Nikolsdorf (Margareten), Banntaiding (1705)

1705 Juli 17.

Bl. 42b-44 a.

Vierte panthättung de dato 17. julii anno 1705.

Heunt dato den 17. julii anno 1705 ist von genediger herrschaft auf unterthäniges anlangen des richters und gemainde zu Nickhlstorff eine panthättung vorgenohmben und auf die sub dato 31. maii 1704 abgehandlete panthättung auf besagter gmain selbst verlangen von genediger herrschaft verbüntlich nachvolgente puncten beigefügt worden:

Erstlichen ist vorkommen daß die jenige so die lantsanlagen bezahlen auch in das lanthauß wegen des interesse sollen mit zahler sein. -Der schluß ist daß die interesse von rechts wegen nur den saumbseeligen zahlern allein die von ihren ausstänten ins lanthauß verfahlende interesse zu bezahlen schuldig sein sollen.

Andertens, daß 80 fl. ohne vorwüssen der gemainde zu 6 pro cento von denen gmaingeltern darlechens weiß vorgestreckt worden. weilen aber das lanthauß von denen ausstänten 10 pro cento begehrt, alß sollen zur könftigen lösenszeit solche 80 fl. eingefordert und die lantschaftsausstänt darmit bezahlet werden. -Diser puncten ist billich und hat darbei sein verbleiben.

Drittens, daß von denen inleüten die zu verrichten habende robath und andere das gemaine mitleiden betreffente gaben nit zu wegen zu bringen seint, und zwar der ursachen halber, dieweilen sie entweder nit zu bezahlen haben und entlichen gar heimblicher weis entlaufen. -Weilen nun diser dritte punct dise ungerechtigkeit in sich enthalt daß der haußmann ohne einredt und ohne untersuechung einen inmann aufnimbt und gleichwoll für denselben in denen angebrachten beschwernussen nit stehen will, alß ist hiemit verbüntlich beschlossen und gesprochen worden daß ein iedweder haußmann für alles das jenige waß der inmann der herschaft mit der robath zu verrichten oder dem gemainen mitleiden beizutragen schuldig, aus aignen beitl bezahlen soll und mueß.

Viertens, daß gar vill schlechte schnütter stöllen, welche nit die helfte dessen verrichten waß andere in ainen tag schneiden, welches nit allein eine ungerechtigkeit sondern auch eine grosse ungleichheit, indeme einer nur eine ganze und der andere eine halbe arbeit verricht, wordurch der schnütt sich sehr verlängert, auch der herrschaft schäden zuewaxen thuen. -Zu verhietung diser straffmessigen ungleichheit ist einhellig beschlossen und von der herrschaft vor recht befunden worden daß alle die jenige welche undaugliche schnütter stöllen ein ganzes tagwerch für ein halbes abzuziechen, die andere helfte aber nach verrichten schnüdt in gelt, und zwar vor iedes tagwerch 18 xr. zu entrichten und zu bezahlen schuldig sein sollen, welche ersezung zu allgemainen dorfsaußgaben angewendet und in des richters könftigen raitungen ordentlich eingetragen werden mueß. -Und weilen

Fünftens könftig wegen nicht zu rechter zeit beschechenen erlag der lantsanlagen der gemain 10 pro cento interesse zuewaxen, welches der allerarmesten unterthannen unvermögenheit bei denen zu rechter zeit alles einzubringen unmöglich fahlen thuet, die anschlög auch so heüfig fahlen und fast täglich vermehrt werden: alß hat man vor rathsamb befunden daß die monathgelter von könftigen Michaeli diss jahrs anzurechnen erhöcht und solche gebühr auf negst einlaufenden Michaelitag unfehlbar zum erstenmahl erlegt, auch dergestalten von viertl- zu viertljahr continuiret worden sollen und iedweders hauß monathlich einen gulden oder quartaliter drei gulden monathgelter zu bezahlen schuldig sein solle; von welchen uberschuß die extraordinari, alß vorspan wachten jagen könftige werbgelter extra-quartiersunkosten und was sonsten zu den gemainen anligen nothwendig vorfahlet, der richter anzuwenden und ordentlich zu verraiten schuldig ist.

Zu urkunt dessen der herrschaft hierunter gestelte förtigung. und ist dises geförtigte instrument zur beständigen fösthaltung der gemain umb solches in deroselben gemein ladt aufzubehalten angehändiget worden. actum schloss Margarethen ut supra.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Stadtarchiv Wien | InvNr.: Papierhs. (17./18. Jh.), Sign. Rep. 61 Nr. 7 | Seiten: 42b-44a |
Herkunft / Fundort
Margareten | BH: Wien | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
exaktes Datum: 17. Juli 1705 | Entstehung: 1705 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 123-124, Nr. 38/III (Edition).

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