1828 April 30.
Die im panthatungsbuche vorwärts vorkommenden vorschriften sind zum theil zu sehr veraltet, zum theil durch später erschienene l. f. verordnungen abgeändert; daher die herrschaft Traiskirchen dieselben hiemit für aufgehoben erklärt und bei der am 30. april 1828 vorgenohmenen marktrichterwahl die neu entworfenen panthatungspuncte der versammelten gemeinde Traiskirchen kund gemacht und diesem buche von wort zu wort einverleibet hat.
Panthatung, abgehalten im markte Traiskirchen den 30. april 1828.
Da zum unwandelbaren wohlstande einer gemeinde überhaupt und deren glieder insbesondere eine gute ordnung bei weitem das meiste beiträgt und diese nicht erzielt werden kann wenn die gegenseitigen rechte nicht genau ausgemessen sind und durchaus eine sichere richtschnurr bestimmt wird nach welcher ieder seine handlungen einzurichten hat; so findet sich die herrschaft Traiskirchen veranlasset nachfolgende panartickl festzusetzen. sie versieht sich der unbefangenheit und rechtschaffenheit der sämtlichen ortsbewohner daß sie die heilsame absicht dieser vorschriften nicht verkennen sondern selben willige folge leisten werden.
1. Nach vorschrift des hohen regierungsdekrets vom 3. november 1819, zahl 30.030, und kreisamtszirkulars z. 7711/1045 /3 ddo. 19. mai 1826 müsse in den unterthänigen gemeinden der richter von der gemeinde gewählt und von der ortsobrigkeit, wenn diese gegen den durch stimmenmehrheit gewählten keine wesentlichen bedenken findet, bestättiget werden; im entgegengesetzten falle die obrigkeit ihre bedenken der gemeinde eröfnen solle, damit dieselbe zu einer neuen wahl schreite; und wenn sich zwischen ihr und der gemeinde ein streit ergäbe, ist die entscheidung des kreisamtes einzuholen. die dauer eines richtersamtes ist auf drei jahre bestimmt, und nach verlauf dieser zeit muß eine neue richterwahl vorgenohmen werden, wobei iedoch der abtrettende marktrichter wieder neu gewählt werden kann. nach dieser vorschrift wird heute eine marktrichterwahl vorgenohmen und diese von drei zu drei jahren in der folge wiederholt werden.
2. Das kreisamtszirkular zahl 7054/218 /4 ddo.28. mai 1821 und regierungsdekret vom 4. mai 1821 haben verordnet daß in unterthännigen ortschaften die benennung b ü r g e r als unfug abzustellen sei. die ortsbewohner in Traiskirchen haben daher diesem hohem auftrag zu vollziehen und die benennungen rathsbürger, bürger in der folge zu vermeiden.
3. Wird nach geschlossener marktrichterwahl, wenn die obrigkeit dieselbe bestättiget hat, der neue marktrichter der versammelten gemeinde von der herrschaft vorgestellt, der gewöhnliche ortsrichteramtseid von ihm abgenohmen und die angelobung mit der üblichen feierlichen weise vollzogen werden. bei eben dieser gelegenheit werden
4. die nahmen der neuerwählten sechs gerichtsbeisitzer als vorstandmänner abgelesen werden, welche mit klugheit, bescheidenheit und verschwiegenheit dem marktrichter bei verhandlung aller wichtigeren gegenstände an die hand gehen sollen; doch sollte eine der angegebenen eigenschaften vermißt werden, so würde auf wiederholte anzeige des marktrichters ein solcher gerichtsbeisitzer nach gepflogener untersuchung ohne weiters von seinem amte entfernt werden.
5. Die auf dem markthause gepflogenen versammlungen sollen immer feierlich sein und hiebei weder lärmen und ungestümm gedultet werden, sondern der marktrichter hat die dawider handelnden zu recht zu weisen, ihnen sittsamkeit und bescheidenheit aufzutragen, stillschweigen zu gebiethen oder selbe wohl gar abzuschaffen, auch nach umständen der herrschaft zur gesetzlichen bestrafung anzuzeigen. auf gleiche art ist auch jener zu behandeln der, ob er schon vorgefordert worden, ohne beibringung einer erheblichen ursache nicht erscheint.
6. So wie allen ortsbewohnern die pflicht obliegt dem marktrichter in allem pünktlichen gehorsam zu leisten und die gebührende achtung zu beweisen, eben so hat auch der marktrichter alle seinem amte anklebenden pflichten genau zu erfüllen, den ihm untergeordneten personen mit anstand und bescheidenheit zu begegnen und in strenger befolgung der landesfürstlichen und obrigkeitlichen befehle mit einem wirksamen beispiele vorzuleuchten.
7. Hat der marktrichter vorzüglich auf die öffentliche ordnung, zucht und anständigkeit zu sehen. diese werden erhalten, wenn bei öffentlichem gottesdienste und religionsfeierlichkeiten aller unfug und unordnung scharf geahndet, wenn tanzmusicken, lärmende spiele und trinkgesellschaften in den gasthäusern während des gottesdienstes oder während der gesetzlich bestimmten zeit eingestellt, wenn nachtschwärmer, die mit ihrem geschrei, gesang oder anderem muthwillen die nächtliche ruhe stören, abgeschafft und unerlaubte und unehrbare zusammkünfte, besonders zur nachtzeit, verhindert werden.
8. Ein gleichfalls wichtiger polizeigegenstand ist die handhabung der öffentlichen sowohl als der privatsicherheit. daher solle unbeschäftigtes volk, als dienstloses gesinde ausgetrettene handwerkspursche und herumziehende bettler, entweder zur arbeit angewiesen oder aus der gemeinde geschafet werden. fremde und unbekannte wenn sie sich durch pässe nicht ausweisen sind zu verhaften und der herrschaft zur weiteren amtshandlung zu übersenden. gleiche aufmerksamkeit ist auf all jenes zu verwenden was auf abwendung der feuersgefahr und bei wirklich ausbrechender brunst zur herbeischaffung aller hilfe und hemmung des weitern umsichgreifens in der feuerlöschordnung, die erst unlängst dem marktrichter in mehreren exemplaren mitgetheilt worden ist, vorgeschrieben wird.
9. Ferners trägt der marktrichter zur beförderung des gesundheitszustandes
über gassenreinigkeit und gute eigenschaft der lebensmittl und getränke sorge, und er hat alles jene zu entfernen was eine ansteckende krankheit unter menschen und vieh veranlassen oder, wenn selbe ungeachtet aller vorsorge sich äussern sollte, verbreiten könnte. im eintrettenden falle ist die unverweilte anzeige an die herrschaft zu machen.
10. Es ist nicht genug daß lebensmittl unschädlich sind. sie sollen auch in zureichender menge, in billigem preise und gerechtem maaße zu haben sein. es hat daher der marktrichter für die beobachtung der satzun gen und richtigkeit des maaßes und gewichtes zu sorgen.
11. Weil unmässige spielsucht mit dem wohlstande eines arbeitsamen mannes nicht bestehen kann, so sind nicht nur verbothene spiele nirgends sondern auch erlaubtes um hohes geld, besonders an öffentlichen orten und bei verschlossenen thüren, und besonders bei dem dienstgesinde, nicht zu gestatten.
12. Zur besorgung erwähnter polizeigegenstände und anderer gemeindeangelegenheiten werden mehrere taugliche individuen erfordert, die
über ihre amtshandlungen dem marktrichter verantwortlich und von selbem zur genauen erfüllung ihrer pflichten zu verhalten sind. diese individuen zu erwählen überläßt die herrschaft dem marktrichter mit einvernehmung und zustimmung der sechs gerichtsbeisitzer, welche selbe der herrschaft zur bestättigung nahmentlich anzuzeigen haben. erforderlich sind: zwei wachtmeister, zwei polizeikommissäre, zwei brodwäger, vier rauchfangbeschauer, und mehr dergleichen.
13. Ausser den fällen welche der § 323 des 2. theils des strafgesetzes vorschreibt, darf der marktrichter niemand verhaften lassen, und auch diese verhafteten muß er der herrschaft zur weitern amtshandlung einschicken. für keinen fall aber darf er iemand mit arrest als strafe belegen.
14. Um dem marktrichter sein amt minder lästig zu machen, soll ein quartiermeister ernennt werden, welcher der herrschaft nahmhaft zu machen ist. dieses quartiermeisters pflicht ist die einzuquartierende mannschaft und pferde ordentlich und nach den billigen verhältnissen der grösseren und kleineren häuser zu vertheilen, zur vermeidung aller unordnungen quartierspolleten vorzuschreiben und den quartiermachern zu
übergeben, dann ferners zu sorgen daß den officieren angemessene quartiere und gute stallungen für ihre pferde, den gemeinen aber das gesetzlich erforderliche gut verschafft und das militär gut und geschwind untergebracht, hingegen auch der ausgemessene schlafkreuzer für iede nacht sicher eingehoben und den quartiertragenden partheien behändiget werde. dafür ist es auch billig daß der quartiermeister für seine diesfalls auf sich geladene mühe von der ihn sonst treffenden einquartierung befreiet bleibe.
15. Nach vorschrift des hohen regierungszirkulars ddo. 29. mai 1827 ist die höchste entscheidung vom 20. september 1826 über die genaue beobachtung hinsichtlich der tanzmusicken allgemein kundgemacht worden. der marktrichter ist dafür bei eigner dafürhaftung verantwortlich, daß in Traiskirchen diese vorschriften bei vermeidung der bestimmten strafen genau beobachtet und iede überschreitung der herrschaft zur amtshandlung angezeigt werde.
16. Die ordentliche bewirthschaftung des gemeindevermögens ist immer der hauptgegenstand der ortsobrigkeitlichen aufmerksamkeit. diese muß pünctlich nach der anleitung des hohen regierungszirkulars vom 8. september 1814 befolgt werden. ausser den präliminirten und von der obrigkeit schon bestättigten ausgaben dürfen zwischen 20 bis 100 fl. nicht ohne bestättigung der herrschaft, und über 100 fl. nicht ohne genehmigung des kreisamtes verausgabt werden. die mit ende ieden jahrs abgeschlossene rechnung muß der herrschaft zur bemänglung übergeben werden, und wenn diese und die erläuterung hierüber erfolgt und alles ins reine gebracht ist, die herrschäftliche ratification ertheilet werden. die verwaltung des gemeindevermögens haben der marktrichter und zwei gerichtsbeisitzer und der rechnungsführer, wozu der ieweilige marktschreiber zu verwenden ist, gemeinschäftlich zu besorgen. sie haben alle wichtigen urkunden samt geldvorrath in einer eigenen kassetruhe zu verwahren und für alles in solidum zu haften. diese kassetruhe oder gemeindelade ist mit einer dreifachen sperre zu versehen, wozu die erwähnten drei männer ieder einen schlüssel haben. und überhaupt darf das regierungszirkular vom 8. september 1814 nicht im geringsten überschritten werden.
17. Die bisher bestandenen sogenannten 4 geschwornenführer können auch in der folge bestimmt werden und sind vom marktrichter und den gerichtsbeisitzern zu ernennen. die pflicht dieser männer ist bei vornehmung der grundmarchungen und setzung der grenzsteiner ihr amt zu handeln, wenn beide grundbesitzer über die berichtigung der grenzen einig sind. sie sind aber auch von den grundherrschaften bei localbesichtigung vorhandener grundstreitigkeiten beizuziehen und haben sich für die zeitversäumniß einer billig- und mässigen, gerichtlich zu bestimmenden belohnung zu erfreuen.
18. Die versammlung der sämtlichen gemeindemitglieder ist nur in
äußerst wichtigen fällen anzuordnen, weil dieselbe meist tumultuarisch und unordentlich ausfällt. es sind daher von der gemeinde vier ausschußmänner zu erwählen, welche die gesinnung der gemeinde gewissenhaft zu erforschen und das resultat im namen der ganzen gemeinde abzugeben haben.