1781 Oktober 1.
Ponthatung zu Sooß.
Jacobus [2. Pach,] des Stifts zu Mariazell in Österreich Benediktinerordens Abt, der kais. Maj. Rat, an alle in seiner Herrschaft zu Sooß ansässigen Untertanen, Grundholden und Inleute:
Nachdeme bei der auf den 8ten august 1781 fürgefoderten gemeinde Sooß derselben gestattet und zugestanden worden daß selbe zu beförderung ihres eigenen nutzen die verbesserungsmitteln an die hand geben, die eingeschlichene gebrechen und fehler anzeigen, dann was billig und rechtens seie erkennen sollte; als hat man von obrigkeits wegen nach den schluß der mehresten stimmen und guter einverständniß, auch was nach denen landesfürstlichen gesetzen und alten herkomments billig und recht ist, in nachstehende pannthättungspunkten verfasset und euch zur genauest- und gehorsamsten befolgung anmit verkünden wollen.. .. .. .. und haben besagte pannpunkten, wie diese hiernach begriffen seind, von tragend obrigkeitlicher gewalt für genehm gehalten, gesezt und bestättiget, auch derwillen eigenhändig unterschriebener hinaus ertheilet. so beschehen stift Maria zell in Oesterreich, don 1. october 1781.
Vorerrinnerung.
Demnach inhalt deren verschidenen landesrechten titulo 3. uns, unseren stift und kloster Mariazell in Oesterreich als herrschaft, dorf- und vogtobrigkeit zu Sooß gebühret die ponthattung und wandl kirchtägbehuet obsicht der rauchfängen weeg und steeg rain und stein waid und gehölz einquartier- und verpflegungswerk und dergleichen zur gemein in und ausser des dorfs gehörige sachen zu beobachten und in guten weesen zu erhalten: als melden wir gleich anfangs solches recht der ponthattung und berufen hierzu, so oft diese gehandlet werde, alle insassen, damit sich niemand der unwissenheit entschuldigen kann. wer nun ohne erheblicher ursach oder rechtmässiger entschuldigung nicht erscheinet, giebt der herrschaft zum wandl 6 sol pfening.
Ponthattungspunkten.
1tens.
Der richter und geschworne sollen, wie es von alters her gewöhnlich ware und noch allzeit gehalten werden, von der herrschaft als dorf- und grundobrigkeit eingesezet, auch nach derselben gutbefinden abgeändert und abgewechßlet werden können.
2tens soll ieder grundhold den vorgesezten richter und geschwornen die gebührende ehre bezeügen und den schuldigen gehorsam leisten, der wiederspenstige und ungehorsame aber mit arrest bestraffet werden.
3tens. Der richter und geschworne sollen auch die gemein wirthschaft besorgen, nicht auf eigenen sondern den gemeinen nutzen sehen.
4tens soll alljährlich über empfang und ausgaab getreue rechnung geleget werden, die verfaste rechnung acht tag vor ihrer aufnahm der gemeinde zugestellet werden, auf daß dieselbe solche durchgehen und die etwa habende anstände und bedenken ausstellen könne; diese bedenken aber müssen zu papier gebracht und drei tag vor aufnahm der rechnung dem richter zugestellet werden, der sodan bei der zusammenkunft die habende anstände zu erläuteren schuldig sein soll; und im fall die gemeinde mit der gegebenen auskunft nicht zufrieden sein möchte, so solle der richter gehalten sein seine erläuterung der gemeinde schriftlich zu geben, welche nach gemeinschaftlicher überlegung, wenn selbe beschwärt zu sein glaubet, sich an die herrschaft zu wenden und ihre beschwärte alda einzuraichen hat. bei aufnahm der rechnung aber soll sich ein ieder ehrenbietig gegen den richter und die geschwornen aufführen, nicht mit ungestim geschreü bitteren und boßhaften vorwürfen dieselbe belästigen. der darwieder handlende soll ernstlich bestraffet werden.
5tens soll es auch bei dem alten herkommen verbleiben daß die gemeinlaad in des richters seiner verwahrung bleibe und von denen 3 schlüsseln einer in des richters, der zweite in des geschwornen, der dritte aber in eines von der gemeinde händen verbleibe.
6tens. Mit dem gmein wald soll es eben gehalten werden wie es dermahlen
üblich war, daß iedweden zu seiner bedürftniß das brennholz abgegeben werde. - Hingegen
7tens wird auf das schärfeste verbothen daß keiner eines verführe, verkaufe oder verschenke, keiner des nachts weder in den wald noch aus den walde unter keinen vorwand fahre, sondern derjenige welcher betretten wird daß er eines verführet verkauft verschenkt oder nur des nachts in oder aus den wald fahret, der soll ein ganzes jahr von den gmein nutzen des wald ausgeschlossen und kein stamm holz ihm gestattet werden.
8tens. Diejenige welche eines bauholzes bedürftig seind, sollen sich bei dem richter und geschwornen anmelden, welche nach genauer untersuchung der nothwendigkeit mit dem vorster das benöthigte vorzeigen und fleissig darauf sehen werden daß kein holz zum schaden abgenohmen werde.
9tens. Wer iemand die dienstbothen abredet, derselb ist schuldig den dienstbothen wider zu stellen und soll anbei durch 24 stund mit arrest beleget werden.
10tens. Wer fremde oder herrnloße leüte nur über nacht aufhaltet, wenn selbe auch seinen vorgeben nach ihm bekannte leüte seind, und dem richter nicht anzeiget, der soll ebenfalls durch 24 stund mit arrest beleget werden. wenn er aber derlei leüte durch mehrere täge aufgehalten und nicht angezeiget hätte, so soll er eben durch so viele täge mit arrest bestraffet werden.
11tens. Es soll keiner dem anderen bei seinen hauß und fenstern loßen, keiner dem andern nächtlicher weil aus üblen vorsatz vermessentlich fürwarten. der darwieder handelt soll schwer bestraffet, auch nach gestalt deren umständen dem landgericht übergeben werden.
12tens. Es soll sich keiner über die zeit, als im sommer über 10 uhr, im winter über 9 uhr, im wirtshauß aufhalten, keiner höher als um ein kreuzer spielen und auch in keine hitzige spiele sich einlassen.
13tens. Es soll keiner dem anderen zum raufen und schlagen aus seinen eigenen hauß forderen.
14tens. Wenn einer den anderen an seiner ehr übel schilt und verlezt, dieser ist schuldig den beleidigten mit männern abzubitten und ist nach gestalt der zugefügten unbilden am leib zu bestraffen.
15tens. Es soll keiner in eines anderen sein hauß oder garten hineinsteigen noch stein oder andere sachen hineinwerfen.
16tens. Wenn einer in den wirtshauß öfters händel anfanget oder verursachet, der wirt aber entgegen diesen nicht anzeiget oder anhaltet, so ist der wirt zu bestraffen.
17tens. Wofern einer auf den weiten feld einen vermessentlich angreift oder mit schlägen begegnet, derselbe ist nicht allein die schläg oder den verursachten schaden zu bezahlen schuldig sondern ist auch empfindlich am leibe zu straffen.
18tens. Wer eines nachbarn zaun oder gehäg oder andere vermachnus auf- oder abreist, der ist schuldig solches wider herzustellen, anbei mit arrest zu bestraffen und den etwa hiedurch verursachten schaden abzutragen.
19tens. Es soll sich niemand unterfangen bei den hochzeiten, in denen rauchnächten und zu anderen zeiten zu schiessen, bei verlust des gwöhrs, dann auch empfindlicher leibsstraf.
20tens wird so wohl dem richter als der gemeinde anbefohlen daß sie die in ihren bezirk befindliche steeg und weege in gang- und brauchbaren stand erhalten und gemeinschaftlich hierzu helfen.
21tens wird eben all und ieden mit ernst anbefohlen in ihren häusern alle sorgfalt zu tragen damit die haußleüt weder mit spänn-, kien- oder anderen ofenen licht sondern mit laternen in die ställe und andere haußbehaltnisse sich verfügen. auch ist allen verboten das tobackrauchen auf freier gasse sowohl bei tag als nacht.
22tens wird auch allen und ieden nachdrucksamst beigebracht daß, wenn bei einen eine viechseüche verspürret wurde, daß selber alsogleich das gesunde viech von den kranken abtheilen und den tung ohnverzüglich aus dem stall bringen und den stall säuberen, auch zugleich dem richter bei ansonsten zu gewarten habender schwerer bestrafung beibringen solle, damit die nöthige veranstaltungen so üble seüche abzuhelfen vor die hand genohmen werden mögen.
Weiters wird euch samentlich erinneret daß eüch zwar die habende haußhunde nicht verbothen; alleine ihr sollt solchen brüglen um den halß binden oder bei den häußern angehängter halten, damit nicht etwan von einen bößen hund oder wenn einer wütend wird viech oder menschen beschädiget werden.
23tens wird dem richter und geschwornen ofentlich kundgemachet daß, wenn eine schubspersohn zur weiteren beförderung euch zugeschicket wird, ihr
erstens: in den ausstellenden recepisse den tauf- und zunamen dieser persohn, dann den datum und jahr deütlich anmerken sollet;
zweitens: sollet ihr zur weiteren begleitung denselben brauchbare und verläßliche leüte, also keine buben oder weiber, mitgeben und euch allzeit bei der nächsten station wegen der richtigen überlieferung bescheinigen lassen; im widrigen, wenn sich einer nicht behörig mit der bescheinigung ausweisen könnte, ein solcher ohne aller entschuldigung für sträflich erkennet und auch für die etwa entwichene schubsperson zu haften haben solle;
drittens: wann sich vielleicht ohne schuld des begleiters oder durch was immer für einen zufall äusserte daß eine schubsperson unter wegs bis zur nächsten station sich verliehre oder entkomme, so müste von dem richter die anzeige an die ortsobrigkeit und von ihr in das k. k. kreisamt gemachet werden, um von dort aus die weitere fürkehrung trefen zu können;
viertens: jener richter welcher die anzeige nicht alsogleich machete, wie auch derjenige welcher auf was immer für eine art gegen diese erneuerte hohe verordnung handlen würde und welcher sich mit der bescheinigung
über die beschehene überlieferung nicht ausweisen könnte oder sich hierinfalls farlässig bezeigete, hätte nicht nur nach umstant der sache die entsetzung vom richteramt und eine weitere wohl empfindliche züchtigung zu erwarten sondern auch für den erwachsenen schaden zu haften und die kösten zu ersetzen welche auf widereinbringung und abschiebung der entwichenen person aufgehen möchten.
24tens wird euch richter und geschwornen in folge ergangener hoher verordnung aufgetragen daß ihr die im haußiren betrettende binkljuden alsogleich anhalten, ihre bei sich habende waaren weknehmen und solche ordentlich beschreiben, sodann aber ohne verzug diese beschreibung samt denen in beschlag genohmenen waaren zur obrigkeit einschicken sollet, damit von dortaus die behörige anzeige an eine hohe landesstelle gemacht werden könne.
25tens sollet ihr samentlich auf die deserteurs, wie auch schon kundgemachet worden, vermög allerhöchsten befehl gute obsorg tragen, alle durchreisende soldaten um ihre pässe, die ein ieder euch ohnverweigerlich vorzeigen muß, anhalten und bei schwärester verantwortung und bestrafung euch nicht zur last kommen lassen daß etwa ein deserteur in eueren ort im wirtshauß oder wo immer ohne aufgehoben worden zu sein beherbergt worden. auch sollet ihr von keinen soldaten einige monturssorten erkaufen oder einhandlen.
26tens solle der wirt seine einschenkzimenter alle jahre in den zimentirungsamt rezimentiren lassen, auch sich nur solche trinkgeschiere (sie mögen erdene oder gläßerne sein) anschaffen welche die rechte landmaaß haben; wie im widrigen fall sich derselbe selbsten zuschreiben müste, wenn er von den zimentierungsvisitator mit unächten geschieren betretten und für iedes stük mit 1 fl. 30 xr. pätentmässig zur strafe gezogen werden wurde. diese verordnung verstehet und beziehet sich auch auf alle übrige die entweder mit mäaßerei oder mit gewichtern einen handl treiben.
27tens wird euch richter und geschwornen aufgetragen daß ihr denen tobackgefählsaufsehern auf allmahliges begehren und anmelden assistenz zur visitation (iedoch nur in eüerer ortschaft) leisten und euch samentlich von allen geschwärzten toback enthalten, auch überhaubts nach innhalt des euch diesfällig publicirten allerhöchsten patents bei ansonst in betrettungsfall verwürkt habender bestimmter geldstrafe achten sollet.
28tens werdet ihr alles ernstes dahin ermahnet daß ihr euere kinder fleissig in die schule zum unterricht abschüken sollet, wie ansonsten ihr mit denen gehörigen zwangsmitteln darzu verhalten werden wurdet. der schulmeister hingegen hat seinen unterricht in allen nach der bestehend verbesserten lehrart zu ertheilen und sich bei schwärer verantwortung, auch nach umständen der sache entsetzung von seinen dienste, aller alten schulbücher zu gebung des unterrichts zu enthalten.
29tens wird euch zu euerer wissenschaft und hiernachachtung hiemit erinneret daß nunmehro in folge allerhöchstens patents alle winklschreiber abgestellet seien und künftig bei denen hofstellen kein anbringen, memorial oder bittschrift so nicht von dem unterthannsagenten unterschrieben ist, angenohmen noch weniger eine resolution hierüber ertheilet werden solle.
30tens melden wir auch unsere in besitz habende rechten über die samentliche freiheit und gezirk des dorfs zu Sooß, das daselbst uns zu stiften oder zu störren, neu anzuvogten und zu begwöhren, überhaubts alle grundbuchs- und bergrechtsherrlichkeit alleinig zustehet. wollen uns auch die weiters landesbräuchige rechten die wir dermahlen nicht in übung haben bringen wollen, zwar vorbehalten, doch daß wir entschlossen seind die gemeinde Sooß nach eigenen verdienste zu halten.
31tens. Ermelte freiheit nun erstreket sich über den ganzen burgfrid zu Sooß wie dieser von alters her ist ummarchet worden, welche zu erhalten jährlich an einen gewissen tag in beisein des richters, geschwornen, bergmeister, dann älter- und jüngeren unterthannen auch ihrer söhnlein umgangen, die marchstein, baum oder ander derlei zeichen alles fleißes beschauet und nach bedürftniß erneuret, allenfalls aber merkliche veränderungen geschehen, zu abhelfung künftiger strittsach der herrschaft als dorfobrigkeit angedeutet werden solle.
32tens. Wegen abhaltung mehrer armen leuten, so der gemeinde Sooß zur last werden, sollen ohne vorwissen der dorfobrigkeit keine neue innleute bei schwärester verantwortung eingenohmen werden.
33tens. Sonn- und von der kirchen gebottene feiertäg sollen nach kristkatholischen gebrauch recht geheiliget und in diesen keine schwäre oder knechtliche arbeit oder fuhren vorgenohmen werden. der hierwider handelt giebet dem dasigen gotteshauß zum wandl iedes mahl ein pfunt wax. kann aber in vorfallender höchster noth von denen bedürftigen um die erlaubniß bei ihren sellsorger angesuchet werden.
34tens. Bei denen fürfallenden inventurn solle das rukgelassene vermögen, geld oder gut gewissenhaft angemeldet und gerichtlich geschätzet werden. und weilen dann zur beförderung des erbrechts daran gelegen ist damit niemand wider wissen und gewissen nachtheil zufüge oder selben leide, als ist der verheller den verschwigenen antheil der herrschaft zu erlegen schuldig.
35tens. So iemand ohne wissen und verwilligung eigener herrschaft schriftliche zeugenschaft giebet, hat zum wandl verwürket 3 rthl.; wird aber nach billigen umständen solches zu thuen auf ansuchen nicht verweigeret werden. dem der falsche zeugenschaft giebet um ein sach die er anderst zu sein gewust, büsset am leib nach erkanntniß der herrschaft.
36tens. Endlichen behalten wir uns bevor all obermelte pannarticuln nach erheblichen umständen zu vermehren oder zu verminderen. und weilen dann hierdurch zur allgemeinen ruhe iedwederen insassen ein gleiches recht widerfahret, als solle denenselben in allen treügehorsamst nachgelebet und behöriger vollzug geleistet werden.