Nikolsdorf (Margareten), Banntaiding (1704)

1704 Mai 31.

Bl. 39 b-42 a.

Dritte panthättung de dato 31. maii anno 1704.

Heunt dato den 31. maii a. 1704 ist von genediger herrschaft auf unterthäniges anlangen einer ehrbarn gemainde zu Nickholstorff die auf eingangs bemelten dato bestimbte panthättung vorgenohmben und uber alle bemelter gemain vorgelesene puncta von genediger herrschaft nachvolgenter massen beigefügt und auf ihr der gemainde selbst verlangen verbüntlich abgehandlet worden:
 Es folgt vom Text 1 der Eingang und der erste Artikel (S. 120, 2 - 121, 5).

Sodann :

Auf disen ersten puncten hat sich befunden daß bei zusamben ruefung der gemain sich die unterthanen nicht alle eingefunden, villweniger die ausgeblibene sich entschuldiget, worzue sie doch vermög der ersten den 23. januarii 1702 gehaltenen panthätung unter der straff eines reichsthaller ganz billich gebunden waren. damit nun diser befelch einige entschuldigung nicht brauche und sowohl der obrigkeitliche respect alß der nuzen der ganzen gemain ganz billich erhalten werde, so würd obangezogener puncten nicht allein vors neue ernstlich confirmirt sondern noch dises zuegesezt, das der richter bei zwei reichsthaller straff der herrschaft gleich den ersten tag nach der gehaltenen oder zusammen geruefenen gmain schrüftlich beibringen solle welcher ohne vorhero eingelegte rechtmessige entschuldigung ausgebliben, damit sodan die andictirte straff unmittelbar eingefordert werden könne.

Es folgen der 2. und 3. Artikel des Textes 1. Darauf:

Diser dritte puncten ist wegen der gar zu heifig sich gezeügten ungelegenheiten und im fahl der nit beschechenden abstellung der darauß erwaxenden krankheiten auf nachvolgente weiß verbüntlich geschärpfet worden: daß nemblichen, im fahl sich könftig einiger unterthan unterstehen solte durch sich oder seine haußleüt das geringste von einen körrmist oder andern unflath, wie der nahmben haben mag, ausser seines hauß oder in der gassen bei den hoffgarten tragen und außschütten wurde, derselbe unterthan oder seine künder, dienstbothen und inleüt sollen ohne unterschiet wan sie mannspersohnen seint alsobald in das gerichtshauß geführt und alda so lang aufgehalten werden biß sie einen reichsthaller straff erlegt und das unsauber gemachte orth durch sie widerumben gesaubert und der mist hinweck gebracht sein würd; ist es aber ein weibsbild welches die schuld traget, so solle sie unmittelbar an die allein derentwegen auf einen gewüssen orth aufgerichte brechl gespant und so lang also aufgehalten werden biß sie wie oben stehet einen reichsthaller würd erlegt und das orth gesaubert haben.

Es folgen die Artikel 4, 5 und der letzte des Textes 1 (S. 121, 15-32) Darnach:

Und weilen auch schließlichen der richter clagent vorgebracht daß er nicht allein zu Nickholstorff in dorf sondern so gar in der statt Wienn zu denen inhabern der unterthänigen haüser zu Nickhlstorff zechen- und mehrmahlen persöhnlich laufen und die kaiserlichen lantsanlagen einforderen thue, gleichwoll aber dieselbe nicht einbringen könne, solches aber ihme richtern nicht allein zu miehesamb sondern auch der herrschaft gar zu disreputirlich daß dero vorgesezter ambtmann in die unterthänigen heüser laufen solle, ja im ganzen lant durchgehents nicht üeblich ist: alß würdet hiemit alles ernstes anbefohlen daß er richter ain tag nach verstrichenen monath des angesezten zahlungstermin, es seien gleich monathgelter hausanschläg werbgelter oder andere anschläg, wie die möchten genenet werden, eine einzige erinderung in das hauß zu Nikhlstorff, keines weegs aber herein in die statt Wienn thuen und das gelt einfordern solle, worauf der inhaber des hauß die verfahlene gebühr unmittelbar erlegen oder wenigist eine billiche entschuldigung beibringen und mithin, so es ihme alsogleich zu erlegen unmöglich were, inmittels umb eine kleine gedult anlangen solle. welcher disen nit nachkommet, der soll mit gebührenten ernst darzue angehalten und nach gestalt der sachen mit der würklichen execution belegt werden.

Damit nun dise eingeführte puncta im geringsten nit übertretten sondern denenselben gehorsamb eifrig nachgelebt werde, alß ist gegenwertiges instrumentum bei gehaltener panthättung verfertiget, der sammentlichen gemainde vorgelesen und nachgehents dem dermahligen richter solches in der gemain ladt zu verwahren eingehändiget worden. actum Wienn, ut supra.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Stadtarchiv Wien | InvNr.: Papierhs. (17./18. Jh.), Sign. Rep. 61 Nr. 7 | Seiten: 39b-42a |
Herkunft / Fundort
Margareten | BH: Wien | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
exaktes Datum: 31. Mai 1704 | Entstehung: 1704 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 121-123, Nr. 38/II (Edition).

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