Rohrau, Bann- und Bergtaiding der Herrschaft (1717)

1717 Januar 1.

Panthättung, satz- und polliceiortnung bei der hochgräfflich Harrachischen graff- und herrschaft Rohrau in viertl unter Wienner walt negst Prugg an der Leytha gelegen, zu der ehre gottes und dem gemainen nutzen zum bösten aufgericht und eingefürth worden den ersten januarii anno 1717.

Panthättung, satz- und polliceiortnung bei der hochgräfflich Harrachischen graff- und herrschaft Rohrau.

Demnach hochgnädige herrschaft etc. in acht genohmen daß die pollicei, sätz- und ortnung wie vor alters beschehen widerumben einzufüehren nicht allein höchst nutzlich sondern fast nothwendig seie; alß hat hochgedacht hochgnädige herrschaft die jenige pollicei und ortnung wie selbe vorhin etlich hundert jahr bei dero graffschaft Rohrau gehalten worden, aufs neue confirmieren, nach ieziger zeit verbößern und dem gemainen nutzen zum bösten nachstehenter maßen angeortnet haben wollen. welche pollicei und ortnung alle jahr dennen gesambten graffschaftsunderthannen und gruntholten am tag st. Georgii zwischen zwai und drei uhr nach- mittags offentlich abgeleßen und so balt es zwei uhr schlagt mit leitung der großen klocken daß gewöhnliche zaichen ein viertl stuntlang hierzue gegeben werden solle.

Vernembt solchemnach folgende pollicei, satz- und ortnung.

Erstlichen, weilen vor allen dingen die ehre gottes zu suechen, sein göttliches wort zu hören, die herzen der menschen zu dem gueten anzuhalten höchst billich und christschuldigst ist; derohalben sollen die richter, geschworne und ieder haußvatter darob sein daß an dennen heiligen sonnund feirtägen die unterthannen, ihre weib- und kinter, gesünt und inwohner fleißig zur kürchen gehen, dem heiligen gottesdienst prödtig ambt und kinterlehrn eüfrigst beiwohnen, und keines weegs gestatten daß selbe unter diser zeit in dennen häußern, auf der gaßen, in denen würtshäußern oder andern schlüef- und spüllwinkln sich aufhalten, item vor dem heiligen gottesdienst nichts fail haben, kaufen und verkaufen noch weniger wuechers halber über felt oder auf die märkt außfahren, dann übrigens auch aller knächtlichen arbeit sich also gewüß enthalten, fahls sonsten die
übertretter (außgenohmmen die kranken persohnen) nach befunt der sachen gestrafft und sonderlich der leütgeb, crammer und verkaufer nicht verschont werden. welcher nachbahr underthann inwohner und vernünftige mensch aber die kürchen nicht besuecht, zu österlichen oder andern hochheiligen feirtagszeiten daß hochheilige sacrament der beicht und communion nicht empfangt oder an sothannen heiligen festtägen nicht zu der ehre gottes ordentlich zu opfer umb den geheiligten altar gehet und sonsten ein gotteslösterer, raufer und unerträglicher mensch ist, der solle zum ersten, anderten und dritten mahl iedesmahl umb ain pfunt wax zur kürchen gestrafft, zur beßerung ermahnet, da es aber nichts fruchten will volgsamb gar abgestift und hinweck geschafft werden.

Andertens, weilen nach gott dem allerhöchsten und seiner christlich-catholischen kürchen auch der hochen geist- und weltlichen obrigkeit oder deren angesezten verwaltern all gezimmente ehrfurcht und schuldiger gehorsamb zu laisten ist, alß sollen alle underthannen, insaßen und untergebene die von deroselben ergehente befelch, gebott und verbott aufs genaueste zu halten sich befleißen. der darwider thuet ist zum ersten wantl zwaiundsibenzig pfenning, zum andern wantl zehen gulden straff zu erlegen schuldig, zum dritten aber gar abzustüften und ohne abschiet hineg zu schaffen.

Drittens, alle fähl und wandl, klein und große, gehören allein zur graffschaft in daß schloß Rohrau. dise soll man also balt bei hocher straff dahin anzeigen.

Viertens, welher auf verruef und erinderung der panthättung nicht erscheint, der ist hochgnädiger herrschaft verfahlen zwaiundsibenzig pfenning. -Eß sollen auch

Fünftens in ieden anhero gehörigen ort und dorf ain richter und vier geschworne, nemblichen zwei von dennen ganz- und zwei von dennen halblechnern, gehalten und ortentlich gesezt werden. -Wan aber

Sechstens ein herrschaftlicher underthan der durch ordentliche gemaintswahl oder durch hochgnädige herrschaft selbsten absolutè zu einem richter erwöhlet würdt, daß ambt nicht annehmben wolte, der solle neben erlegung fünf gulden funfzehen kreüzer straff all daß jenige waß er unter der herrschaft hat verkaufen und alß ein ungehorsamber weckziehen, der geschworne so sich deßen waigert aber nicht weniger drei reichsthaller zur straff verfahlen sein.

Sibentens, ein richter ist aller herrschaftlichen und gmaintsrobbath, item quarthier- und durchzugsunkösten in allen durchgehents gänzlichen befreit, die kaiserlichen und herrschaftlichen gaaben aber gleich andern zu bezahlen, nicht weniger allen zehent von deßen hauß-, überlentäcker und weingarten ohne außnahmb zu reichen schuldig.

Achtens ist ieder richter schuldig in beisein deß herrschaftlichen verwahlters seiner gmaint über die empfang und außgaaben alle zwai jahr ordentlich und getreüliche verrechnung zu thun, die dann, so fehrn kein bedenken darinen enthalten, von dem herrschaftlichen verwahlter ratificiert, gefertiget und unterschriben werden sollen.

Neüntens sollen sich alle herrschaftliche richter mit dern robbathern sonderheitlich in acker- anbau- schnidt- und erntszeiten in persohn selbsten einfinten, dabei verbleiben und dahin antreiben damit alles bei zeiten der herrschaft zum nutzen verricht und eingebracht werden möchte. fahls aber der richter darbei zu erscheinen verhindert, solle stath seiner ein geschworner die aufsicht haben, und so oft diß geschicht solle der richter ain gulden dreißig kreüzer, der geschworne aber ain gulden straffverfahlen haben.

Zehentens, die robbath hebt sich an zu sommerszeiten umb halber sechs uhr frueh, im winter aber umb siben uhr, darzue ieder underthann brauchbahre leüt wie auch taugliches zugviech und unvortheilhaftige wägen, pflueg und ahrn zu stöllen hat. bleibt einer oder der andere ohne erhebliche ursach hiervon auß oder gebraucht sich eines vortheils, so soll der mit den zuch zwölf schilling, der mit der hant aber sechs schilling zur straff verfahlen sein.

Ailftens sollen die richter darob sein und fleißige obsicht haben daß bei dennen underthannen der soldathenquartier, vorspann und herrschaftlichen robbath halber eine gleichheit gehalten werte, damit nicht einer
öfter alß der andere mit den zug oder der hantrobbath noch mit unortnung oder auch nach gunst ein quartier eingesagt würdt. wan daß dem richter zu erweißen, solle er vierundzwainzig schilling zu straff verfahlen sein. - Hingegen wann sich

Zwelftens ein underthan, inwohner oder insaß bei der herrschaftlichen oder gmainrobbath, item ambts- oder grichtsgeschäften dennen richtern widersezt oder deren leiten die da einsagen müeßen leichtförtige und üble wort anhengt, der hat sich gerichts understanten und hat verwandlet einen thaller.

Dreizehentens, wehr aber den richter schlagt hat verwürkt fünf gulten zur straff.

Vierzehentens, wann richter, geschworne und gmaint beisamben seint und einer oder mehr eine unrueh mit worten oder werken anfangt, ist ieder derselben sechs schilling zwen pfenning zu erlegen schuldig. so aber daß verbrechen wichtig, soll es an leib und guet gestrafft werden; allermaßen ein ieder gegen seiner vorgesezten dorfobrigkeit gehorsamb und ehrerbietig sein solle.

Fünfzehentens, wann einer den andern ohne anklag bei den richter mit hänten oder stöcken schlagt, der ist verfahlen fünf gulden. schlagt er in aber wunt, so ist die straff zehen gulden.

Sechzehentens, so balt in einen ort und dorf ein mann oder weib stirbt, sollen die richter solches also gleich hochgnädiger herrschaft anzaigen, damit die spör vorgenohmben und so wohl die mobillien alß gruntstuck körner viech und paares gelt beschriben werten und dennen erben kein schaden zuewachsen könne, da im fahl aber darbei etwaß verhalten oder vertuscht werden möchte, hochgnädiger herrschaft alles haimbgefahlen sein solle.

Sibenzehentens, stirbt ein haußgeseßener oder lödiger so keine erben hat, so fahlt sein guet hochgnädiger herrschaft zue; und da sich iemant unterstunte hiervon etwaß zu entwenten oder zu verschweigen, der hat alles verfahlen waß er unter der herrschaft hat. -Nicht weniger sollen

Achtzehentens die richter alle kauf und verenderungen der behausten güeter und überläntgruntstuck hochgnädiger herrschaft anzaigen, damit hiervon die gruntbuechsrichtigkeiten gepflogen und nicht verhalten werden mögen.

Neünzehentens, die richter sollen ebenfahls schuldig und verbunten sein auf alle herrschaftliche renten und geföhl, item hoffbraiten hoffweingarten wißmädter rohrlüß und auen, dann deren zuständige zehent zu weingart und velt genaue obsicht [zu] tragen, und daß hochgnädiger herrschaft nichts entzogen, verwahrlost oder gahr verabsaumbt werte dero aufgestelten verwahltern deßen zeitlich erindern und zur rechten acker- anbau- erntund lössenszeit fleißig anmahnen. welcher nun daß unterlast, soll dem darauß entstandenen schaden zu ersezen haben.

Zwainzigstens, richter und geschworne sollen sonderlich dahin gedenken daß die straßen und weeg zur kürchen und gaßen, item die steeg feltprücken feltwaßergräben und straßen iederzeit in saubern brauchbahrund gueten stant sein, damit die raißente persohnen so wohl alß die nachbahrschaft selbsten an ihren viech und gruntstucken keinen schaden oder gefahr leiden. solte sich nun durch deren nachleßigkeit ein schaden dabei hervorthun, so sollen richter und geschworne selben nicht allein zu bezahlen schuldig sondern hochgnädiger herrschaft drei pfunt pfenning zur straff verfahlen sein.

Ainundzwainzigstens, richter, geschworne und die gmainten seint schultig die roßschwemb, gmaint- und andere waßerprün alles fleißes zu erhalten und wenigst alle jahr ein mahl durch die nachbahrschaft raumen zu laßen, damit man sich deren so wohl vor daß viech alß in feürsbrünsten gebrauchen kann.

Zwaiundzwainzigstens solle ieder richter nebst dennen geschwornen auf die feürstett und rauchfang genaue und fleißige obsicht haben, iedeß jahr an dennen vier quatember-mitwochen und den abent vor denen kürchtägen die feürstätt durchsuechen. welche feürstätt oder welcher rauchfang unsauber gefunten würdet, da soll die haußwürtin hochgnädiger herrschaft von ieder feürstatt dreißig kreüzer, richter und geschwornen aber ieden ain maß wein und ein kreüzerbrodt inß hauß zu tragen zu einer straff schuldig sein.

Dreiundzwainzigstens, währ in seinen hauß ein feür verwahrlost entweder selbst oder durch seine leüt und gesüntl, derselbe solle es mit leib und guet erstatten. wie dann ein ieder nachbahr und insaß bei straff eines gulden so vihl möglich rödten helfen solle. da aber einer dem andern zu röthen abhielte, derselbe solle an leib und guet offentlich gestrafft werden.

Vierundzwainzigstens, ein ieder nachbahr soll in seinen hauß ein aigene laiter und einen feürhacken haben, der lang genueg ist im fahl der feürsnoth sich deßen bedienen zu können.

Fünfundzwainzigstens, in abarbeitung des hanf und haars soll sich bei leib- und guetsstraff ein ieder deß liechts und der thöröffen enthalten, worauf die richter, wachtmaister und nachtwachter sonderliche obsicht tragen und da sie einen in dergleichen betretten hochgnädiger herrschaft also balt anzaigen, welchem nach nebst der gelt- und leibsstraff auch der haar und hanf verfahlen sein solle.

Sechsundzwainzigstens solle bei ieder gmaint wenigst ein nachtwachter gehalten werden, welcher nicht allein die stunten zu ruefen sondern auch auf daß feür und die raubereien genaue obsicht zu tragen schuldig ist. thuet er diß nicht, so ist er an leib und guet zu straffen verfahlen.

Sibenundzwainzigstens soll auch in ieden ort ein oder wohl gar zwei wachtmaister und brodtbeschauer sein, welche die rauf- und rummorhäntl abschaffen, die leedige und liederliche pursch nachtszeiten von der gaßen und auß dennen schliefwinkln vertreiben, daß brodt öfters nach der satzung abweegen, wann es sodann unrecht befunten hochgnädiger herrschaft zu täxieren vorweißen. ibrigens sollen sie auch obsicht tragen daß gerechte mezen maß gewicht und elln bei dennen böken fleischhackern leitgeb binter crammern und hantwerksleiten und paurn gehalten werden, waß unrecht ist zur straff anzuzaigen.

Achtundzwainzigstens, die herrschaftlichen fleischhacker seint der herrschaft iedes pfunt fleisch umb einen pfenning leichter zu geben, hingegen die underthannen nach der herrschaft denen fleischhackern alles viech, klein und groß, so sie verkaufen wollen, bei straff sechs schilling pfenning anzuzaigen schuldig. ibrigens darf keiner hacken außer deßen welche hochgnädige herrschaft zu hacken aufgenohmen hat.

Neünundzwainzigstens sollen die fleischhacker an keinen andern ort alß an dennen außgezaigten schlachten und die fleischwampen in der Leytha oder pach außschütten; thun sie aber daß nicht, so haben sie verwandelt zwaiundsibenzig pfenning. es soll auch keiner weder groß noch kleines viech schlachten und daß fleisch unter die gmaint geben; währ darwider thuet soll umb drei gulden gestrafft werden.

Dreißigstens, welcher fleischhacker pfinniges oder sonsten schädtliches und ungerechtes fleisch hackt und verkauft, der soll mit einen fueß bloßer stehen und vor offentlicher gmaint und versamblung mit einen strobern kranz auf den kopf abgestrafft und nicht verschonnet werden.

Ainunddreißigstens, alle gmainten und dorfschaften der graffschaft Rohrau haben gleich wie vor alters hero daß leitgeben von Michaeli biß Georgii zu genießen, iedoch daß selbe von allen getrank den täz und daß ungelt getreülich entrichten. sie mögen auch solches halbjährige leitgeben einen würt oder leitgeben zum bestant verlaßen, doch daß sie es also balden, und zwar noch selben tag, hochgnädiger herrschaft anzaigen.

Zwaiunddreißigstens, eß ist kein underthann durch daß ganze jahr befuegt seine pauwein zum schaden hochgnädiger herrschaft und der gmaint zu verleitgeben noch emer-, viertl- und achtlweiß abzuziehen und also zu verschleißen, sondern er ist schuldig dieselben an hochgnädige herrschaft, dafehrn sie es aber nicht nöthig an die gmaint und folgents an die außwendige unter dennen raifen zu verkaufen. der daß nicht thuet und darüber betretten würdt, dem soll daß vaß so er angezäpft zum wantl verfahlen sein. - Hingegen

Dreiunddreißigstens seint die gmainten nicht weniger dahin verbunten, so lang sie in dem dorf wein auf die gmainthäußer haben können, keinen außwentigen wein in daß dorf zu bringen, und zwar bei straff fünf gulten.

Vierunddreißigstens, welcher leitgeb unrecht und falsche maß gibt und auf wahrer thatt ergriffen würdt, der ist alles trank so am zapfen gehet verfahlen und noch darbei zehen gulden an gelt zu raichen schuldig; allermaßen dennen richtern von herrschafts wegen hiermit aufgetragen würdet daß sie die mezen und zimmenter iederzeit gerecht erhalten, daß also, wann die übrigen hantwerchsleüt, bäcken fleischhacker crammer, und underthannen mit dergleichen unrecht ergriffen werten möchten, zwaiunddreißig gulden zur straff verfahlen sein sollen, davon der anzeiger den vierten thail und der beschauer ein gulden zu empfangen haben sollen.

Fünfunddreißigstens solle ein ieder wüert, er seie gleich gastgeb oder nicht, in gleichen auch alle underthannen und insaßen keiner verdächtigen persohn unterschlaif oder aufenthaltung geben, so aber einer dergleichen persohn über nacht beherberget, ohne hochgnädiger herrschaft anzuzeigen nicht laßen, wie dann der jenige so einen verdächtig- und bößen menschen wißentlich über nacht beherberget und nicht anzaigt zwainzig gulden zur straff verfahlen sein. der aber einen solchen menschen verlaugnet, wahrnet oder wohl gar durchhilft, diser ist mit leib und guet der herrschaft verfahlen. wann es aber ein ehrbar- unverdächtiger mannß- oder weibspersohn währe, solle er eben auch selbe über drei nacht nicht beherbergen sondern über daß der herrschaft andeüten. welcher aber daß nicht thuet hat verwandelt drei pfunt pfenning; fahls aber ein schaden hierdurch entstunte, solle derselbe nach ungnadt gestrafft werten.

Sechßunddreißigstens, wan ein mallefizpersohn betretten wurte, soll selbe wohl verwacht und nicht über drei tag aufgehalten werden, maßen man dise an dem jenigen ort alß wie es von alters hero gewöhnlich geweßen dem lantgericht überantworten. kombt aber der lantgerichtsverwahlter oder sein gewalttrager umb bestimbte zeit und stunt nicht, so solle man den thetter mit einen strohhalmb binten und gehen laßen; kombt er davon, so ist man keine verantwortung darumb zu geben schuldig.¡1

Sibenunddreißigstens, wann die mändl auf den felt stehen, solle man daß viech nicht unter dieselben treiben. wer dises thuet, ist verfahlen ain gulden und den verursachten schaden absonderlich guet zu machen schuldig.

Achtunddreißigstens solle eß keines wegs gestattet werden daß roß oder rintviech besonders zu halten und schaden zu thun, allermaßen die gmainten ihr viech kuppel- und haltenweiß hieten zu laßen schuldig sein, da dann ieder underthann sein habentes klein oder groß viech unter die gaißl zu treiben verbunten ist. last er es außer derselben auf der gaßen oder anderer orten frei laufen, solle er von ieden haupt den richter geben zwaiundsibenzig pfenning und den schaden besonders bezahlen. kombt er zum anderten mahl, soll er von haubt geben ein gulden und der herrschaft fünf gulten. thuet er es zum dritten mahl, solle er hinweg geschafft werden ohne abschiet und straff geben zehen gulden.

Neünunddreißigstens, wer einen pothen zum viech stelt der dem viech nicht mächtig genueg ist, macht es schaden in wüsen oder feldern, solle er neben ersezung deß schaden zur straff verfahlen sein ain gulden.

Vierzigstens, ein ieder solle sein viech auf die ordentliche vorgezaigte wait halten. treibt aber ein nachbahr dem andern zu schaden oder wohl gahr in die abgestekte spannwait auß poßheit und ohne daß selbe bei ganzer gmaint eröffnet ist, solle der übertretter nach schätzung deß richters den schaden bezahlen und hochgnädiger herrschaft straff geben ain gulden.

Ainundvierzigstens, hette aber ein oder der ander ein unbändiges viech daß nicht bei der halt bleiben wolte, solle der aigenthumber deßen den halter so lang beistant zu laisten haben biß eß zur halt gewehnet ist. Zwaiundvierzigstens, die gmainthalter sollen bei leibsstraff nicht zum schadten noch zu frueh in die wüßen oder felter treiben. auch sollen sie sich aller herrschaftlichen waiten wüßen maüß gehülz und auen gänzlichen enthalten. thuet er daß nicht und würdt darüber betretten, ist er neben bießung deß schadens zum wantl verfahlen fünf gulden.

Dreiundvierzigstens, damit aber deß viechs halber unter dennen underthannen eine gleichheit gehalten und die waiten nicht überlegt und folgsamb einer mit den andern verderbt werden möchte, alß solle einen paurn oder ganzlechner nicht mehr alß sechs melchküe, vier zug ochsen, drei pfert, sechs stückl schmall- oder galtviech, sechs schoff nebst dem schweinviech, einen halblechner aber nur vier melchküe, zwei zug ochsen oder statt derselben drei pfert, vier stückl schmallviech, vier schoff und daß schweinviech, dem viertler aber nur zwei zug ochsen oder pfert, drei stückl melchküe, zwei stückl schmallviech und daß nöthige schweinviech; dennen herrschaftlichen klainhäußlern so keine haußäcker und dennen inwohnern solle nicht mehr alß eine melchkue und sonsten kein viech zu halten und auf die wait zu treiben gestattet werten, die klainhäußler aber die haußacker besizen unter dennen viertllechen dißfahls verstanten sein sollen. wehr nun darwider hantlet und mehrers viech zur wait treibt, dem solle selbiges zu hochgnädiger herrschaft verfahlen sein.

Vierundvierzigstens solle bei der ganzen graffschaft Rohrau durchgehents daß gänßviech zu halten verbothen sein, und wer darwider thuet soll nicht allein die gänß verfahlen sondern hochgnädiger herrschaft drei gulden straff zu erlegen schuldig sein.

Fünfundvierzigstens soll iedes ort so gänß zu halten willens ist einen ordentlichen halter hierzue bestöllen, dieselben ninderst alß auf dennen pragäckern und außgezaigten gänßwaiten hieten laßen oder im widrigen derselben sich ganz und gahr abthun und enthalten. wer nun darwider hantlet, soll zum ersten ain, zum anderten zwai und zum dritten sechs schilling von ieder ganß wantl verfahlen sein.

Sechßundvierzigstens soll dennen underthannen keines weegs erlaubt sein ihre hunt mit in die felter weingarten auen oder wälter zu nehmen, sondern sollen schuldig sein dise bei hauß an der kötten zu halten, fahls einer darwider hantlet seinen hunt selbsten todt schießen und hochgnädiger herrschaft ain reichsthaller zur straff erlegen solle.

Sibenundvierzigstens soll ein ieder schuldig sein seine haußhiener und geflügl den andern ohne schaden zu halten, damit daß dasselbige in dennen feltern und weingarten keinen schaden thuet. kombt nun ein hunt oder schwein in daß getrait oder in die weingarten, so sint die hieter selbe nider zu schießen befuegt. sie mögen auch die hiener fangen und frei verkaufen.

Achtundvierzigstens, alle inleit bei der ganzen graffschaft Rohrau, sie sein außer oder in dennen herrschaftlichen underthannshäußern, seint nach dennen neuen anno 1679 publicierten kaiserlichen generalien hochgnädiger herrschaft zwölf tag im jahr, es seie waß es wolle, zu robbathen schuldig. dennen gmainten aber seint sie außer der gmaintsteür nichts alß bei machung der brücken und weeg zu robbathen verbunten; kombt aber ein quartier oder durchzug, mögen sie es auch zum brief tragen gebrauchen; weßen sie sich in allen willig und gehorsamb erzeigen sollen.

Neünundvierzigstens, alle inwentige wie auch die außwentigen underthannen sollen alles getreülich anzeigen waß sie für inleit haben, auch wie selbige mit nahmen haißen und waß ihres thun und laßen ist. wer dises unterlast ist zur straff fünfundvierzig kreüzer verfahlen.

Fünfzigstens, welcher inman vor oder zu st. Georgii wandert und unter ein andere herrschaft ziecht, der ist schuldig einen thaller hochgnädiger herrschaft vor die hantrobbath und der gmaint die völlige gmainsteür zu geben.

Einundfünfzigstens, eß solle auch kein underthann noch außwendiger so der dorfobrigkeit unterworfen ist einen inwohner ohne vorwißen hochgnädiger herrschaft aufnehmen oder entlaßen, und da die anzeig nicht geschicht der saumbseelige einen thaller und der jenige so in abfürth umb drei reichsthaller gestrafft werten.

Zwaiundfunfzigstens, alle jahr an st. Marx tag, welcher ist der 25. aprill, solle nach dem heiligen gottesdienst ieder richter nebst seinen geschwornen die march hotter rain und stain so zu dem dorf gehörig besuechen, außraumen und erneuern, da sich dann ein fähler dabei zeügen möchte also balten hochgnädtiger herrschaft anzeigen.

Dreiundfunfzigstens, wehr unwißent einen marchstain außgrabt oder
überackert, ist zum wantl verfahlen zwaiunddreißig gulden. grabt aber einer solchen wüßentlich auß oder vergrabt in ihn die erten, so ist er hochgnädiger herrschaft mit leib und guet verfahlen.

Vierundfunfzigstens, wann ein nachbahr den andern zu vihl hinweeg ackert, zu weit einmähet und überzeint, der ist verfahlen zum ersten zwelf schilling, zum anderten fünf und zum dritten zehen gulden.

Fünfundfünfzigstens, der einen zuegerichten fridt aufbricht und darob betretten würdt, hat verfahlen fünf gulden zwai schilling.

Sechßundfunfzigstens, ein ieder soll seine hoffmarch, kraut- und obstgarten lengst 14 tag nach Georgii verfritten bei wantl sechs schilling zwei pfenning.

Sibenundfunfzigstens, keiner soll in pau und beßerung seines hauses und gruntstuck dem nachbahrn einigen schaden zuefüegen. thuet er daß, soll er den schaden bezahlen und straff geben vierundzwainzig pfenning.

Achtundfunfzigstens, niemant soll einen fruchtbahren obstpaum abschlagen, abhauen oder muethwilliger weiß verwiesten bei straff zehen gulden.

Neünundfunfzigstens, niemant solle ohne herrschaftlichen consens einen weingarten zu aker oder einen aker zu weingarten machen.

Sechzigstens, wehr in fremten gärten, wüßen und auen graßet, ist darumb zum wantl verfahlen zwölf pfenning.

Ainundsechzigtens, wehr ährn oder rechen s. v. stült, der ist verfahlen von ieden zant zwölf pfenning. beraubt einer aber pflueg und wägen, es seie gleich im hauß oder auf dem felt, ist er zur straff schuldig fünf gulden.

Zwaiundsechzigstens, kein underthann, eß seie gleich paur hauer viertler oder kleinhäußler, solle keinen haußacker, kraut- oder haußgarten, rohrluß oder au an einen andern ohne herrschaftlichen consens in bestant oder umb halb zu nutzen überlaßen oder versetzen. thuet er daß, ist er von ieder joch drei gulten straff, der bestantmann aber die darauf stehente fechsung und die dargelichene geltsummam hochgnädiger herrschaft verfahlen.

Dreiundsechzigstens solle kein underthan, wer der auch sein mag, so selbsten acker und weingarten besizet, eine s. v. dung auß dem hauß an andere zu verkaufen befuegt sein. wer daß thuet, ist zur straff verfahlen ein reichsthaller.

Vierundsechzigstens, welcher underthan haimblich ohne abschiet sein guet verkauft verentert hinweckziehet oder entlauft, deßen guet ist hochgnädiger herrschaft verfahlen und soll sein nahmen mit dem zeichen eines galgens an die prechl geschlagen und offentlich vor einen s. v. schölm außgeruefen werten. ebenfahls soll es gleiche verstäntnuß mit dennen eingeflochtenen knechten. item, der underthann die söhn und töchter haben die von ihren eltern, freünten und herrn entwichen oder sich haimblich verliehren, deren guet ist eben auch der herrschaft verfahlen. -Ingleichen

Fünfundsechzigstens, kein sohn solle ohne deß vatters oder da er den nicht hat der muetter, da sie auch gestorben der gerhaben, zu forderist aber hochgnädiger herrschaft wüßen und willen sich in krieg schreiben oder werben laßen. thuet er daß und ist nicht in kaiser- oder lantsfürstliche kriegsdienst getretten, so solle all sein vätter- und müetterliches erbguet, ja sogar da ihme etwaß von freintschafts wegen zuegestanten währe, hochgnädiger herrschaft verfahlen sein.

Sechßundsechzigstens, keiner soll kein waißenguet zu seinen hanten nehmen, es geschehe dann mit vorwüßen hochgnädiger herrschaft. noch weniger soll er ein dergleichen guet angreifen oder verthun. und damit daß nicht geschicht, sollen die richter fleißige obsorg tragen damit ordentlich gerhaben dennenselben gesezt, die zahlung- oder wehrungsfristen alljährlich fleißig erlegt und sicherer orten auf interesse außgelichen und widerumben eingebracht werten.

Sibenundsechzigstens, kein vatter muetter freint oder gerhaab soll ohne wüßen und einwilligung hochgnädiger herrschaft dennen pupillen von deren güetern nichts verkaufen versezen vertauschen und verheürathen. fahls es aber geschehen solte, solle solches ungültig und der jenige so kauft oder gelichen hat sein guet verlohren haben, die gerhaben und freünt aber an leib und guet gestrafft werten.

Achtundsechzigstens, welcher underthan unter der herrschaft most wein getrait gersten haabern oder wie es nahmen haben mag, item von pfert rüntviech kölber schwein schaaf lämmer geflügl tauben air und dergleichen zu verkaufen hat, der soll alles und iedes erstlichen hochgnädiger herrschaft anfailen. thuet er solches nicht und verkauft es ohne herrschaftlichen vorwüßen und würdt darüber betretten, der ist verfahlen daß kaufguet und zum wantl fünf gulden.

Neünundsechzigstens, alle underthannen der graffschaft Rohrau seint schuldig und verbunten bei unaußbleiblich schwerer bestraffung auf keiner andern mühl alß auf dennen herrschaftlichen mühlen mahlen zu laßen.

Sibenzigstens, so oft ein hauß- oder iberlentgruntstuck, es seie gleich aker wüßen oder weingarten, zum verkaufen faihl würdt, soll es ordentlich bei dem richter außgefailt, auch alda der kauf hierumben geschloßen, der leitkauf aber in keinen andern ort alß in dem leitgebhauß getrunken werten. welcher daß nicht thuet, dem soll der kauf und verkauf ungültig, zum wantl aber noch anbei sechs schilling verfahlen sein.

Ainundsibenzigstens soll kein wösch bei gmainen steegen und brünnen beschehen, auch kein unflath oder unsauberes weßen auf die gaßen vor die häußer geschütt oder goßen werten. wehr darwider thuet, hat verwürkt zwölf pfenning.

Zwaiundsibenzigstens, wehr aber ein umbgestandenes viech auf die straßen, hinter die garten oder zäun würft und nicht dem s. v. abdecker zeitlich abzuhollen erindert oder fahls man selben nicht haben kan tüef genueg unter die erten vergrabt, der hat verwandelt einen reichsthaller.

Dreiundsibenzigstens, würft einer den andern aber ein todtes viech vor sein hauß oder thüer, der soll der herrschaft einen gulden straff bezahlen und daß todte viech hinweck bringen zu laßen schuldig sein.

Vierundsibenzigstens, ein ieder underthan ist schuldig seine traitgrüeb also zu verwahren daß so wohl dem menschen alß viech hierdurch kein schaden zuewachset. entstehet nun hierauß ein schadten, soll der jenige dem die grueb zuegehört den schaden allein bezahlen und noch zur straff geben drei gulden.

Fünfundsibenzigstens, die gmainten sollen nicht befuegt sein ohne hochgnädiger herrschafts vorwüßen ein holz auß ihren haußauen zu schlagen noch daß prenholz nach ihren belieben vor sie zu hacken, sondern seint schuldig darumben gehorsambst anzusuechen und zu bitten; da dann durch den herrschaftlichen jäger oder andern hierzu verortneten, umb damit daß gehilz nicht abgeöedt und der wiltpahn in rueh erhalten werden möchte, ieden daß nöthige vorgezeigt und erfolgt werden würdt.

Sechßundsibenzigstens, welcher underthann, leediger inwohner oder insaß, dem wiltpahn, wiltpräthschießen, alß füchsen haaßen rebhiener schnepfen und anthen, item dem fischen auf der Leytha und andern herrschaftlichen fischwäßern und teichten nachgehet und betretten würdt, der soll daß erste mahl umb fünf gulden, daß anderte mahl aber umb zehen gulden gestrafft und daß dritte mahl gar hinweck geschafft werden.

Sibenundsibenzigstens, alles spüll mit würfl und karten in dennen häußern und sonsten bei tag und nacht umb gelt oder großes geltwerth daß ist verpothen; zum ente dann die richter und wachtmaister fleißige nachsicht halten, dennen leitgeben aber nicht lenger alß winters zeit biß 9 uhr und sommerszeit biß 10 uhr zu leitgeben verstatten. wann es aber nicht geschicht, soll der würth umb zwai reichsthaller und der gast umb vier reichsthaller gestrafft werten.

Achtundsibenzigstens, eß soll auch an dennen gmainen tänzen und kürchtägen der leedigen pursch an keinen andern ort und hauß alß bei dem leitgeben zu tanzen und ihren trunk zu halten gestattet sein. die darwider thun, soll ieder umb ein reichsthaller gestrafft werden.

Neünundsibenzigstens, da iemant in oder außer der ehe mit dem laster deß ehebruchs betretten oder überwüßen wurdet, der soll an leib und guet offentlich gestrafft und keines weegs verschont werden. und da ein richter oder die geschworne solches verschweigen und hochgnädiger herrschaft unangezaigter laßen, soll ieder zehen gulden zur straff verwürkt haben.

Achtzigstens, wer mit ungebühr- und haimblichen gewöhr auf der gaßen oder in würthshauß betretten würdt und die ursach warumben ers tragt verdächtig ist, der soll biß auf hochgnädigen herrschaftsbefelch in verhaft genohmen und verwacht werten.

Ainundachtzigstens, die richter, geschworne und die gmainten haben nicht macht ohne hochgnädiger herrschafts gefahlen einen gmaintdiener, wie der auch nahmen haben mag oder genent werden kan, aufzunehmen, sondern dises stehet alles hochgnädiger herrschaft zue. iedoch können sie einen tauglichen menschen hierzue vorschlagen.

Zwaiundachtzigstens, wann die richter und geschworne die partheien vergleichen, den strütt aufheben und mit beederseits zufridenheit abthuen, welcher thail den getroffenen vergleich nicht haltet hat verwandelt fünf gulden.

Dreiundachtzigstens, wann die richter und die geschworne in gmaintssachen beisammen und am gerichtsdisch sein, sollen sie mit entblösten haubt sitzen, niechter, ehrbahr und beschaiden hantlen. auch soll sich kein nachbahr mit groben und unehrbahren worten gegen selbe verliehren sondern mit gebüehrenter ehr und entblösten haubt alles anhören und beantworten, nicht weniger auf der gaßen gegen dem richter aufstehen, den huet abnehmen und all möglichen respect alß einer von hochgnädiger herrschaft verortnet- und vorgestelten persohn erweißen. wer daß nicht thuet, soll iedes mahl sechs schilling oder nach beschaffenheit der sachen am leib zu straffen verfahlen sein. -Wie nicht weniger

Vierundachtzigstens die richter sich mit dennen underthannen nicht zu gemain machen, unter die zöch- und spüllbrüeder sich einlaßen oder zu all andern liederlichkeiten sich einmüschen und hierdurch hochgnädiger herrschaft hochen respect oder authoritet beriehret und verliehren. welcher daß thuet soll all seiner ehrn entsezt und noch zum wantl verfahlen sein zwaiunddreißig gulden.

Fünfundachtzigstens, da aber ein oder anderer richter dem underthan wider die gebüehr beschweren und zu hart thuen, item in gmaintsoder auch hochgnädiger herrschafts sachen nachläßig, eigennutzig oder schadthaft sein möchte, der soll seiner underthänigen pflicht gemäß dises also gleich hochgnädiger herrschaft gehorsambst anzeigen. eben auch dise beschaffenheit hat es mit dem vorgestelten verwalter, pfleger und andern bestelten herrschaftlichen officiern und bedienten. - Schliesslichen, damit aber zum

Sechßundachtzigstens obstehente puncten umb so genauer gehalten, hieran nichts übersehen und verabsaumbt werten möchte, alß sollen sich die anhero zur graffschaft Rohrau gehörige dorfrichter von Georgii biß Michaeli alle sontag vormittag umb 6 uhr, von Michaeli biß Georgii aber alle anderte sonntag frueh umb 8 uhr beir herrschaftlichen canzlei einfinten, daß vorgeloffene gebüehrent anzaigen, weegen der herrschaftlichen zehent, robbath und an dern renten und einkünften mit dem aufgestelten herrn verwahlter sich berathschlagen und hierüber in allen befelch abhollen. welcher richter hieran waß unterlaßen oder verhalten solte, der soll neben entsetzung seines ambts umb zehen gulden, so oft er aber an dennen bestimbten sontägen nicht erscheint umb einen reichsthaller gestrafft werten.

Hier haltet man mit dem leßen etwaß ihnen und tragt ihnen nachstehente pergortnung also lautent vor:

Vernembt die pergthättung oder perghuet.

Erstlichen, alle föhl und wantl, klein und groß, gehören allein zu der graffschaft Rohrau.

Andertens. wann man daß pergthättungspuech verrueft, der nicht kombt oder erscheint, gehört er zu wemb er will, der ist zum wantl verfahlen zwaiundsibenzig pfenning.

Drittens, wer einen marchstain außgrabt, der ist verfahlen zwaiunddreißig gulden. da aber einer dergleichen marchstainer eingrabet oder verschüttet, ist er verfahlen doppelt so vihl. geschicht es aber füersichtig und wißentlich, so gilt es ihme die rechte hant.

Viertens, wer dem andern zu nachent stecket, ist wandl von ieden stecken zwölf pfenning zu erlegen schuldig.

Fünftens, ein ieder solle vor mitfasten oder ostern seine weingarten, hoffstatt und pointen auch rain und gräben mit zaun oder dorn verfritten bei wantl sechs schilling.

Sechßtens, wehr ein zuegemachten frith aufbricht, ist wantl schuldig fünf gulden zwei schilling.

Sibentens, der so einen frith nicht verwahrt oder dardurch dem nachbahrn ein schaden geschicht, solle den schaden nach schätzung ersezen und der herrschaft zur straff geben erstlichen von einen ochsen, kue oder roß sechs kreüzer, von einen reverendo schwein vier kreüzer, zum anderten mahl doppelt, zum dritten mahl aber so vihl gulden alß zuvor kreüzer.

Achtens seint die pergmaister auf solchen früth acht zu haben schuldig, daß sie die übertretter den richter anzaigen, damit nebst erlegung der straff wentung geschehen. thuen sie es nicht, so solle die straff und schaden doppelt bezahlet werten.

Neüntens, sambstag nachmittag solle sich keiner in dennen weingarten finten laßen.

Zehentens, im lößen solle hochgnädige herrschaft ein recht zu Wienn zimmentes viertlschaff oder zuber stellen. und wan man daß gebürg aufthuet und leßet, solle ein ieder sein fechsung dem zechetner getreülich anzaigen und dem zechent geben. ist der zechetner nachleßig und verdürbt den zehentmost, ist der zehentgeber entschuldigt.

Ailftens, betrüegt er aber dem zechetner oder hochgnädige herrschaft mit dem allergeringsten und würdt darüber ertapt, so ist der grunt und fechsung der gruntherrschaft haimbgefahlen.

Zwölftens, wan der richter und geschworne umb sachen so daß pergweßen anbetrüfft beisammen seint und iemant ein ungebüehr anfüeng, der ist zur straff verfahlen sechs schilling zwen pfenning.

Dreizehentens, wer dem andern in dem weingarten oder gebürg schlueg oder mit ihme rauft, ist zur straff verfahlen fünf gulden. schlagt aber einer ein hieter in weingebürg, ist die straff zehen gulden.

Vierzehentens, schlagt einer den andern aber wunt, so ist er straff verfahlen zweiunddreißig gulden.

Funfzehentens, würft er mit einer hacken und fält, ist die straff sechs gulden zwai schilling.

Sechzehentens, drifft er aber mit der hacken, ist er straff verfahlen vierundsechzig gulten oder nach gelegenheit deß schadens und gefahr stehet es bei der obrigkeit.

Sibenzehentens, kein weinhauer solle kein pichßen oder anders verbottenes gewöhr in weingarten bei sich tragen außer der hüeter.

Achtzehentens, welcher dem andern in weingarten verbottene wort gibt, der ist wantl verfahlen zwaiundsibenzig pfenning, es seie mann oder weib. und da die weiber dem wantl nicht zu zahlen hetten oder kein wantl hulfe, solle man ihnen den pergstain an halß henken und sie deßen ehenter nicht leedig laßen, sie haben dann zuvor bei ieden hauß in ganzen dorf ein vatter unser und englischen grueß gesprochen.

Neünzehentens, keinen hauerknecht verheirath oder leedig solle man ohne pasport beherbergen oder aufhalten ohne wüßen der obrigkeit bei straff zwei gulden.

Zwainzigstens, welcher hauerknecht unehrlich gebohrn oder mit leichtfertigen weibern außer der ehe haußet, der solle nicht gelitten werden.

Ainundzwainzigstens, der jenige hauerknecht so seinen herrn oder würth oder seinen nachbahrn schant an seinen kintern oder dienern begieng, der soll alß lantgerichtsmäßig gestrafft werten an leib und guet.

Zwaiundzwainzigstens, wan hochgnädige herrschaft oder die pergmaister in nahmen derselben waß gebüeten oder verbieten dem weingebürg zu gueten und einer demselben nicht nachkombt, ist zur straff verfahlen zwaiundsibenzig pfenning.

Dreiundzwainzigstens, wan ihrrungen einfahlen daß man beschau halten mueß, ist man zu geben schuldig dem richter vierundzwainzig pfenning und dem pergleiten vierundzwainzig pfenning und nicht mehr.

Vierundzwainzigstens, keiner solle vor seinen weingarten weiter früth aufhäben alß auf acht schrüet. der darüber thuet ist zur straff verfahlen ein gulden.

Fünfundzwainzigstens, die pergleut seint schuldig wochentlich daß ganze gebürg abzugehen, und da sie eine untreu oder böße arbeit finten, sollen sie creüz aufschlagen und keines verschonnen bei straff und ungnadt. entgegen ist man ihnen von ieden aufgeschlagenen creüz schuldig zu geben zwölf pfenning. wan aber einer ein solches creüz ohne wüßen der pergleüt weeg thuet, ist er der herrschaft verfahlen zweiundsibenzig pfenning und solle sich mit seinen nachbahrn hernach vergleichen.

Sechßundzwainzigstens, ein iedes viertl weingarten ist dennen pergleiten führ ihre müehe jährlich schuldig zwölf pfenning und dennen hüetern daß von altershero gewöhnliche huetgelt und kuchlspeiß.

Sibenundzwainzigstens, der dem andern die stain in den weingarten würft oder waßer darein fürth, ist schuldig dasselbige widerumben herauß zu bringen und der obrigkeit zwaiundsibenzig pfenning, dennen pergleiten aber vierundzwainzig pfenning straff zu erlegen verfahlen.

Achtundzwainzigstens, der die fachgrüeben nicht raumet und erhaltet, folglich hierauß den nachbahrn ein schaden beschicht, der soll dem schaden sambt der straff per zwaiundsibenzig pfenning bezahlen.

Neünundzwainzigstens, wan ein obstbaum mit einen ast herüber in eines andern grunt raichet, solle derselbe nichts von nösten abbrechen; waß aber von ihme selbsten abfahlt und auf deßen grunt ligent gefunten würdt, dem solle es zugehören. und da iemant darwider thette, ist der wantl der obrigkeit zu zahlen schuldig zweiundsibenzig pfenning und dennen pergleiten zwelf pfenning.

Dreißigstens, die hauerknecht und arbeiter sollen den ganzen tag auß dennen weingarten anhaimb nicht gehen wan arbeitzeit ist. zum eßen ist ihnen ihr raststunt zuegelaßen. fintet man darüber einen hauer in dorf oder bei der zöch unter der arbeitzeit, so mag ihm der richter im stock legen und er ist straff zu erlegen schuldig neunzig pfenning.

Ainunddreißigstens, ein ieder hauer so sich eines weingartpau annimbt kan selbigen mit der anderten, dritten oder halben arbeit nicht aufsagen sondern mueß es zu ent bringen. er kan es auch keinen andern laßen, es bewillige es dann der herr deß weingartens. thuet er anderst, so ist er der herrschaft verfahlen, dem pauherrn aber bezahlt er dem versaumbten schaden und mueß darnach biß zu ent der arbeit pauen oder mit den leib bießen.

Zwaiunddreißigstens, keiner solle einen weingarten ohne vorwißen deß gruntherrn verkaufen oder versetzen. wer darwider thuet hat dem grunt verfahlen und ist der kauf nichts. -Dahingegen aber

Dreiunddreißigstens, wan er mit wüßen und ersuechen der obrigkeit solchen weingarten verkauft und die gruntobrigkeit in solchen kauf nicht einstehen will, würtet man den kaufer einschreiben und ihme hierüber eine ordentliche gwöhr gegen erlag der gebreüchlichen und gewöhnlichen täx und einschreibgelt in daß grunt- und pergbuech außfertigen und erthailen laßen.

Vierunddreißigstens, welcher einen weingarten nicht pauet oder schneidet und also solchen wißentlich nicht erhaltet, den mag die gruntobrigkeit denselben ohne längers zuewarten also gleich entziehen.

Fünfunddreißigstens, allen dennen so weingarten haben ist verbotten bei verlust deß grunts in ihren weingärten dennen hasen, rehen oder föderwiltpräth und andern zu richten.

Sechßunddreißigstens, eß solle auch keiner ohne erlaubnuß und nehmenter lößzetl bei verlust deß weingartens zu lößen oder abzubrechen sich unterstehen, und da es mit erlaubnuß und genohmener lößzetl beschicht dem aufbruch bei dem richter anzaigen, damit man ein zehent darauf zöhlen möge.

Sibenunddreißigstens, im leeßen solle keiner mit unsaubern podungen, väßern oder schäffern in daß gebürg komen vihl weniger dem zehent und pergrecht auß solchen verderbten geschier geben oder abrichten, auch kein waßer in väßern mitfüehren.

Achtunddreißigstens, wer da leeßen thut, solle es bei tag thun und die ordentliche straß bei den perghoff vorbei haimb füehren und nicht verbottene weeg suechen, bei verlust deß grunts.

Neünunddreißigstens, ein ieder solle von seines gewähs zehent und pergrecht abschöpfen laßen und geben, auch nicht schlechten most kaufen und darmit dem zehent- und pergherrn beschweren. wer dises thuet hat die völlige fexung verlohren.

Vierzigstens, kein überstückl soll man auß dennen weingärten nicht tragen bei straff fünf gulden.

Ainundvierzigstens, wan einiges s. v. viech in dennen weingarten unter der jahrszeit erdapt würdt, der hat zur straff alß von einen großen stuck fünfundvierzig kreüzer, von einen kleinen stuck durchgehents funfzehen kreüzer verlohren und mueß den machenten schaden noch darzue ersetzen. würdt einer zum anderten mahl erdapt, ist doppelt so vihl.

Zwaiundvierzigstens, wann richter und geschworne auch pergleit ob diser ortnung nicht hanthaben oder halten und vorbei gangene excess und unfuegnußen der herrschaft nicht anzaigen, solle der richter sambt denen geschwornen und pergleiten, und zwar auß ihnen ein ieder, straff geben fünf gulden.

Dreiundvierzigstens, richter, geschworne wie auch die pergleüt und hüeter sollen keinen lößen laßen der ohne der herrschaft wißen und willen einen weingarten an sich gebracht oder wegen solchen weingarten noch keine gruntbuechsrichtigkeit gepflogen hat, es geschehe gleich mit kauf tausch erbschaft oder wie es wolle, er laß sich dann vorhero bei der herrschaft anmelten, und erhaltet er von derselben die gnädige bewilligung und ratification, damit man auf solche weiß wüßen möge ob solcher weingarten rechtmeßig an ihme kommen seie.

Vierundvierzigstens ist vermerkt worden daß bei einfüehrung deß maisches zu beeder seits großen nachthail und vortheil an statt deren gebreüchigen laiden allerhant geschier beigebracht werten, welches aber so wohl den überbringern alß den zehentherrn umb unrichtiger visierungs willen beschwerlich fahlen wüll. alß solle hinfüehro keiner in dem perghoff erscheinen, er habe dann gebräuchige laiden, welche vorgehents gehämbt und ortentlich gezeichnet werten sollen, so umb beederseits beßerer richtigkeit willen beschicht; ein welches alles fleißes beobachtet werten solle, widrigen fahls der maisch, er seie gleich in- oder außländischen gehörig, keines weegs passiert werten solle. -Gleicher weiß

Fünfundvierzigstens wüll vorkommen und zaigt es die tägliche erfahrenheit, wie daß der habenten weingarten rechte maß nicht angesagt sondern kaumb die helfte bei dem pergbuech angemeldet würdt; wann sich nun zaigen wurte daß über kurz oder lang ein mehrere maß sich hervor thuen und befinten solte, die übermaß hiervon eingezogen und der herrschaft verfahlen sein solle.

Sechßundvierzigstens solle sich keiner zu lößenszeit unterfangen ohne bewilligung und genohmener lößzetl lößen zu laßen, alß im widrigen die fexung der herrschaft verfahlen sein solle. worbei aber dise außtruckliche vorsehung beschicht daß, wann die lößenszeit sich herbei nachet, die weinböhr reüf und die zeit zum leeßen verhanten ist, richter und geschworne sambt den pergleiten zusammen tretten, daß gebürg in augenschein nehmben, den befunt und wann zum lößen zeit wahre hochgnädiger herrschaft anzaigen und umb die bewilligung gehorsambst ansuechen sollen.

Sibenundvierzigstens, damit man aber aigentlich wüßen möge welche bei diser albereits abgeleßenen pann- und pergthättung gebüehrent erschinen seint, alß solle nachfolgents all der jenigen nahmen und zuenahmen, allermaßen dieselbe in dem pergbuech und riethen sich ordentlich eingeschribener befinden, nicht allein laut abgeleßen sondern auch noch zweimahlen deren nahmen und zuenahmen widerhollet werten, auf daß sich entweders der benante seiner gegenwart halber melten, im widrigen fahl aber für abweßent rechtmäßig abgeschriben und hernach zum weinleßen der verwürkte herrschaftswantl mit zweiundsibenzig pfenning abgefordert werten könne.

Achtundvierzigstens und schließlichen würdt ieder underthann, gruntholt und insaß obige panthättung, satz- und polliceiortnung zu halten und sich vor schaden zu hüeten wüßen.

Geben unter meiner hochgräfflichen fertigung auf meinen schloß Rohrau, den ersten januarii anno 1717.

Carl graff von Harrach zu Rohrau m. p.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Familienarchiv Harrach | InvNr.: Papierhs. (1717), Sign. 26 |
Herkunft / Fundort
Rohrau | BH: Bruck an der Leitha | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 1. Januar 1717 | Entstehung: 1717 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 66-82, Nr. 28 (Edition).

<< zurück