglieder sich bei diesen versammlungen zahlreich einfinden und nur durch unverschiebliche geschäfte sich davon entschuldigt halten werden, um über eine geschehene anzeige eine strenge ahndung zu vermeiden. die stiftsherrschaft will aber ferner erwarten daß in solchen fällen, wie allezeit wo eine grössere versammlung zusammentritt, ruhe und anstand herrsche und gemeindeversammlungen nicht in leutgeb- und trinkscenen ausarten.

Wenn der marktvorstand den pflichten, welche hiemit in kürze angeführt worden sind, mit lust und eifer nachkommt, wenn die insassen durch ein verständiges betragen gutes beispiel geben und in solcher weise das amt ihrer vorgesetzten erleichtern, wenn sie nicht, wie so häufig bis itzt, durch zänkereien streiten beschimpfungen sich unannehmlichkeiten bereiten und ihre ortsherrschaft belästigen und betrüben, wenn die aeltern und lerherrn für das zeitliche und ewige wohl ihrer kinder und pflegbefohlenen wirken und den schul- und christenlehrbesuch derselben nöthigenfalls zu erzwingen für eine ihrer heiligsten pflichten halten, wenn die marktvorsteher nicht nur selbst achtung und gehorsam fordern sondern ihren mitnachbarn mit rath und that, mit wohlwollen und ruhe entgegenkommen; so wird die stiftsherrschaft jene ermahnungen welche sie heute zu machen nöthig fand, bei einer künftigen aus ähnlicher veranlassung statt findenden versammlung mit wahrer freude in erklärungen ihrer anerkennung und ihres lobes verwandeln.

Standort
Traiskirchen | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Gemeindearchiv Traiskirchen? | InvNr.: Papierhs. (18. und 19. Jh.) | Seiten: 53a-59b |
Herkunft / Fundort
Traiskirchen | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 3. Juni 1835 | Entstehung: 1835 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 96-101, Nr. 30/IV (Edition).

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